Kölsch Konvention
Ein Kölsch ist ein Kölsch ist ein Kölsch …
Welches Bier darf sich Kölsch nennen? Welche Auflagen gelten bei der Herstellung? Was ist erlaubt, was nicht? Seit 1985 sind diese Fragen geklärt. Die im Kölner Brauerei-Verband organisierten Kölsch-Brauer kennen die Wettbewerbsregeln.
Denn am 25. Juni 1985 wurde die sogenannte Kölsch Konvention im Bundesanzeiger erstmals veröffentlicht. Sie regelt, was auf dem Kölsch-Markt passiert. Sie verhindert, dass Kölsch verfälscht wird. Selbst die Bezeichnung „Kölsch“ ist geschützt, anerkannt vom Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission als qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung.
Die Konvention benennt exakt die Voraussetzungen bis ein Bier sich „Kölsch“ nennen darf. Demnach ist Kölsch: ein nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes (also gefiltert und klar), obergäriges Vollbier. So wie ein herrliches Früh Kölsch.
Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e V. – Kölsch-Konvention –
Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 25.6.1985
Präambel
Die Bezeichnung Kölsch ist seit alters her eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier, die von den beteiligten Wirtschafts- und Verkehrskreisen, von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie in zwischenstaatlichen Abkommen über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen anerkannt und bestätigt worden ist. Mit dem Ziel, die Bezeichnung “Kölsch” als qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung zu schützen, ein den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs entsprechendes Verhalten zu fördern und unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit der Benutzung der Bezeichnung “Kölsch” entgegenzuwirken, insbesondere die Gefahr von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen sowie Mißbräuche der Herkunftsbezeichnung zu unterbinden, hat die Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands einstimmig die nachstehenden Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e.V. beschlossen. Nach Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt sind diese Wettbewerbsregeln für alle Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands verbindlich.
§1
Herkunftsbezeichnung
(1) Die Bezeichnung “Kölsch” ist eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung.
(2) Die Bezeichnung “Kölsch” darf nur für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier verwendet werden, das innerhalb des Herkunftsbereichs von “Kölsch” hergestellt wird und dem dort herkömmlich und unter der Bezeichnung “Kölsch” hergestellten und vertriebenen obergärigen Bier entspricht. Der Herkunftsbereich von Kölsch ist das Stadtgebiet von Köln. Zum Herkunftsbereich gehören darüber hinaus diejenigen Brauereien außerhalb des Stadtgebiets von Köln, die an der Bezeichnung “Kölsch” bereits vor Inkrafttreten dieser Wettbewerbsregeln einen wertvollen Besitzstand erworben hatten.
§2
Vermeidung von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen
(1) Die Art und Weise der Benutzung der Bezeichnung “Kölsch” darf nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führen.
(2) Die Bezeichnung “Kölsch” darf insbesondere nicht mit weiteren die geographische Herkunftsbezeichnung verwässernden Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: “Echt Kölsch”, “Original Kölsch”, “Ur-Kölsch”, “Kölsches Kölsch”) oder in Verbindung mit anderen geographischen Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Rheinisches Kölsch, Bergisches Kölsch) oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen, Marken, Warenzeichen, Ausstattungen, Ausstattungselementen, Firmen, Firmenbestandteilen, Firmenschlagworten, Firmenabkürzungen, Bierbezeichnungen, Biersorten oder anderen Zusätzen verwendel werden, die mittelbar oder unmittelbar zu Irreführungen über die geographische Herkunft oder zu Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Spezial-Kölsch, Super-Kölsch, Top-Kölsch, Premium-Kölsch) oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb führen können. Soweit es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, einen Brauort außerhalb des Stadtgebiets von Köln, für den ein wertvoller Besitzstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 besteht, auf dem Etikett anzugeben, muß die Angabe des Brauorts so erfolgen, daß sie nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwässerungen der geographischen Herkunftsbezeichnung “Kölsch” führen kann.
§3
Behältnisse, Verpackungen und Werbung
(1) Die Behältnisse (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Flaschen, Dosen und ähnliche Gebinde) von Bier, das gemäß § 1 unter der Bezeichnung “Kölsch” vertrieben werden darf, müssen deutlich mit der Bezeichnung “Kölsch” gekennzeichnet werden. Dabei muß die Bezeichnung “Kölsch” im Rahmen des Gesamteindrucks der Vorderseite der Ausstattung optisch deutlich erkennbar sein. Für Fässer gilt Absatz 3.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpackungen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Kisten, Kästen, Umkartons), soweit diese gekennzeichnet werden. Soweit Kästen lediglich mit der Firma der herstellenden Brauerei gekennzeichnet sind, sollen sie zusätzlich mit der Bezeichnung “Kölsch” gekennzeichnet werden.
(3) Fässer müssen mit der Firma oder einer Kurzbezeichnung der gemäß §1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden Brauerei gekennzeichnet sein. Die unbefugte Verwendung fremder Fässer ist nicht gestattet. Satz 2 gilt nicht, wenn für die Verwendung die schriftliche Zustimmung der Brauerei, die Eigentümerin der Fässer ist, vorliegt. Im Falle von Satz 3 müssen die Fässer zusätzlich mit der Firma der herstellenden Brauerei und der abgefüllten Kölschmarke gekennzeichnet sein.
(4) Alle Behältnisse und Verpackungen dürfen weder nach Art, Form und Farbe noch in sonstiger Weise zu Irreführungen über die geographische Herkunft führen. Satz 1 gilt entsprechend für die Form und Gestaltung von Gläsern, in denen “Kölsch” ausgeschenkt wird.
(5) Absatz 1 bis 4 gelten in entsprechender Weise für sämtliche beim Vertrieb von “Kölsch” verwendeten Werbeträger und Werbemittel (zum Beispiel Anzeigen, Plakate, Bierdeckel, Getränkekartenvordrucke, Verkaufsförderungsmaterial, Beschriftung von Gebäuden und Fahrzeugen, Rundfunk-, Kino- und Fernsehwerbung). Salz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe entgegenstehen.
(6) Die Hersteller von “Kölsch” werden sich nach besten Kräften dafür einsetzen, daß “Kölsch” nur in der sogenannten “Kölsch-Stange” (Kölner Stange) zum Ausschank kommt, wie sie üblicherweise heim Ausschank von “Kölsch” verwendet wird. Soweit die “Kölsch-Stange” gekennzeichnet wird, gilt Absalz 1 entsprechend.
§4
Lohnbrauverträge
Lohnbrauverträge zur Herstellung von “Kölsch” dürfen nur zwischen Brauereien abgeschlossen werden, die zum Herkunftsbereich von “Kölsch” (§ 1 Abs. 2) gehören.
§5
Lieferverträge
“Kölsch” darf nur unter Marken und Ausstattungen in den Verkehr gebracht werden, deren Rechte der gemäß § 1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden und liefernden Brauerei gehören. Erfolgt die Abfüllung durch den Abnehmer, hat die liefernde Brauerei dafür Sorge zu tragen, daß diese Wettbewerbsregeln, insbesondere deren §§ 2, 3, 5 und 6, eingehalten werden.
§6
Hinweis auf Vertriebsrechte
Soll bei der Kennzeichnung von “Kölsch” auf Vertriebsrechte des Abnehmers hingewiesen werden, so muß auch auf die Herstellung durch die Brauerei, die unter § 1 Abs. 2 fällt, deutlich hingewiesen werden (z.B.: Alleinvertrieb: X-Brauerei; Gebraut von der Y-Brauerei, Köln). Die Angabe der Vertriebsrechte des Abnehmers darf in Schriftgröße, Schrifttype, Plazierung und Farbe im Vergleich zur Angabe der herstellenden Brauerei nicht hervorgehoben werden. § 5 findet Anwendung.
§7
Keine sonstige Benutzung durch Dritte
Dritten, die nicht gemäß diesen Wettbewerbsregeln zur Verwendung der Bezeichnung “Kölsch” berechtigt sind, darf die Benutzung der Bezeichnung “Kölsch” nicht gestattet werden, weder in Alleinstellung noch in irgendeiner Kombination oder in sonstiger Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend.
§8
Verpflichtungen der Mitglieder
Die Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbandes übernehmen folgende Verpflichtungen: a) die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln einzuhalten, insbesondere die Bezeichnung “Kölsch” nur gemäß den Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln zu benutzen – b) Verletzungen dieser Wettbewerbsregeln und jeden sonstigen unberechtigten, insbesondere irreführenden oder mißbräuchlichen Gebrauch der Bezeichnung “Kölsch” dem Kölner Brauerei-Verband unverzüglich mitzuteilen – c) die Bestimmungen der Zeichensatzung zum geographischen Verbandszeichen ” Kölsch ” einzuhalten – d) alles zu tun, um den guten Ruf der Bezeichnung “Kölsch” zu fördern und zu sichern.
§9
Rechte und Pflichten des Kölner Brauerei-Verbandes
(1) Der Kölner Brauerei-Verband ist berechtigt und verpflichtet: a) die Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln zu überwachen – b) für eine Eintragung der Bezeichnung “Kölsch” als geographisches Verbandszeichen zu sorgen – c) gegen jeden unberechtigten Gebrauch der Bezeichnung Kölsch” sowie gegen jedwede sonstige Störung oder Beeinträchtigung der Bezeichnung “Kölsch” im eigenen Namen vorzugehen.
(2) Der Kölner Brauerei-Verband richtet einen ständigen Ausschuß ein, welcher die Mitglieder bei der Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln berät.
(3) Besteht begründeter Anlaß zu der Vermutung, daß ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbands beim Abschluß von Verträgen gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 dieser Wettbewerbsregeln verstoßen hat, so ist der Kölner Brauerei-Verband berechtigt und verpflichtet, die betreffenden von dem Mitglied abgeschlossenen Verträge durch einen unabhängigen, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Prüfer die betreffenden Verträge im Original zur Einsicht vorzulegen. Der Prüfer hat dem Kölner Brauerei-Verband über das Ergebnis seiner Einsichtnahme einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der sämtliche für die Beurteilung der Einhaltung der §§ 4 bis 7 relevanten Tatsachen enthalten muß.
§10
Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln
(1) Gegen ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbandes, welches gegen die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln verstößt, wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2 verhängt.
(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind: a) Warnung – b) Abmahnung – c) Verweis – d) Vertragsstrafe – e) Ausschluß aus dem Kölner Brauerei-Verband. Die Vertragsstrafe beträgt eintausend DM bis zweihundertfünfzigtausend DM. Soweit Bier unter Verstoß gegen diese Wettbewerbsregeln gekennzeichnet worden ist, kann die gemäß Satz 1 festzusetzende Vertragsstrafe um einen Betrag zwischen eine DM und dreißig DM je hl der unzulässig gekennzeichneten Menge erhöht werden. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe sind die Schwere und die Dauer des Verstoßes, der Umfang des Verschuldens sowie eventuelle mit der Zuwiderhandlung erzielte Wettbewerbsvorteile zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der unzulässig gekennzeichneten Menge ist die Schiedsstelle (§ 13) berechtigt, Einblick in die Umsatzmeldungen der Mitglieder an den Kölner Brauerei-Verband zu nehmen oder Schätzungen vorzunehmen. Die Vertragsstrafe ist an den Kölner Brauerei-Verband zu zahlen.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind als solche zu bezeichnen. Sie können nebeneinander verhängt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
§11
Maßnahmen durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung
(1) Maßnahmen gemäß §10 Abs. 2 a) bis c) werden durch den Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands verhängt, falls der Vorstand die Regelung nicht an die Schiedsstelle (§ 13) verweist oder gemäß § 15 die ordentlichen Gerichte anruft. Entscheidungen des Vorstands sind endgültig.
(2) Die Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 e) wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands mit der in der Satzung für den Ausschluß vorgesehenen Mehrheit verhängt.
(3) Beschwert sich ein Mitglied über einen angeblichen Verstoß eines anderen Mitglieds gegen diese Wettbewerbsregeln, und leitet der Vorstand nicht innerhalb eines Monats seit schriftlicher Aufforderung durch das Mitglied ein Verfahren gegen das andere Mitglied ein, so ist das beschwerdeführende Mitglied berechtigt, den gemäß § 9 Abs. 2 eingerichteten Ständigen Ausschuß anzurufen. Der Ständige Ausschuß wird sodann innerhalb eines Monats durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands einberufen. Der Ständige Ausschuß ist in diesem Fall verpflichtet, die Sache innerhalb eines weiteren Monats in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 an die Schiedsstelle zu verweisen.
§ 12
Regeln für das Verfahren bei der Verhängung von Maßnahmen
(1) Ist ein Mitglied des Vorstands betroffen oder in sonstiger Weise befangen, so darf es an dem Verfahren betreffend die Verhängung von Maßnahmen nicht teilnehmen.
(2) Das Mitglied, gegen das eine Maßnahme verhängt werden soll, ist durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands von der Verfahrenseinleitung schriftlich unter Hinweis auf § 15 zu unterrichten. Das Mitglied ist anzuhören und zwar schriftlich oder mündlich. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung eine mündliche Anhörung verlangen.
§ 13
Schiedsstelle
(1) Zur Verhängung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 a) bis d) ist eine Schiedsstelle zuständig, soweit nicht eine Maßnahme gemäß § 11 durch den Vorstand verhängt oder gemäß § 15 das ordentliche Gericht angerufen wird. Die Schiedsstelle ist ein Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. Die Schiedsstelle besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied, Organ, Angestellter oder Mitarbeiter des Kölner Brauerei-Verbands oder Organ, Angestellter oder Mitarbeiter eines Mitglieds des Kölner Brauerei-Verbands sein oder in sonstiger Weise für den Kölner Brauerei-Verband e.V. tätig gewesen sein. Die Beisitzer können aus dem Kreise der Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands oder deren Organen, Angestellten oder Mitarbeitern stammen.
(2) Wenn der Vorstand eine Sache an die Schiedsstelle verweist (§ 11 Abs. 1) teilt er dies dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unter gleichzeitiger Benennung eines Beisitzers mit. Der Einschreibebrief muß die Aufforderung enthalten, binnen eines Monats, gerechnet vom Tage der Zustellung des Einschreibebriefs, ebenfalls einen weiteren Beisitzer zu benennen. Der Einschreibebrief gilt als Mitteilung über die Verfahrenseinleitung gemäß § 12 Abs. 2. Die Beisitzer wählen binnen eines weiteren Monats den Vorsitzenden. Können sich die Beisitzer nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird ein Beisitzer nicht bestimmt oder wird ein weggefallener Beisitzer nicht binnen eines Monats ersetzt, so wird der Vorsitzende oder der fehlende Beisitzer durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Köln bestimmt.
§ 14
Regeln für das Verfahren der Schiedsstelle
(1) § 12 gilt für das Verfahren der Schiedsstelle entsprechend. Ein Mitglied der Schiedsstelle kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn einer der Fälle der §§ 41, 42 ZPO vorliegt.
(2) Die Beisitzer der Schiedsstelle erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands festgesetzt wird. Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine oder mehrere 20/10-Gebühren unter entsprechender Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, und zwar auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle festzusetzenden, angemessenen Streitwerts.
(3) Im Spruch der Schiedsstelle ist außer der Entscheidung zur Sache die Zahlung der Kosten und Auslagen festzulegen und zu bestimmen, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis Kosten und Auslagen zu verteilen sind.
(4) Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und für sonstige Maßnahmen, für die die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig.
(5) Im übrigen finden auf das Verfahren der Schiedsstelle die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
§ 15
Wahlrecht
(1) Der Vorstand kann statt der Verweisung an die Schiedsstelle die ordentlichen Gerichte anrufen. Das betroffene Mitglied hat die Wahl zwischen der Entscheidung durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle oder durch die ordentlichen Gerichte.
(2) Lehnt das betroffene Mitglied die Entscheidung des Falles durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle ab, so hat es dies dem Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitzuteilen.
(3) Im Falle der Wahl der ordentlichen Gerichte ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig. Andernfalls bleibt es bei der Zuständigkeit der Schiedsstelle, deren Spruch endgültig ist und die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.
§16
Gerichtsstand
Soweit für Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln nicht die Schiedsstelle zuständig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln das Landgericht Köln.
Das Reinheitsgebot
Nur rein kommt rein.
Beim Brauen von Früh Kölsch werden bekanntlich nur die besten Zutaten verwandt. Feinstes Gerstenmalz, frischer Hopfen und kristallklares Brauwasser. Das alles geht auf das Geheimnis von Braumeister Peter Josef Früh zurück, der bereits 1904 das Rezept für sein persönliches Bier entwickelte.
Früh Kölsch wird nicht nur nach alter Tradition gebraut, sondern auch nach dem deutschen Reinheitsgebot. Weil es seinen Ursprung in Bayern fand, nennt man es auch das „bayrische Reinheitsgebot“. Am 23. April 1516 wurde es durch Wilhelm IV. in Ingolstadt abgesegnet. Dieser Erlass regulierte sowohl die Preise als auch (und insbesondere) die Inhaltsstoffe des Bieres.
Im Jahr 1906 erfolgte die Übernahme des Reinheitsgebotes in das nationale Gesetz – bis 2005. Seitdem regelt die Bierverordnung, was als Bier bezeichnet werden darf.
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516