Fördermaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz
Im Folgenden finden Sie eine kurze Beschreibung der Studienfördermaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderungen sowie zur Antragstellung und zum Verfahren auf Zuerkennung erhalten Sie unter www.stipendium.at.
Studienbeihilfe
Auf Studienbeihilfe haben inländische und – bei Erfüllung der Gleichstellungsvoraussetzungen – auch ausländische ordentliche Studierende Anspruch, wenn sie
- an einer förderbaren inländischen Bildungseinrichtung studieren,
- sozial förderungswürdig sind (abhängig vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern oder der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners),
- einen günstigen Studienerfolg haben,
- noch kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben (außer bei aufbauenden Studien) und
- die Altersgrenze von 33 Jahren (in Ausnahmefällen 38 Jahren) bei Studienbeginn nicht überschritten haben.
Bei Studierenden, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt schon vier Jahre selbst erhalten haben (= Selbsterhalter/-innen), spielt das Einkommen der Eltern für die soziale Förderungswürdigkeit keine Rolle.
Die Studienbeihilfe ist bei der Studienbeihilfenbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist auch elektronisch möglich.
Beihilfe zum Auslandsstudium
Studierende, die Studienbeihilfe beziehen und während ihres Studiums zu Studienzwecken ins Ausland gehen, haben Anspruch auf eine Beihilfe für das Auslandsstudium, wenn sie
- sich zumindest im dritten Semester ihres Studiums befinden und
- das Auslandsstudium mindestens einen Monat dauert.
Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für höchstens 20 Monate gewährt und kann auch noch nachträglich (bis zu drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums) bei der Studienbeihilfenbehörde beantragt werden.
Mobilitätsstipendium
Mobilitätsstipendien dienen der Förderung eines Studiums, das zur Gänze an einer postsekundären Bildungseinrichtung in einem EWR-Land, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz absolviert wird. Es gelten im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für die Studienbeihilfe.
Das Mobilitätsstipendium wird nach Richtlinien (PDF, 66 KB) des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) durch die Studienbeihilfenbehörde vergeben.
Studienabschluss-Stipendium
Studienabschluss-Stipendien sollen Studierenden, die bisher berufstätig waren, ermöglichen, in der Studienabschlussphase ihre Berufstätigkeit aufzugeben, um sich ganz dem Studienabschluss widmen zu können. Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch die Studienbeihilfenbehörde auf der Grundlage einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (Altersgrenze: 41 Jahre)
Kinderbetreuungszuschuss
Studierende, die sich zumindest im dritten Semester ihres Studiums befinden, sozial förderungswürdig und für zumindest ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind sorgepflichtig sind, können einen Zuschuss zu den tatsächlich geleisteten Kinderbetreuungskosten erhalten.
Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschüsse werden abhängig von der Wohnsituation der Studierenden in unterschiedlicher Höhe in pauschalierter Form gewährt. Die Auszahlung erfolgt in zehn Monatsraten durch die Studienbeihilfenbehörde. Es ist dafür kein eigener Antrag notwendig.
Versicherungskostenbeitrag
Einen Versicherungskostenbeitrag erhalten Studienbeihilfenbezieher/innen ab Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie in der Krankenversicherung begünstigt selbstversichert sind.
Die Auszahlung erfolgt durch die Studienbeihilfenbehörde. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich.
Studienzuschuss
Studienbeihilfenbezieher/innen, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag entrichten müssen, erhalten diesen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe rückerstattet. Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.
Leistungsstipendien
Leistungsstipendien dienen der Anerkennung hervorragender Studienleistungen. Sie sind nicht von der finanziellen Situation des/der Studierenden abhängig. Sie werden nicht von der Studienbeihilfenbehörde vergeben, sondern von der jeweiligen Bildungseinrichtung, die auch die Ausschreibungsbedingungen festlegt.
Förderungsstipendien
Förderungsstipendien dienen der Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten an öffentlichen Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten.
Sie sind nicht von der finanziellen Situation der/des Studierenden abhängig. Sie werden nicht von der Studienbeihilfenbehörde vergeben, sondern von der jeweiligen Bildungseinrichtung, die auch die Ausschreibungsbedingungen festlegt.
Studienunterstützung
Mit der Studienunterstützung soll Studierenden, die sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden, bei der Finanzierung der studienbezogenen Kosten geholfen werden, die durch andere Studienfördermaßnahmen nicht abgedeckt werden. Über die Vergabe entscheidet das BMBWF nach den dafür geltenden Richtlinien (PDF, 206 KB). Das Ansuchen kann direkt dort, aber auch bei jeder Stipendienstelle eingebracht werden.
Formulare für Ansuchen werden nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem BMBWF unter [email protected] per E-Mail übermittelt.
Links
Kontakt
Mag.a Elvira Mutschmann-Sanchez
T +43 1 53120-7006
[email protected]
Sylvia Gössner
T + 43 1 53120-7007
[email protected]
Mag.a Martina Gribl
T +43 1 53120-7008
[email protected]
Mag.a Barbara Breitenecker
T +43 1 53120-7011
[email protected]