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Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen und Schüler/innenheimen

Schülerinnen und Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2020) Betreuungsbeiträge und/oder Nächtigungsbeiträge bezahlt werden müssen, kann eine Ermäßigung des Betreuungs- und/oder Nächtigungsbeitrags gewährt werden. Der Verpflegungsbeitrag kann nicht ermäßigt werden.

Betreuungsbeiträge bzw. Nächtigungsbeiträge haben alle Schülerinnen und Schüler zu bezahlen, die

  • in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) oder
  • in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe)

zum Betreuungsteil angemeldet sind.

Für sie gilt die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBlNr. 428/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2020). Nur diese Schülerinnen und Schüler können eine Ermäßigung beantragen!

Für Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z.B. land- und forstwirtschaftliche Fachschulen oder Volks- und Mittelschulen).

Ausnahme: Volksschulen und Mittelschulen, die als Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen geführt werden, müssen diese Beiträge bezahlen und können um Ermäßigung ansuchen.

Der Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Nachmittagsbetreung an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern) beträgt monatlich 88,– Euro.

Im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII, im Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien II und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III beträgt der Betreuungsbeitrag monatlich 176,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in seiner jeweils geltenden Fassung, ist.

Der Betreuungsbeitrag ist im Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.

Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen oder Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:

Anmeldung für Betreuungsbeitrag

1 Tag: 30 % des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40 % des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60 % des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80 % des festgesetzten Betrages

Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag beträgt

  • für die Unterbringung in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (vollintern) monatlich  202,– Euro,
  • im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970,– Euro, im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1.188,– Euro und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert ist im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.

Ein höherer oder niedrigerer, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag kann im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes festgesetzt werden.

Achtung: Diese Verordnung bzw. die darin normierte Ermäßigung gilt nicht bei Besuch von Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind.

Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass der die Schülerin oder der Schüler sozial bedürftig ist.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße de Schülein oder des Schüles und ihrer/seiner Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Antragstellung

Antragsformulare liegen in allen maßgeblichen Direktionen und Sekretariaten auf.

Der Antrag ist samt den Nachweisen hinsichtlich der Bedürftigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.

Wenn Sie sich sicher sind, dass die Schülerin oder der Schüler Beiträge nach dieser Verordnung zahlen muss und demnach berechtigt ist, eine Ermäßigung zu beantragen, können Sie das Antragsformular auch gleich ausfüllen und ausdrucken (oder umgekehrt) und – samt weiteren Nachweisen - bei der Leitung des vom Bund erhaltenen Schülerheimes oder der vom Bund erhaltenen ganztägig geführten Schule zur weiteren Ergänzung und Weiterleitung einbringen.

Weitere Erläuterungen zum Ermäßigungsantrag:
Wegweiser für den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (GSF-E) (PDF, 104 KB)

Dem Antrag sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

Das sind

  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben -– Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“.
  • Gesamtbezugsbestätigung 2023 über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,…
  • bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
  • Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über die Studienbeihilfe für das Jahr 2023
  • für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen.
  • bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Kopie des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.

Antragsfristen

Der Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.

Wird diese Frist versäumt, dann ist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu entrichten. Erst ab dem Monat der Antragstellung kann Ermäßigung gewährt werden!

Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.

In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.

Zuständige Behörden

Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und/oder Nächtigungsbeitrages entscheidet die zuständige Schulbehörde.

Für Schülerinnen und Schüler an vom Bund erhaltenen Schülerheimen und an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) ist dies die jeweilige Bildungsdirektion  (Bildungsdirektionen).

Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten und der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien; T +43 1 53120-2001, zuständig.

Links

Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. Nr. 428/1994) in der geltenden Fassung.

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