Bestimmungen bei Systemwechsel zwischen semestrierter Oberstufe und ganzjähriger Oberstufe (= Jahrgangsmodell)
Mit BGBl. I Nr. 19/2021 wurden Bestimmungen festgelegt, die im Falle eines Systemwechsels zwischen der semestrierten Oberstufe und der ganzjährigen Oberstufe (= Jahrgangsmodell) zum Tragen kommen.
Grundsätzlich nehmen Schüler/innen im Fall eines Systemwechsels (Schulstufenwiederholung, Schulwechsel, Übertritt) von der semestrierten in die ganzjährige Oberstufe und umgekehrt immer das „Zielsystem“ an. Die bereits erbrachten Leistungen der Schüler/innen sind im Falle eines unterjährigen Systemwechsels im aufnehmenden System immer zu berücksichtigen.
Wechsel von der semestrierten in die ganzjährige Oberstufe (§ 30 SchuG):
- Offene Semesterprüfungen werden zu „Ausgleichsprüfungen“, die bis zum 30. November desselben Kalenderjahres abgelegt werden können. Bis dahin dürfen die Schüler/innen bei einem Schulwechsel oder Übertritt am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilnehmen.
- Erfolgt der Schulwechsel in der letzten Schulstufe innerhalb des Unterrichtsjahres, ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen. Diese kann bei negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung an den Wiederholungsprüfungstagen des darauffolgenden Schuljahres einmal wiederholt werden.
- Die Ausgleichsprüfungen erfolgen nach denselben Grundsätzen wie die Semesterprüfungen. Die Anzahl der Antritte (einer oder zwei) richtet sich danach, ob vor dem Wechsel bereits eine Semesterprüfung über den betreffenden Pflichtgegenstand abgelegt wurde. Prüfer/in der Ausgleichsprüfung und deren allfälliger Wiederholung ist eine von der Schulleitung zu bestimmende, den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson.
- „Parkplatzprüfungen“ (§ 30Abs. 6 SchuG) müssen ebenfalls als Ausgleichsprüfungen abgelegt werden. Diese dürfen nicht wiederholt werden. Wird diese Ausgleichsprüfung nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgelegt oder negativ beurteilt, gilt der Schulbesuch als beendet.
Wechsel von der ganzjährigen in die semestrierte Oberstufe (§ 30a SchuG):
- Bei einem Schulwechsel oder Übertritt am Ende des Unterrichtsjahres müssen im Falle von bis zu zwei negativen Beurteilungen bzw. Nichtbeurteilungen im Jahreszeugnis Semesterprüfungen abgelegt werden.
- Bei einem Schulwechsel oder Übertritt innerhalb des ersten Semesters ist eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen und die darin ausgewiesenen Leistungen sind bei der Beurteilung des Wintersemesters zu berücksichtigen.
- Bei einem Schulwechsel oder Übertritt innerhalb des zweiten Semesters kommt der Schulnachricht die Wirkung eines Semesterzeugnisses über das Wintersemester zu. Auf Antrag ist diese Schulnachricht durch ein Semesterzeugnis zu ersetzen. Über nicht oder negativ beurteilte Pflichtgegenstände sind Semesterprüfungen abzulegen.