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Bewertung ausländischer Schulzeugnisse

Die Bewertung ausländischer Schulzeugnisse soll die Einschätzung des Wertes im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen.

Die ausgestellte Bewertung gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) gilt als eine gutachterliche Feststellung und dient zur Vorlage für eine weitere Bildung, Ausbildung oder Beschäftigung.

Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten (reglementierten) Berufen. Hierfür ist ein Berufsanerkennungsverfahren bzw. eine Nostrifikation erforderlich.

Zur Beachtung: Berufsschulen: Nur schulische Abschlüsse (Berufsschulzeugnisse) werden vom BMBWF bewertet; Anträge auf Bewertung oder Gleichhaltung ausländischer Lehrberufe, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten berechtigen, sind an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten: [email protected]

Antragsstellung

Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das elektronische Antragsportal ASBB: www.asbb.at/

Erforderliche Unterlagen

Merkblatt: Berufsbildungsabschlüsse (PDF, 77 KB) (Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlussprüfungszeugnisse einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule)

Merkblatt Bildungsabschlüsse (PDF, 82 KB) (Matura-, und Reifeprüfungszeugnisse einer allgemeinbildenden höheren Schule - Gymnasium)

Merkblatt: Jahres- bzw. Abschlusszeugnisse (PDF, 72 KB) 8. Schulstufe und Pflichtschulabschluss (9., 10. oder 11. Schulstufe) 

Beachten Sie bitte die geltenden Beglaubigungsvorschriften betreffend Ihre Originalzeugnisse.

Kosten:

Die Bewertung über die Plattform www.asbb.at (Bewertung von Schulzeugnissen) ist kostenlos.
Kosten für etwaige Übersetzungen der erforderlichen Unterlagen sowie Gebühren für Beglaubigungen müssen von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller selbst getragen werden.

FAQs

Über die Zulassung zum Studium in Österreich entscheidet die aufnehmende österreichischen Hochschule (das sind Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Kollegs) autonom.

Eine Bewertung/ Nostrifikation ist für diesen Zweck nicht erforderlich. Bitte wenden Sie sich direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Bildungseinrichtung.

Zwingende Voraussetzung für eine Bewertung ist ein Wohnsitz in Österreich oder in einem EU-Mitgliedstaat. Dieser ist mittels aktueller ZMR-Meldebestätigung oder behördlicher Meldebestätigung aus dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nachzuweisen.
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, können unter Vorlage der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenfalls einen Antrag auf Bewertung stellen.

Die maximale Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen – unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen hochgeladen wurden. Im Regelfall erfolgt die Ausstellung der Bewertung je nach Auslastung der zuständigen Sachbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters bereits nach wenigen Wochen.
Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Nachforderung von fehlenden Unterlagen die Bearbeitung verzögert.

Nein, die Anträge werden nach Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Unterlagen hochgeladen wurden. Eine etwaige Nachforderung von fehlenden Unterlagen verzögert die Bearbeitung.

Aus rechtlichen Gründen muss der Antrag samt Unterlagen über das Portal www.asbb.at eingebracht werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AST-Beratungsstellen sind gerne bei der Antragstellung behilflich. Eine persönliche Abgabe von Dokumenten ist nicht vorgesehen.

Nein, die Bewertungsstelle ist als Behörde dazu nicht berechtigt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen bereits übersetzt an. Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD

Nein. Bei fremdsprachigen Zeugnissen ist eine durch ein (in Österreich oder einem EU/EWR Land) offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro angefertigte Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. mit einer beglaubigten Kopie amtlich fest verbunden sein.
Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD

Für Diplome/Abschlusszeugnisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurden, wird eine durch ein offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro des Ausstellungslandes angefertigte Übersetzung akzeptiert.

Für Diplome/Abschlusszeugnisse aus Drittstaaten wird eine Übersetzung des Diploms/Abschlusszeugnisses durch ein in Österreich offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro ODER eine Bestätigung der Richtigkeit der bereits vorliegenden Übersetzung durch ein in Österreich (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro verlangt.Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.

Nein, da diese Bewertung für die Verwendung in Österreich ausgestellt wird, wird diese nur in deutscher Sprache ausgestellt.

Die geltenden Beglaubigungsvorschriften für Ihre Originalzeugnisse sind zu beachten.

In diesem Fall ist eine Beglaubigung nicht erforderlich, allerdings muss Ihrem Antrag ein Nachweis über Ihren Aufenthaltsstatus (z.B. Kopie Konventionspass, …) beiliegen.
Das BMBWF behält sich vor, die Echtheit der Unterlagen durch weitere Institutionen prüfen zu lassen.

In den meisten Fällen kann von der ausstellenden Schule ein Duplikat eingeholt werden. Sollte aus bestimmten Gründen die Einholung eines Duplikates nicht möglich sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis ausgestellt werden.

Information und Beratung sowie Begleitung der Antragstellenden während des gesamten Verfahrens erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der AST-Beratungsstellen.

Zu den meisten Angaben und Antragsschritten finden Sie eine Eingabehilfe (blauer Kreis mit einem weißen „!“).
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte den Support  [email protected]

 

Die Dokumententypen doc, docx, jpe, jpeg, jpg, pdf, png, rtf, tif, tiff, xls, xlsx, zip werden unterstützt. Idealerweise erfolgt der Upload in einem pdf-file. Es ist zu beachten, dass die Gesamtdatenmenge 20 MB nicht überschreiten darf.

Sobald der Antrag erledigt wurde, haben Sie als Antragstellerin oder als Antragsteller keinen Zugang mehr zu Ihrem Online-Antragsformular. Das Erledigungsschreiben wird entweder per E-Mail oder per Post zugesandt, abhängig von Ihrer Auswahl im Antragsformular.