Anerkennungs-, Antrags- und Informationssystem (AAIS)

Bitte beachten Sie:
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Längere Bearbeitungszeiten Aufgrund des enormen Antragsaufkommens muss bei Bewertungsanträgen aus folgenden Regionen aktuell mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden:

  • Ukraine

Wir arbeiten mit vollem Einsatz am Abbau der Rückstände und ersuchen inzwischen um Ihr Verständnis.


Antragsziel(e):
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  • Mit Inkrafttreten des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016 in der geltenden Fassung, in der geltenden Fassung werden Bewertungen ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung vorgenommen. Weitere Informationen zum AuBG hier.
  • Bewertungsanträge werden ab sofort entweder im Wege einer Kurzbewertung oder einer Bewertung bearbeitet:
    • Die Kurzbewertung ist eine vereinfachte Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016. Sie ermöglicht die Einschätzung der bewerteten ausländischen Hochschulqualifikation auf einen Blick und ist kostenlos.
    • Die Bewertung enthält neben den Angaben der Kurzbewertung noch ergänzende Hinweise, die für die Einschätzung bestimmter ausländischer Hochschulqualifikationen erforderlich sind.
  • Die Entscheidung, ob die Bearbeitung in Form einer Kurzbewertung oder einer Bewertung erfolgt, obliegt ENIC NARIC AUSTRIA. Für Antragsteller/innen besteht keine Wahlmöglichkeit. Für weitere Informationen zu Antrag und Kostenbeteiligung siehe hier.
  • Zwingende Voraussetzung für eine Bewertung ist ein Wohnsitz in Österreich oder in einem EU-Mitgliedstaat. Dieser ist mittels aktueller ZMR-Meldebestätigung oder behördlicher Meldebestätigung aus dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nachzuweisen. Anträge ohne Meldebestätigung können nicht erledigt werden.
  • Die Führung von akademischen Graden ist nicht Gegenstand der Bewertung. Die Rechtsgrundlage für die Führung akademischer Grade in Österreich ergibt sich aus § 88 in Verbindung mit § 116 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002.
  • Zur Erfüllung der Verpflichtung zur statistischen Erfassung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, ist die Sozialversicherungsnummer oder bei Studierenden das Ersatzkennzeichen oder die Angabe „Ich besitze keine Sozialversicherungsnummer in Österreich“ einzufügen.
  • Die ausländische Original-Verleihungsurkunde über den Abschluss eines Hochschulstudiums muss als öffentliche Urkunde im Ausstellungsstaat von den zuständigen Behörden beglaubigt (=legalisiert) sein. Ergibt die Vorprüfung der Unterlagen, dass die diplomatischen Beglaubigungen fehlen oder unvollständig sind, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt. Nähere Informationen zur diplomatischen Beglaubigung finden Sie hier.
Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens der vollständigen Unterlagen sowie des Zahlungseingangs bearbeitet. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt derzeit bis zu acht Wochen.
Für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Einrichtung:

  • Die Bestätigung im Sinne des Integrationsrechts dient lediglich als Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 des Integrationsgesetzes – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der geltenden Fassung. Das bedeutet, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt damit als erfüllt. Sie ist ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorgesehen und trifft keine Aussage über das Vorliegen eines bestimmten Sprachniveaus.
  • Die ausländische Original-Verleihungsurkunde über den Abschluss eines Hochschulstudiums muss als öffentliche Urkunde im Ausstellungsstaat von den zuständigen Behörden beglaubigt (=legalisiert) sein. Ergibt die Vorprüfung der Unterlagen, dass die diplomatischen Beglaubigungen fehlen oder unvollständig sind, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt. Nähere Informationen zur diplomatischen Beglaubigung finden Sie hier.