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Nostrifikation ausländischer Schulzeugnisse

Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen können als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifikation), wenn die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches (wie z.B. die Berufstätigkeit in einem in Österreich gesetzlich reglementierten Beruf) erforderlich ist.

Ein Ansuchen kann nur dann gestellt werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule entspricht.

Die Nostrifikation beruht auf einem detaillierten Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichts mit einem entsprechenden österreichischen Zeugnis.

Sollten einzelne Gegenstände nicht ausreichend nachgewiesen sein, so müssen entsprechende Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden. Die Zusatzprüfungen werden in Form von Externistenprüfungen abgelegt.

Zusätzlich können auch Unterrichtsbesuche bzw. die Absolvierung abschließender Prüfungen erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass für folgende Zwecke keine Nostrifikation erforderlich ist:

Für Zeugnisse aus EU/EWR-Staaten ist für die Ausübung von gesetzlich reglementierten Berufen ein Berufsanerkennungsverfahren erforderlich.

Im Bereiche der Ausübung unselbstständiger Beschäftigung und freier Gewerbe ist generell eine Bewertung ausreichend.

Durch verschiedene gesetzliche Regelungen ist für die meisten weiterführenden Aus- und Weiterbildungen (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Kollegs und Ausbildungen der Erwachsenenbildung) keine Bewertung bzw. Nostrifikation notwendig. 

Die jeweilige Bildungseinrichtung ist befugt über die Aufnahme selbst zu entscheiden.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Bildungseinrichtung.

Antragsstellung

Der Antrag muss in Verbindung mit den Originaldokumenten eingereicht werden (Informationen siehe jeweiliges Merkblatt).

Es wird ersucht, dass die Einreichung nur nach Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich oder per Post (eingeschrieben) erfolgt.

Bitte beachten Sie, dass der persönliche Parteienverkehr ausnahmslos nur nach Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) mit der jeweiligen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem jeweiligen Sachbearbeiter, Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich ist.

Zuständigkeitsbereiche – Ansprechpersonen

Allgemeinbildende Pflichtschulen

Erstauskünfte Dienstag und Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr:
T +43 1 53120-4317
[email protected]

ORev.in Sonja Aichhorn
Abteilung I/2, Zimmer 125
Freyung 1
1010 Wien

Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)

Erstauskünfte Montag – Freitag, 08:00 - 13:00 Uhr:
T +43 1 53120- 4474
[email protected]

ADirin Ankica Nikolic
Abteilung I/3, Zimmer 303
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4484

Merkblatt zur Nostrifikation eines ausländischen Jahreszeugnisses der allgemeinbildenden höheren Schulen (PDF, 113 KB)

Merkblatt zur Nostrifikation eines ausländischen Reifeprüfungszeugnisses der allgemeinbildenden höheren Schulen (PDF, 100 KB)

Berufsschulen

FOIin Karin Schreiber
Abteilung I/7, Zimmer 350
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4489
[email protected]

Zur Beachtung: Nur schulische Abschlüsse (Berufsschulzeugnisse) werden vom BMBWF nostrifiziert; Anträge auf Bewertung oder Gleichhaltung ausländischer Lehrberufe, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten berechtigen, sind an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten: [email protected]

Merkblatt zur Nostrifikation ausländischer Schulabschlüsse - Berufsschulen (PDF, 157 KB)

Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen, Land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen

MRin Mag.a Sabine Niemeyer
Abteilung I/8a, Zimmer 410
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4415
[email protected]

Revin Yasmin Catal
Abteilung I/8a, Zimmer 406
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4408
[email protected]

Merkblatt zur Nostrifikation ausländischer Schulabschlüsse - Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen, Land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen (PDF, 97 KB)

Kaufmännische Schulen (Handelsakademie und Handelsschule)

ADir RgR Norbert Hanauer
Abteilung I/9a, Zimmer 438a
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4427
[email protected]

Merkblatt zur Nostrifikation eines ausländischer Schulabschlüsse - Kaufmännische Schulen (PDF, 96 KB)

Schulen für Tourismus, Mode, Kunst und Gestaltung, wirtschaftliche Berufe, Sozialberufe

ADirin Melanie Bilek
Abteilung I/9b, Zimmer 419
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-4496
[email protected]

Merkblatt zur Nostrifikation ausländischer Schulabschlüsse - Schulen für Tourismus, für Mode, für Kunst und Gestaltung, für wirtschaftliche Berufe, für Sozialberufe (PDF, 97 KB)

Elementarpädagogik und Sozialpädagogik

ADir Harald Ottmann
Abteilung II/9, Zimmer 349
Minoritenplatz 5
1010 Wien
T +43 1 53120-2835; F +43 1 53120-812835
[email protected]

Zur Beachtung: In Österreich ist der Beruf zur Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen beziehungsweise zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen ein reglementierter Beruf.

Es gilt daher folgende gesetzliche Regelung:

Zeugnisse aus einem EU-Staat / EWR-Staat oder der Schweiz bedürfen einem Berufsanerkennungsverfahren gemäß EU-Richtlinie 2005/36/EG beziehungsweise gemäß EU-Richtlinie 2013/55/EU (Änderung der EU-Richtlinie 2005/36/EG) und sind bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland zu beantragen.

Die zuständige Behörde ist – abhängig von der organisatorischen Einteilung innerhalb der österreichischen Bundesländer - entweder ein Amt der Landesregierung oder eine Bildungsdirektion.

Für Drittstaaten ist eine Nostrifikation erforderlich. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Sachbearbeiter ADir. Ottmann +43 1 53120-2835; [email protected] auf.

Eine Bewertung ist grundsätzlich möglich, ermöglicht in Österreich aber noch keine Berufstätigkeit.

Merkblatt zur Nostrifikation ausländischer Schulabschlüsse – Bereich Elementarpädagogik und Sozialpädagogik (PDF, 101 KB)

Ausbildungen im Bereich Sportlehrwesen und Bewegungserziehung sowie Instruktorinnen und Instruktoren sowie Trainerinnen- und Trainerwesen

AL MagGünther Apflauer
Abteilung I/11, Zimmer 416
Freyung 1
1010 Wien
T +43 1 53120-2574
[email protected]

Merkblatt zur Nostrifikation ausländischer Schulabschlüsse – Sportlehrwesen und Bewegungserziehung sowie Instruktorinnen und Instruktoren sowie Trainerinnen und Trainer im Sport (PDF, 95 KB)

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im jeweiligen Schulbereich.

Beachten Sie bitte die geltenden Beglaubigungsvorschriften betreffend Ihre Originalzeugnisse.

Kosten

Gebühren

  • Ansuchen (14,30 Euro)
  • Abschlusszeugnis (14,30 Euro)
  • weitere Zeugnisse (je 14,30 Euro)
  • Beilagen (z.B. Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde) (je 3,90 Euro)
  • Beurkundung (14,30 Euro)

Verwaltungsabgaben:

  • Bescheid (6,50 Euro)
  • Beurkundung (2,10 Euro)

Kosten für etwaige Übersetzungen der erforderlichen Unterlagen, Gebühren für Beglaubigungen, Prüfungsgebühren und Unterrichtsmaterialien müssen von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller selbst getragen werden.

Die Dauer des Nostrifikationsverfahrens ist von den individuellen Voraussetzungen abhängig. Eine Einschätzung der Dauer kann von der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter nach Durchsicht der Unterlagen abgegeben werden.
Schicken Sie bitte keine Unterlagen per Post ohne vorherige Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter.

Die Nostrifikation gilt erst nach positiver Ablegung aller Ergänzungsprüfungen und Beurkundung des Zeugnisses (Abschlusszeugnis) als abgeschlossen.
Gemäß § 75 Schulunterrichtsgesetz gewähren nostrifizierte Zeugnisse die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden.

Nein, die Anträge werden nach Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Unterlagen dem Antrag angefügt werden müssen. Eine etwaige Nachforderung von fehlenden Unterlagen verzögert die Bearbeitung.

Leider, nein. Aus rechtlichen Gründen müssen dem Antrag die Originalunterlagen angeschlossen werden.
Schicken Sie bitte keine Unterlagen per Post ohne vorherige Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter.

Nein, das Ministerium ist als Behörde dazu nicht berechtigt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen bereits übersetzt bei. Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.

Nein. Bei fremdsprachigen Zeugnissen ist eine durch ein (in Österreich oder einem EU/EWR Land) offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro angefertigte Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. mit einer beglaubigten Kopie amtlich fest verbunden sein.
Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.

Für Diplome/Abschlusszeugnisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurden, wird eine durch ein offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro des Ausstellungslandes angefertigte Übersetzung akzeptiert.

Für Diplome/Abschlusszeugnisse aus Drittstaaten wird eine Übersetzung des Diploms/Abschlusszeugnisses durch ein in Österreich offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro ODER eine Bestätigung der Richtigkeit der bereits vorliegenden Übersetzung durch ein in Österreich (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro verlangt.Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.

In diesem Fall ist eine Beglaubigung nicht erforderlich, allerdings muss Ihrem Antrag ein Nachweis über Ihren Aufenthaltsstatus (z.B. Kopie Konventionspass, …) beiliegen.
Das BMBWF behält sich vor, die Echtheit der Unterlagen durch weitere Institutionen prüfen zu lassen.

In den meisten Fällen kann von der ausstellenden Schule ein Duplikat eingeholt werden.

Sollte aus bestimmten Gründen die Einholung eines Duplikates nicht möglich sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis ausgestellt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Österreichischen Integrationsfond eine Rückerstattung der im Zusammenhang mit dem Verfahren angefallenen Kosten beantragt werden: Website des ÖIF 

Weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung finden Sie auch unter: berufsanerkennung.at > Berufsanerkennung > Finanzielle Unterstützung

Bitte kontaktieren Sie die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter  je nach Schulbereich.
Eine Erstberatung und Unterstützung bei der Antragsstellung erhalten Sie auch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AST-Beratungsstellen.