Tätigkeiten
Erfahren Sie mehr über die Meldewege und die Einleitung einer Untersuchung sowie die Art und Weise wie in Österreich Unfälle und schwere Störungen untersucht werden.
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist beauftragt, Unfälle und Störungen auch im Bereich der Schifffahrt zu untersuchen. Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges auf Wasserstraßen.
Als Fahrzeuge gelten:
- Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge
- Fahrgastschiffe
- Sportfahrzeuge
- Fähren
- Schwimmende Geräte
- Seeschiffe
Zu den Wasserstraßen in Österreich zählen:
- Donau (einschließlich Wiener Donaukanal)
- March
- Enns
- Traun
mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen nachfolgende Gewässerteile:
- Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufwerk (Strom-Kilometer 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-Kilometer 1918,300)
- Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-Kilometer 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes
- Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-Kilometer 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes
- Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-Kilometer 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes
- Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-Kilometer 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes
- Enns ab Fluß-Kilometer 2,70
- Traun ab Fluß-Kilometer 1,80
- March ab Fluß-Kilometer 6,00
Wie werden Unfälle und Störungen definiert?
Als Unfall gilt jedes Ereignis, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist, ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben (§ 2 Absatz 5 Unfalluntersuchungsgesetz).
Eine Störung hingegen ist ein anderes Ereignis als ein Unfall, das jedoch den sicheren Betrieb beeinträchtigt (§ 2 Absatz 6 Unfalluntersuchungsgesetz).
Eine schwere Störung liegt dann vor, wenn sich beinahe ein Unfall ereignet hätte (§ 2 Absatz 7 Unfalluntersuchungsgesetz).
Was sind die Ziele einer Untersuchung?
Die Untersuchung eines Unfalles oder einer Störung hat als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache, um daraus Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können. Die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen ist jedoch ausschließlich Aufgabe der Gerichte.
Wie wird eine Untersuchung durchgeführt?
Jedes Untersuchungsverfahren ist einfach und zweckmäßig und vor allem unverzüglich durchzuführen. Die Untersuchungsorgane sind angewiesen, die Untersuchung am Unfallort schnellstmöglich abzuschließen, damit die Infrastruktur sobald als möglich wieder für den Verkehr freigegeben werden kann. Die Untersuchungsorgane sind über die im Rahmen der Untersuchung bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zur Erfüllung des Untersuchungszweckes sind die Untersuchungsorgane berechtigt, erforderliche Befugnisse wahrzunehmen, die zur Aufklärung der Ursache dienen. Diese sind zum Beispiel der ungehinderte Zugang zum Ort des Unfalles oder der Störung, die Möglichkeit einer sofortigen Spurenaufnahme, der ungehinderte Zugang zu Aufzeichnungen und die Befragung von Beteiligten und Zeugen.
Wie sind die Untersuchungsorgane zu erkennen?
Die Untersuchungsorgane besitzen einen Ausweis aus dem die Funktion als Untersuchungsorgan hervorgeht. Zusätzlich sind die Untersuchungsorgane sichtbar mit einer orange farbigen Warnweste mit der Aufschrift "Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes" bekleidet.
Wie wird die Untersuchung abgeschlossen?
Die einzelnen Untersuchungshandlungen werden dokumentiert. Jede Untersuchung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Vor Abschluss eines Untersuchungsberichtes ist unter Berücksichtigung der Art des Unfalles oder der Störung ein Entwurf allen, die zur Vermeidung ähnlicher Unfälle und Störungen beitragen können oder selbst in Beziehung zu diesem Unfall oder dieser Störung stehen, zur Stellungnahme zu übermitteln. Begründete Stellungnahmen werden im Untersuchungsbericht berücksichtigt. Der endgültige Untersuchungsbericht ist zu veröffentlichen.
Was sind Sicherheitsempfehlungen?
Sicherheitsempfehlungen sind Vorschläge zur Verhütung von Unfällen und Störungen, die Untersuchungsorgane auf Grundlage von Informationen ausarbeiten, die sich während der Untersuchung ergeben haben. Die Sicherheitsempfehlungen richten sich an jene Stellen oder Institutionen, die diese letztendlich auch umsetzen können. Der Bereich Schifffahrt der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist darüber zu informieren, welche bzw. in welcher Form Sicherheitsempfehlungen umgesetzt wurden.
Hinweise zu wichtigen sonstigen Aufgaben
Zur Zeit befindet sich ein Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG im Stellungnahmeverfahren.
Das Parlament gelangte zu dem Schluss, dass es im Hinblick auf eventuelle Unfälle und Störungen innerhalb der Union notwendig sei, klare Leitlinien für die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung von Unfällen und Störungen auf See auszuarbeiten. Das Parlament war der Auffassung, dass dies die Aufgabe einer unabhängigen Untersuchungsstelle auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder, falls dies wünschenswert sein sollte, auf europäischer Ebene sein muss.
Da im Seeverkehr einige Schiffe unter österreichischer Flagge verkehren, wurde der Bereich Schifffahrt in der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes in die Erstellung dieser Richtlinie mit eingebunden.