Gesetze Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003)
Die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr vom 20. März 2000 (Amtsblatt der EG L 106/21) erfolgte durch die Schaffung eines eigenständigen Seilbahngesetzes. Grundsätzlich wären auch entsprechende Änderungen des bis dahin geltenden Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG 1957) möglich gewesen, aber aufgrund der Entwicklung des Seilbahnwesens zu einem eigenständigen Bereich innerhalb des Transportwesens war es zweckmäßig, ein eigenes Gesetz, das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) zu erlassen. Nunmehr unterliegen auch die Schlepplifte den Regelungen des Seilbahnrechts.
Anlass der Novellierung 2007 war vor allem die schwierige Vollziehbarkeit einiger Punkte des ursprünglichen Seilbahngesetzes, wie zum Beispiel Konzessionsverlängerung und –neuverleihung oder Wiederaufstellung von Altanlagen.
Mit der Novelle 2018 wurden einerseits Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424, welche die Richtlinie 2000/9/EG ersetzt hat und unmittelbar anzuwenden ist, umgesetzt und andererseits auch viele kleinere und größere Änderungen im Gesetz vorgenommen. Insbesondere wurde der Inhalt des Sicherheitsberichtes geändert und die technische Überprüfung im Konzessionsverlängerungsverfahren ist entfallen – stattdessen wurde die von der Konzessionsdauer unabhängige Generalrevision (generelle Überprüfung einer Seilbahn und Heranführen an den Stand der Technik) geschaffen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide beseitigt.