Vorschriften zum Schutz von Banknoten und Münzen Überblick zu den Regelungen

Zum Schutz des Bargeldes gibt es - neben den strafrechtlichen Verbotsvorschriften (§§ 146 ff. StGB) - eine Reihe weiterer Vorschriften, die im Folgenden skizziert werden. Die im Text genannten Dokumente sind unter „Downloads“ zusammengestellt und können dort heruntergeladen werden.

Banknoten

Nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stellt das Herstellen oder Verbreiten von Drucksachen oder Abbildungen, die ihrer Art nach geeignet sind, im Zahlungsverkehr mit Papiergeld verwechselt oder dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrig ist nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ferner das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren, Überlassen oder das Ein- und Ausführen von Platten, Formen, Drucksätzen, Druckstöcken, Negativen, Matrizen, Computerprogrammen oder ähnlichen Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in Nr. 1 dieser Vorschrift bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind. Diese Vorschriften gelten sowohl für Euro-Banknoten als auch für Banknoten eines fremden Währungsgebietes.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu EUR 10.000 geahndet werden.

Darüber hinaus hat die Europäische Zentralbank (EZB) Regelungen über die Zulässigkeit von Abbildungen von Euro-Banknoten erlassen, die in ihrer aktuellen Fassung in der Mitteilung der Deutschen Bundesbank Nr. 3001/2021 veröffentlicht sind. Danach sind Abbildungen von Euro-Banknoten nur zulässig, wenn sie entweder bestimmten, vom EZB-Rat im Einzelnen festgelegten Kriterien entsprechen oder wenn die EZB oder die jeweils zuständige nationale Zentralbank auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise ihre Zustimmung erteilt hat. Eine solche Zustimmung setzt voraus, dass die jeweilige Reproduktion von der Öffentlichkeit nicht mit einer echten Euro-Banknote verwechselt werden kann.

  • Fragen zur Zulässigkeit von Banknotenabbildungen sind an das Nationale Analysezentrum für Falschgeld und beschädigtes Bargeld, zu richten;
  • Fragen zu § 128 OWiG beantwortet der Zentralbereich Recht.

Münzen

Zum Schutz der Euro-Umlaufmünzen und der deutschen Euro-Gedenkmünzen gibt es verschiedene Regelungen.

Mit der „Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen“ in der durch die „Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008“ geänderten Fassung (vgl. auch die zur leichteren Orientierung von uns erstellte Lesefassung der seit 11. Februar 2009 geltenden Vorschrift (für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen)) soll sichergestellt werden, dass keine Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Größe oder ihren Metalleigenschaften Euro-Umlaufmünzen ähneln, hergestellt und kommerziell vertrieben werden. Hierzu verbietet die Verordnung grundsätzlich die Herstellung von Medaillen und Münzstücken (Metallgegenstände, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen), deren Verkauf, Einfuhr oder Verbreitung zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken,

  • die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen oder
  • deren Größe innerhalb einer bestimmten Referenzspanne hinsichtlich Durchmesser und Randhöhe liegt oder
  • die ein Münzbild aufweisen, das ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, Hoheitssymbole der Mitgliedstaaten, wie sie auf Euro-Münzen abgebildet sind, beinhaltet, eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat oder dem Euro-Zeichen ähnelt.

Von diesem Verbot sind Medaillen und Münzstücke ausgenommen, wenn sie bestimmte, in Art. 3 der Verordnung spezifizierte Bedingungen erfüllen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie auch in den Hinweisen der Bank zur Anwendung dieser Verordnung

Die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden in ähnlicher Weise durch die „Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen“ (Medaillenverordnung) vom 31. Oktober 2005 geschützt. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie den Hinweisen der Bank zu Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie deutsche Euro-Gedenkmünzen entnehmen.

Unzulässig ist es nach § 11 Abs. 1 Münzgesetz (MünzG) ferner, eine außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene (auch ausländische) Münze nachzumachen, zu verfälschen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder einzuführen, soweit sie nicht deutlich als Nachahmung gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden ist; dies gilt in gleicher Weise auch für Gegenstände, die den Anschein erwecken, als wären sie früher eine gültige (auch ausländische) Münze gewesen. Weitere Informationen hierzu enthalten die Hinweise der Bank zu § 11 MünzG sowie die Ergänzenden Hinweise zu Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen.

Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften stellen gemäß § 12 MünzG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 20.000 geahndet werden.

Ordnungswidrigkeitenbehörde

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank; diese Aufgabe wird durch den Zentralbereich Recht wahrgenommen.

Die vorgenannte Stelle erteilt im Einzelfall auch Auskünfte über die Zulässigkeit von Medaillen und Münzstücken. Fragen zur Zulässigkeit von Banknotenabbildungen beantwortet die Falschgeldstelle (H 31).

Reproduktionen von Münzbildern auf nicht-metallischen Materialien

Zur Zulässigkeit von Reproduktionen des gesamten oder eines Teils des Münzbildes der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen auf nicht-metallischen Materialien hat die Kommission in ihrer Mitteilung zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vom 10. Februar 2011 Stellung genommen. Soweit danach eine Genehmigung erforderlich ist, ist für die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen, Berlin, zuständige Genehmigungsstelle.

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