Unterstützungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes
Inhaltsverzeichnis
Ziel eines inklusiven Bildungssystems ist es, für all jene Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, die grundsätzlich das Potential zur Erreichung des Bildungsziels einer Schulart haben, Unterstützungsmöglichkeiten bereitzustellen, um die Nachteile, die aufgrund einer Behinderung entstehen, auszugleichen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterschiedliche Unterstützungsleistungen bereitgestellt. Die Voraussetzungen dafür sowie Informationen zur Antragsstellung und Abwicklung sind im Erlass betr. Unterstützungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes vom 17.09.2023 geregelt.
Zur Klarstellung werden folgende Punkte des Erlasses näher ausgeführt:
Berechtigte Schülerinnen und Schüler
Dieser Erlass gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, die eine vom Bund erhaltene öffentliche Schule besuchen.
- Öffentliche Pflichtschulen sind nicht erfasst. Bezüglich dieser Schulen treffen den Bund keine aus dem Behindertengleichstellungsrecht ableitbaren Pflichten. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind jedoch die den Pädagogischen Hochschulen des Bundes eingegliederten Praxisschulen.
- Privatschulen sind nicht erfasst. Bezüglich dieser Schulen treffen den Bund keine aus dem Behindertengleichstellungsrecht ableitbaren Pflichten. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind jedoch Privatschulen, wenn sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen und der Bund in den Organen des Schulerhalters vertreten ist. Auskunft hierüber erhalten Sie bei Ihrer Bildungsdirektion.
Unterstützungsleistungen
Die Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung nachweislich in Bezug auf Lernen, Kommunikation, Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben. Die Gewährung einer Unterstützung anerkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern. Mit der Unterstützung ist keine pädagogische Hilfestellung verbunden. Wenn eine pädagogische Hilfestellung erforderlich ist, so hat diese nach den allgemeinen schulrechtlichen Regelungen (zB Förderunterricht) zu erfolgen.
Mögliche Unterstützungsleistungen sind „Persönliche Assistenz“, „Schulassistenz“ und „Dolmetschleistungen“.
- Persönliche Assistenz: Die Persönliche Assistenz wird insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen Behinderung bzw. hochgradigen Sehbehinderung/Blindheit gewährt.
- Schulassistenz: Die Schulassistenz wird Schülerinnen und Schülern mit einer Autismus-Spektrum-Störung gewährt.
- Dolmetschleistungen: Dolmetschleistungen werden für schwerhörige und gehörlose Schülerinnen und Schüler gewährt.
Reise- und Nächtigungskosten bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
Unterstützung wird auch während ein- und mehrtägiger Schulveranstaltungen und schulbezogener Veranstaltungen gewährt. Von der Unterstützung sind die Übernahme der Kosten der Assistenzstunden sowie auch allfällige Reise- und Nächtigungskosten der unterstützenden Person umfasst. Unter Reise- und Nächtigungskosten im Sinne des Erlasses sind in Zusammenhang mit Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen sämtliche Kosten zu verstehen, die für jene Person anfallen, welche die Unterstützungsleistung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an Bildungseinrichtungen des Bundes ausübt.
Erfasst sind daher im Sinne der Gleichbehandlung und zum Ausgleich des Nachteils der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung neben dem Ersatz der Kosten, die auch für eine Lehrperson ersetzt werden, sämtliche unbedingt für die Teilnahme an der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung notwendigen Kosten, damit eine Teilnahme der Schülerin oder des Schülers mit Behinderung möglich ist.
Neben den Reise- und Nächtigungskosten fallen darunter auch die Verpflegungskosten analog zur Reisegebührenvorschrift sowie Eintrittskarten für Museen etc., welche im Zuge einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung besucht werden. Ebenso können auch weitere unbedingt erforderliche Kosten, wie etwa Liftkarten oder Ausrüstung, um an einer konkreten Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen zu können, ersetzt werden.
Sämtliche entstehenden Kosten sind bereits im Antrag festzuhalten. Sollten im Zuge der Schulveranstaltung ungeplant noch weitere unbedingt erforderliche Kosten entstehen, können diese bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Diese sind zu begründen.
Genehmigung der Anträge an Bundesschulen
Die Genehmigung von Anträgen und die Beauftragung der konkreten Assistenzleistung kommt den Bildungsdirektionen als Schulbehörden erster Instanz (Präsidialbereich) zu. In der Genehmigung ist begründet festzustellen, ob und in welchem erforderlichen Ausmaß und auf welche Dauer der Schülerin oder dem Schüler tatsächlich eine Unterstützung zuerkannt wird.
Genehmigung der Anträge an Zentrallehranstalten
Die Genehmigung von Anträgen von Zentrallehranstalten ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als zuständige Schulbehörde vorbehalten. Der Prozess bei Anträgen von Unterstützungsleistungen an Zentrallehranstalten wird jedoch analog zu den Bundesschulen vereinheitlicht. Ein Antrag wird nach Antragstellung im Diversitätsmanagement der Bildungsdirektionen an den Präsidialbereich der Bildungsdirektionen übermittelt. Dieser leitet den Antrag zur Genehmigung an das BMBWF weiter.
Im BMBWF wird die zuständige Schulaufsicht den Fall prüfen und zur Genehmigung vorbereiten. Nach der Genehmigung im BMBWF erfolgt die Rücksendung an den Präsidialbereich der Bildungsdirektion, wo die weiteren Schritte analog zu allen anderen Fällen gesetzt werden.
Die budgetäre Bedeckung erfolgt wie bei allen anderen Unterstützungsleistungen.
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Kontakt
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Abteilung Präs/11
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