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Finanzierung

Elternbeiträge für ganztägige Schulformen

Der Elternbeitrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen, dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag (umfasst die Kosten der Verpflegung und Abwicklung). Der Schulerhalter entscheidet über die Höhe des Selbstkostenanteils der Erziehungsberechtigten. Auch Ermäßigungen beziehungsweise Staffelungen sind Sache des Schulerhalters.

Elternbeiträge an AHS-Unterstufen

In ganztägig geführten AHS-Unterstufen beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag derzeit EUR 88,-. Dieser Beitrag ist zehnmal pro Unterrichtsjahr, und zwar innerhalb der ersten zehn Tage des Monats, zu entrichten. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen Nachmittagen besuchen, verringert sich der Betreuungsbeitrag in folgendem Ausmaß:

Anmeldung für Betreuungsbeitrag
1 Tag
2 Tage
3 Tage
4 Tage
5 Tage
30 %
40%
60%
80%
100%

Detailliertere Informationen und Antragsformulare

Elternbeiträge an Pflichtschulen

Für die allgemein bildenden Pflichtschulen orientiert sich die Höhe des Beitrags in vielen Fällen am oben genannten Beitrag an Bundesschulen. Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich je nach Schultyp und Bundesland. Auch hier sind soziale Staffelungen üblich.

Förderungen für Schulerhalter ganztägig geführter Schulen

Der Ausbau ganztägiger Schulformen (GTS) ist ein wichtiges Element einer bedarfsorientierten Weiterentwicklung des Schulsystems und eine entscheidende Voraussetzung für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Ausbau der GTS ist daher als klare Zielsetzung in der Wirkungsorientierung des BMBWF verankert.

Mit dem Bildungsinvestitionsgesetz 2017 wurde seitens des Bundes eine neue Möglichkeit für die Schulerhalter geschaffen, für den Ausbau der ganztägigen Schulformen Zweckzuschüsse beziehungsweise Förderungen für infrastrukturelle Maßnahmen und Personalaufwand für die Freizeit der ganztägigen Schulform zu beantragen.

Das Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird (BGBl. I Nr. 87/2019 vom 31. Juli 2019) enthält nunmehr auch Bestimmungen, wonach die Bundesländer 80% der nicht verbrauchten Mittel der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG unter bestimmten Voraussetzungen bis 2022 für bestehende schulische Tagesbetreuungen verwenden können.

Von Seiten des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurden dazu in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien entwickelt. Diese Richtlinien wurden nach Anhörung der Länder finalisiert und sind gegenüber den Ländern verbindlich, jedoch entfalten sie keine bindende Wirkung gegenüber Schulerhaltern. Von Seiten der Bundesländer können entsprechende Ausführungsrichtlinien erstellt werden.

BGBl. I Nr. 87/2019: Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Downloads

Richtlinien zum Bildungsinvestitionsgesetz (PDF, 440 KB)