Pädagogische Hochschulen
Die 14 Pädagogischen Hochschulen sind jene Hochschulen, die für die hochwertige Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagog/inn/en und die dafür grundlegenden Forschungsaktivitäten zum Beispiel in den Bereichen Professionsforschung, Lehr- und Lernforschung, Pädagogik, Fachdidaktik, Schul- und Unterrichtsentwicklung zuständig sind.
Aus-, Fort- und Weiterbildung für Pädagog/inn/en
Die Pädagogischen Hochschulen (PH) bieten folglich Lehramtsstudien für die Primarstufe (Volksschule), für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an und ermöglichen Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern ein Lehramt zu erlangen. In der Sekundarstufe Allgemeinbildung tun sie das im Verbund (beziehungsweise Cluster) mit den öffentlichen Universitäten. (siehe PädagogInnenbildung Neu).
In anderen pädagogischen Bereichen (zum Beispiel Elementarpädagogik) bieten die Pädagogischen Hochschulen Bachelorstudien an. Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung begleiten sie Pädagoginnen und Pädagogen durch ihr gesamtes Berufsleben.
Praxisnah und forschungsgeleitete Lehre zum Nutzen der Gesellschaft
Oberste Prämisse der Pädagogischen Hochschulen ist es, durch praxisnahe und forschungsgeleitete Lehre Pädagoginnen und Pädagogen zu befähigen, Kinder und Jugendliche für das Lernen zu begeistern, in ihrer Entfaltung zu fördern und sie mit dem für das Leben und den zukünftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten. Pädagogische Hochschulen haben die Aufgabe, Wissen zu mehren und in der Gesellschaft verfügbar zu machen, insbesondere im Rahmen einer wissenschaftlichen und persönliche Weiterentwicklung von Personen sowie einer professionsorientierten Forschung und Schulentwicklungsberatung (Unterricht, Organisation, Teams). Sie widmen sich daher auch aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen und binden diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekte ein. Durch diese anwendungsorientierte Lehre werden Studierende befähigt, den Herausforderungen des Berufsfelds kompetent zu begegnen.
Gesetzliche definierte Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Pädagogischen Hochschulen bilden Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 10 Abs. 1 Z 6, 13 und Art 16 B-VG, das Hochschulgesetz 2005 (HG), sowie die darauf basierenden Verordnungen. Darüber hinaus gelten die bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften für die Pädagogischen Hochschulen sowie das Dienstrecht für Bundesbedienstete .
Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen sind in § 8 HG folgendermaßen definiert:
- Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung.
- Forschung In allen pädagogischen Berufsfeldern, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
- Mitwirkung im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie an der Qualitätsentwicklung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen durch deren die Begleitung und Beratung
- Vermittlung der Befähigung zur verantwortungsvollen Ausübung von pädagogischen Berufen durch entsprechende Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre
Eingegliederte Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen
An Pädagogischen Hochschulen eingegliederte Praxisschulen haben im Schulsystem eine besondere Stellung mit Ziel, Modell-, Forschungs- und Innovationsschulen zu sein. Derzeit gibt es 23 Praxisschulen (12 Volksschulen und 11 Neue Mittelschulen). Sie verstehen sich als ausgezeichnete Schulen und als Zentren der pädagogisch-praktischen Studien im Rahmen der neuen Pädagoge/innenbildung. Darüber hinaus bietet die pädagogische Arbeit an den Praxisschulen Studierenden und Hochschullehrenden der Pädagogischen Hochschulen ein ideales Feld für Forschungsvorhaben. Die Bedeutung der Praxisschulen liegt auch darin, dass dort alle Studierenden ihre ersten Unterrichtserfahrungen sammeln und dabei auch für die weiteren praktischen Ausbildungen, die dann an verschiedensten Standorten erfolgen, Orientierung finden.
Organisation der Pädagogischen Hochschulen
Die Pädagogischen Hochschulen werden von der öffentlichen Hand finanziert. Es gibt neun öffentliche Pädagogische Hochschulen, die Einrichtungen des Bundes sind und als nachgeordnete Dienststellen geführt werden. Acht davon unterstehen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), eine, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML). Allerdings fällt auch diese in curricularen Angelegenheiten ebenfalls in die Zuständigkeit des BMBWF.
Gemäß § 3 HG kommt einer öffentlich-rechtlichen Pädagogischen Hochschule in gesetzlich taxativ aufgezählten Bereichen eigene Rechtspersönlichkeit zu, die es ihnen erlaubt, in diesem Rahmen auch eigene Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Daneben gibt es fünf anerkannte private Pädagogische Hochschulen in Trägerschaft einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson (zum Beispiel einer Diözese der Katholischen Kirche oder einer eigens eingerichteten Stiftung). Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung gemäß §§ 4-7 Hochschulgesetz 2005 idgF (HG). Die besondere Aufgabe der anerkannten konfessionellen Privaten Pädagogischen Hochschulen ist vor allem die Aus- Fort- und Weiterbildung von Religionslehrer/innen. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages tragen sie ebenfalls zu den Wirkungszielen des BMBWF bei.
Alle Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte, postsekundäre Bildungs- beziehungsweise Hochschuleinrichtungen und stehen unter der Aufsicht des/der zuständigen Bundesminister/ in.
Steuerung der Pädagogischen Hochschulen
Die Steuerung der Pädagogischen Hochschulen erfolgt derzeit im Wesentlichen durch den Ziel- und Leistungsplan / Ressourcenplan (ZLP/RP), der zwischen dem zuständigen Bundesministerium und der Pädagogischen Hochschule für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen wird. Darüber hinaus legt der Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan“ (PH-EP) die Positionierung der Pädagogischen Hochschulen als Hochschulsektor im österreichischen Gesamthochschulsystem sowie seine qualitätsorientierte (Weiter-)Entwicklung 2021- bis 2026 fest.
Links
- Übersicht über die 14 Pädagogischen Hochschulen in den vier Verbünden
- Standorte, Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren
- Gesetze und Verordnungen
- Hochschulräte
- Qualitätssicherungsrat
- Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan“ (PH-EP)
- Artikel 14 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
- Artikel 10 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
- Artikel 16 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
- Hochschulgesetz 2005 (HG)