Anerkennung ausländischer Schulausbildungen
In Österreich sind verschiedene Behörden/Stellen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständig:
- Schulische Ausbildungen: Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen, Kaufmännische bzw. ökonomische Schulen, Schulen für Tourismus, Mode, Kunst und Gestaltung, wirtschaftliche Berufe, Sozialberufe, Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen, Sportlehrwesen und Bewegungserziehung, Allgemeinbildende höhere Schulen/ 8. Schulstufe, Pflichtschulabschluss 9., 10. und 11. Schulstufe
Zuständigkeit: BMBWF - Diplome für Kindergarten- und Sozialpädagogik (Elementarpädagogik)
Zuständigkeit: BMBWF - Ausbildungen im Hochschulbereich: Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule – ausgenommen Diplome für Kindergarten- und Sozialpädagogik
Zuständigkeit: Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung (ENIC-NARIC Austria) - Berufsausbildung (Lehrabschlüsse)
Zuständigkeit: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft - Lehramtsausbildungen
Zuständigkeit: BMBWF, Bildungsdirektionen, Pädagogische Hochschulen - Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf
- Zuständigkeit für Ausbildungen, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat absolviert wurden:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Zuständigkeit für Ausbildungen, die nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat absolviert wurden: örtlich zuständiges Amt der Landesregierung
- Zuständigkeit für Ausbildungen, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat absolviert wurden:
Schulische Ausbildungen
Beim formellen Anerkennungsverfahren von ausländischen schulischen Abschlüssen unterscheidet man zwischen:
Bewertungen
Bei einer Bewertung gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) wird in einem vereinfachten Verfahren festgestellt, ob und mit welcher österreichischen Ausbildung eine ausländische Ausbildung verglichen werden kann.
In den meisten Fällen ist eine Bewertung ausreichend.
Weitere Informationen zu Bewertungen
Nostrifikation
Eine Nostrifikation ist ein detailliertes Verfahren, in dem alle einzelnen abgelegten Prüfungen überprüft werden. Eine Nostrifikation kann gemäß § 75 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz nur dann durchgeführt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches (wie zum Beispiel die Berufstätigkeit in einem in Österreich gesetzlich reglementierten Beruf) erforderlich ist und die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen zu Nostrifikationen
Berufsanerkennungsverfahren
Das Berufsanerkennungsverfahren ist erforderlich, wenn das Zeugnis in einem EU/EWR-Staat ausgestellt wurde und eine Tätigkeit in einem gesetzlich reglementierten Beruf angestrebt wird.
Zuständig für dieses Verfahren ist das Amt der Landesregierung bzw. die Bildungsdirektion – abhängig von der jeweiligen organisatorischen Einteilung - im jeweiligen Bundesland. Informationen zum Verfahren finden Sie auf der jeweiligen Seite des Amtes der Landesregierung bzw. unter berufsanerkennung.at
Für Inhaberinnen und Inhaber von Zeugnissen aus Drittstaaten ist für die Ausübung eines reglementierten Berufes eine Nostrifikation erforderlich.
Welche Form der Anerkennung für Ihren Beruf in Frage kommt, finden Sie auf der Homepage berufsanerkennung.at.
Anerkennung für die Aufnahme in eine höhere Bildungseinrichtung
Durch verschiedene Abkommen ist für die meisten weiterführenden Aus- und Weiterbildungen (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Kollegs und Ausbildungen der Erwachsenenbildung) keine Bewertung bzw. Nostrifikation notwendig.
Die jeweilige Bildungseinrichtung ist befugt über die Aufnahme selbst zu entscheiden.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Bildungseinrichtung.