Geldpolitischer Handlungsrahmen

Der geldpolitische Handlungsrahmen des Eurosystems umfasst die allgemeinen Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, mit denen die Beschlüsse des EZB-Rats zur Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet dezentral umgesetzt werden. Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems werden in allen Mitgliedstaaten zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt. Für die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems gegenüber deutschen Geschäftspartnern ist die Deutsche Bundesbank zuständig.

Überprüfung des geldpolitischen Handlungsrahmens

Am 13. März 2024 hat der EZB-Rat Änderungen am geldpolitischen Handlungsrahmen beschlossen. Diese Änderungen werden sich darauf auswirken, wie Zentralbankliquidität angesichts einer in den kommenden Jahren nach wie vor erheblichen, aber allmählich sinkenden Überschussliquidität im Bankensystem bereitgestellt wird.

Geldpolitische Sondermaßnahmen ab 2020

Die Geldpolitik des Eurosystems ab dem Jahr 2020 war geprägt durch den globalen Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den sprunghaften Anstieg der Inflation ab 2021. Dies führte letztlich zu einer Serie von Leitzinsanhebungen des Eurosystems über insgesamt 450 Basispunkte (in einem Zeitraum von Juli 2022 bis September 2023).

Der geldpolitische Handlungsrahmen während der Phase ausgeprägt niedriger Inflation ab 2014

Die geldpolitischen Maßnahmen des Eurosystems in den Jahren nach der europäischen Staatsschuldenkrise waren besonders geprägt durch eine länger anhaltende Phase, in der die Inflationsrate deutlich unter dem Zielwert des Eurosystems lag. In diesem Umfeld beschloss der EZB-Rat ab 2014 – in Ergänzung des bestehenden geldpolitischen Handlungsrahmens – verschiedene gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (Targeted Longer-Term Refinancing Operations, TLTRO) sowie befristete geldpolitische Ankaufprogramme durchzuführen.

Geldpolitische Sondermaßnahmen in der Staatsschuldenkrise ab 2010

Die europäische Staatsschuldenkrise war dadurch gekennzeichnet, dass einige Staaten des Euroraums aufgrund ihrer hohen Verschuldung – teilweise verursacht durch die Bekämpfung der Folgen der globalen Finanzkrise – in Schwierigkeiten gerieten, ihre Schulden zu refinanzieren und in Teilen den Zugang zur Kapitalmarktfinanzierung verloren. Um die geldpolitische Transmission zu schützen und eine ausreichende Liquiditätsbereitstellung für das Finanzsystem sicherzustellen, hat der EZB-Rat daher im Zuge des Krisenverlaufs verschiedene Sondermaßnahmen außerhalb des bis dahin üblichen Handlungsrahmens ergriffen.

Geldpolitische Sondermaßnahmen in der globalen Finanzkrise ab 2007

Mit dem Ausbruch der globalen Finanzkrise im Jahr 2007 und den damit verbundenen Verwerfungen im internationalen Bankensystem schwand zunehmend das gegenseitige Vertrauen zwischen den Geschäftsbanken, wodurch die für ein funktionsfähiges Korridorsystem notwendige Umverteilung von Liquidität über den Interbankenmarkt erheblich beeinträchtigt war. Banken im Euroraum begannen Liquidität zu horten bzw. diese nicht jeder Bank mit Liquiditätsbedarf zu verleihen, sodass der kurzfristige Geldmarkt die reibungslose Verteilung der Liquidität nicht mehr erfüllt hat. Die Volatilität der Kurzfristzinsen nahm deutlich zu. In der Folge hat der EZB-Rat eine Reihe geldpolitischer Sondermaßnahmen beschlossen und damit die Nutzung des geldpolitischen Handlungsrahmens zur Umsetzung der Geldpolitik verändert.

Der ursprüngliche geldpolitische Handlungsrahmen

Vor der globalen Finanzkrise ab 2007 operierte das Eurosystem mit einem geldpolitischen Handlungsrahmen, der als Korridorsystem bekannt war. Dazu legte der EZB-Rat drei Zinssätze fest, die üblicherweise den jeweils gleichen Abstand zu einander hatten. Die Sätze für die Einlagefazilität und die Spitzenrefinanzierung bildeten dabei jeweils das untere bzw. obere Ende des Korridors. Der maßgebliche Leitzins für die geldpolitischen Hauptrefinanzierungsgeschäfte bildete die Mitte des Zinskorridors. Dieses System zielte darauf ab, die kurzfristigen Geldmarksätze nah am Hauptrefinanzierungssatz zu steuern.