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Sonderschule und inklusiver Unterricht

Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen. Der SPF wird entweder auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen durch die Bildungsdirektion festgestellt.

Gemäß § 8 Abs.Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

Sonderschule oder Inklusive Regelschule

Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst zehn Sparten mit jeweils neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

Inklusiver Unterricht orientiert sich an Qualitätsstandards (Rundschreiben Nr. 17/2015) und eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in inklusiven Volksschulen, Mittelschulen, Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), Polytechnischen Schulen und einjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an allgemeinen Schulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

Förderschwerpunkte

Die adäquate sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Anwendung spezifischer Lehrpläne. Sowohl in Sonderschulen als auch im inklusiven Unterricht sind qualifizierte Lehrkräfte tätig. Ziel des individualisierten Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern durch eine grundlegende Allgemeinbildung, eine Bewältigung der weiteren beruflichen Ausbildung oder den Besuch weiterführender Schulen zu ermöglichen.

Förderschwerpunkte

Teilleistungsschwächen

Teilleistungsschwächen, wie Legasthenie und Dyskalkulie (Rechenschwäche), stellen keine Behinderungen im Sinne des §8 und damit keine Grundlage für einen SPF dar.

Teilleistungsschwächen

Nahtstelle Schule/Beruf

Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wurde ab dem Schuljahr 1998/99 die verbindliche Übung "Berufsorientierung" auf der siebenten und achten Schulstufe eingeführt. Dies gilt sowohl für die Allgemeine Sonderschule als auch für die Mittelschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).

Die Umsetzung der verbindlichen Übung soll Jugendliche durch umfassende Information und eine intensive Auseinandersetzung mit Berufen und Berufsfeldern dabei unterstützen, eine individuelle, passende Berufswahlentscheidung treffen zu können.

Seit September 2001 ist es möglich, Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen zu führen, die nach dem Lehrplan "Berufsvorbereitungsjahr" unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

Am Beginn des Schuljahres 2014/15 ist der Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr in Kraft getreten – dieser findet sowohl für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Berufsvorbereitungsklassen an Allgemeinen Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen Anwendung.

Eine enge Kooperation mit dem Jugendcoaching, mit den Erziehungsberechtigten und mit anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt unerlässlich.

Nahtstelle Schule/Beruf

Neuerungen in den Bildungsdirektionen

Seit 1. September 2018 werden die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen in allen Bundesländern nicht mehr durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik bereitgestellt und koordiniert, sondern durch die jeweilige  Bildungsdirektion. Auch andere Fördermaßnahmen – wie etwa die Deutschförderung, die Begabungs- und Begabtenförderung oder Maßnahmen zur Verbesserung der Bedarfsorientierung sowie der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit – werden von der Bildungsdirektion beziehungsweise ihren Außenstellen verwaltet.

SPF Bescheid

Seit 1. Jänner 2019 obliegt den Bildungsdirektionen auch die Leitung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Feststellung eines SPF (Rundschreiben Nr. 7/2019) wird in der Regel durch die Erziehungsberechtigten beantragt. In besonderen Fällen kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden. Besteht etwa für die Schulen der Grund zur Annahme, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler eine Behinderung vorliegt und ein SPF festzustellen ist, ist über die Schulleitung umgehend Kontakt mit der Bildungsdirektion im Wege der Außenstelle (= pädagogische Abteilung der Bildungsregion) aufzunehmen.

Grundsätzlich gilt es, vor der Feststellung eines SPF, alle am Schulstandort möglichen Fördermaßnahmen auszuschöpfen – von dem Besuch der Vorschule bis zur Wiederholung der Schulstufe, der inneren Differenzierung bis hin zum Einsatz von mobilen Beratungslehrerinnen und -lehrern oder auch der Schulpsychologie. Dies gilt insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, die in den Bereichen „Lernen“ und „Verhalten“ Förderung benötigen. Bei Kindern mit komplexen Behinderungen können Erziehungsberechtigte den Antrag auch schon vor Schuleintritt bei der Behörde einbringen. Die Anträge auf Feststellung eines SPF können jederzeit gestellt werden, im Sinne einer rechtzeitigen Planung von Fördermaßnahmen an den jeweiligen Schulstandorten empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Anträge bis spätestens 1. März des jeweiligen Schuljahres zu stellen.

Inklusive Bildung im internationalen Kontext

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde von Österreich im Jahre 2008 ratifiziert und beschäftigt sich im Artikel 24 mit dem Bereich Bildung.

Der Nationaler Aktionsplan Behinderung 2022-2030

formuliert auch Zielsetzungen, die die Entwicklung eines inklusiven Schulsystems vorsehen.

Unterrichtsmaterialien

Für Schüler und Schülerinnen mit SPF oder mit spezifischen Lern- und Entwicklungsbedürfnissen gibt es eine eigene Sammlung von Unterrichtsmaterialien, die zum Beispiel für den bilingualen Unterricht (Deutsch – Österreichische Gebärdensprache ÖGS) oder für den Englischunterricht Anwendung finden können.

Unterrichtsmaterialien

Links

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2019