Anerkennung von Lernleistungen
Sie sollen eine Prüfung ablegen, haben die abgefragten Lernergebnisse aber bereits in einem anderen Zusammenhang erbracht? Dann sollten Sie sich diese anerkennen lassen.
Wie, das erfahren Sie hier.
Was ist die Anerkennung von Lernleistungen und wer ist dafür zuständig?
Die Anerkennung von Lernleistungen ist die Übernahme von vorhergehenden Leistungen in ein Studium an einer österreichischen Hochschule. Sie hat zur Folge, dass eine Leistung als erbracht gilt und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung nicht noch einmal absolviert werden muss. Das Gesetz sieht insbesondere die Berücksichtigung folgender Lernleistungen auf Antrag vor:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS credits,* sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
*Dabei ist zu beachten, dass Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS credits anerkannt werden dürfen.
Zuständig für die Anerkennung von Lernleistungen ist an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen das mit Studienangelegenheiten befasste Organ, an Fachhochschulen die Studiengangsleitung und an Privathochschulen/Privatuniversitäten die jeweils zuständige Stelle. Für nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren können Sie sich also direkt an Ihre Hochschule wenden.
Gelten für studentische Auslandsaufenthalte besondere Regelungen?
Studierende, die einen Auslandsaufenthalt absolvieren, wollen häufig bereits im Vorfeld Bescheid zu wissen, wie es um die Anerkennung ihrer Studienleistungen steht. Ihnen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf vorherige Feststellung der Anerkennbarkeit zu stellen. Dazu müssen Unterlagen (Curricula, Beschreibung der Studieninhalte) über den Studienteil, den man im Ausland absolvieren möchte, vorgelegt werden. Die Hochschule stellt dann fest, im welchem Ausmaß die Anerkennung der geplanten ausländischen Studienleistungen erfolgen kann. Nach der Rückkehr ist die österreichische Hochschule an diese Entscheidung gebunden, sofern alle darin festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Das ist besonders für die Teilnahme an Austauschprogrammen wie ERASMUS+ von großer Bedeutung. An Fachhochschulen ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Studiengangsleitung möglich.
Gelten für grenzüberschreitende joint programmes besondere Regelungen?
Bei joint programmes ist die Vorabanerkennung bereits automatisch mitberücksichtigt, weil diese einen Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms bildet. Joint programmes zeichnen sich dadurch aus, dass sie Studierenden der beteiligten Partnerhochschulen ermöglichen, unter Befreiung von etwaigen Studiengebühren an der oder den beteiligten ausländischen Hochschule/n zu studieren. Die dort erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen gelten dann an der Heimathochschule ohne gesondertes Verfahren als automatisch anerkannt. Nach erfolgreichem Abschluss des joint programme wird üblicherweise eine gemeinsame Urkunde aller Partnerhochschulen über einen gemeinsamen akademischen Grad (joint degree) ausgestellt. Optional können auch mehrere akademische Grade (multiple degree) verliehen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG
- § 12 Fachhochschulgesetz – FHG
- § 56 Hochschulgesetz 2005 – HG
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz – PrivHG