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Rechtsgrundlagen und Strukturen

Die Pädagogischen Hochschulen wirken gemeinsam mit den Universitäten an der Entwicklung der Qualität des Bildungssystems durch die Ausbildung von Pädagog/inn/en mit. Darüber hinaus sind sie für die Fort- und Weiterbildung zuständig und unterstützen Schulen in Entwicklungsprozessen. Die Steuerung der Pädagogischen Hochschulen erfolgt über dreijährige Ziel- und Leistungspläne/Ressourcenpläne und in Zukunft auch über einen Entwicklungsplan, der den Entwicklungskorridor für jeweils 6 Jahre vorgibt. 

Die  Leitenden Grundsätze im Hochschulgesetz 2005 (§ 9) zielen gemäß Abs. 6 Z 8. auf die Stärkung sozialer Kompetenz einschließlich der Befähigung zur Vermittlung der Gender- und Diversity-Kompetenz und in Z 12. auf die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern. 

Außerdem  haben die Pädagogischen Hochschulen „bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.“  (Abs. 8)  Zur Unterstützung der Umsetzung wurden an jeder Pädagogischen Hochschule auf Ersuchen des  BMBWF von den Rektoraten Gender Mainstreaming-Beauftragte nominiert. Im November 2018 hatte die 11. bundesweite Arbeitstagung der GM-Beauftragten in Wien stattgefunden. 

Gemäß § 21 (Frauenfördergebot, AK für Gleichbehandlungsfragen) ist auch an jeder Pädagogischen Hochschule vom Hochschulkollegium ein  Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Seine Aufgabe ist es, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule aufgrund des  Geschlechts, sowie aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. 

Auch Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne sind im HG als Teil der Satzung vorgesehen, vergleiche § 31a. (1). Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat gemäß § 31a das Recht auf  Vorschlag und Änderung des Frauenförderplans und des Gleichstellungsplans. Die Pläne dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 des B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993). Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind im Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche betreffend Vereinbarkeit sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln. 

In der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV 2017) ist außerdem in § 9 (Grundsätze für die Planung) festgehalten, dass die Pädagogische Hochschule sich bei der Planung an den Wirkungszielen der zuständigen Untergliederung (UG 30) zu orientieren haben, also auch am jeweils im Bundesvoranschlag (BVA) formulierten Gleichstellungsziel. 

PH-Entwicklungsplan 

Im PH-Entwicklungsplan – dem neuen strategischen Basisdokument für die künftige Entwicklung der Pädagogischen Hochschulen – wurden im strategischen Ziel „Personalentwicklung“ mehrere Zielvorgaben für den Bereich „Gleichstellung/Geschlechtergerechtigkeit“ festgelegt: 

  • Etablierung einer beim Rektorat angesiedelten Organisationseinheit zur Stärkung einer diversitätsorientierten Gleichstellungsarbeit am Standort. 
  • Strategieentwicklung und Maßnahmenumsetzung zur Erreichung ausgewogener Geschlechterrepräsentanzen auf allen Ebenen (Studierende, Leitungsfunktionen, Professuren et cetera). 
  • Maßnahmen zur Verankerung einer theoretisch fundierten Gender-Kompetenz auf allen Ebenen (Management, Lehre, Forschung, Verwaltung) im Sinne der Umsetzung der 36 Empfehlungen der Hochschulkonferenz zur Verbreiterung von Genderkompetenz in hochschulischen Prozessen, um einen gleichstellungsorientierten Kulturwandel zu fördern. 
  • Berücksichtigung der Dimension „Geschlecht“ im Bereich Forschung, zum Beispiel durch voll-oder teilgewidmete Professuren im Bereich „Reflexive Geschlechterpädagogik“. 

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