Rechtliche Regelungen zu Cannabis nach Ländern

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Medizinisches Cannabis — rechtliche Situation
  • legal (verschreibungspflichtig)
  • legal auch für den privaten Konsum
  • Privater Konsum von Cannabis — strafrechtliche Wertung des Besitzes kleinerer Mengen
  • legal
  • entkriminalisiert
  • keine zwingende Strafverfolgung
  • illegal
  • keine Information
  • Dieser Artikel beschäftigt sich mit den rechtlichen Regelungen zu Cannabis nach Ländern; alle weiteren Aspekte finden sich in den Hauptartikeln Cannabis als Rauschmittel, Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel und Nutzhanf.

    Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internationale Suchtstoffübereinkommen geregelt.[1]

    Basis der weltweiten Drogenkontrolle ist das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein, für die zum Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten und erfasst dabei Cannabis.[1] Das Einheitsabkommen ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen, darunter auch Cannabispräparate (Hanfzubereitungen), einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag über 180 Staaten und bestimmt teilweise direkt nationale Drogengesetze. Mehrere Artikel des Einheitsabkommens wurden mit dem Protokoll vom 25. März 1972 geändert oder ergänzt. Kanada und Uruguay verstoßen mit ihren Regelungen zu Cannabis offen gegen diesen Vertrag, ohne dass dies bisher Konsequenzen gehabt hätte.[2]

    Daneben gilt das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Convention on Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1971“), das die internationale Drogenkontrolle auf insbesondere synthetische psychotrope Stoffe erstreckt.[1]

    Ergänzt werden beide Übereinkommen durch das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“).[1]

    Europäische Union

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    In der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung über die Verkehrsfähigkeit von Cannabis. Es bestehen lediglich einheitliche Qualitätsanforderungen an Arzneimittel in Form der Guten Praxis für die Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen (GACP) für den Anbau und der Guten Herstellungspraxis (GMP) für die Prozesse nach der Ernte.[3] Jeder EU-Mitgliedsstaat entscheidet in den Grenzen eines Rahmenbeschlusses von 2004[4] und des Schengener Durchführungsübereinkommens selbst, ob ein Stoff und der grenzüberschreitende Drogenhandel unter das jeweilige nationale Betäubungsmittelrecht fallen oder nicht.[5]

    Deutschsprachige Staaten

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    Rechtslage in Deutschland bis zum 31. März 2024

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    Die Bundesrepublik Deutschland hat alle drei internationalen Suchtstoffübereinkommen ratifiziert. Bei der Ratifikation des Übereinkommens 1988 hat sie bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 1993 folgende Interpretationserklärung abgegeben: „Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland können die in Art. 3 Abs. 2 genannten Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel unterliegen.“[6] Nach dem Willen der Bundesrepublik Deutschland sollte „die Erklärung mit dem Ziel vorausschauender Flexibilität gewährleisten, dass die Vorgaben des Übereinkommens einer eventuell späteren Änderung des deutschen Regelungsansatzes im Umgang mit Suchtstoffen aufgrund der Entwicklungen im Drogenbereich sowie insbesondere aufgrund eines damit einhergehenden, fortentwickelten gesundheits- und drogenpolitischen Verständnisses, etwa hin zu einer moderneren Cannabispolitik, nicht im Wege stehen.“[1]

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten „Cannabis-Beschluss“ aus dem Jahr 1994 klargestellt, dass für den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ist und dass „[s]oweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, (...) die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“[7]

    Nach der Gesetzesbegründung spiegeln das Cannabisgesetz (CanG) und die darin enthaltenen Regelungen seit dem 1. April 2024 die grundlegenden Bestimmungen einer geänderten Rechtsordnung wider und stehen sowohl mit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommens 1988 am 30. November 1993 abgegebenen Interpretationserklärung als auch dem EU-Rahmenbeschluss von 2004[4] in Einklang.[1]

    Nicht verkehrsfähiges Cannabis

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    In Deutschland gehörten „Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ und „Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“, sowie die Tetrahydrocannabinole Δ6a(10a)-THC, Δ6a-THC, Δ7-THC, Δ8-THC, Δ10-THC, Δ9(11)-THC und ihre stereochemischen Varianten gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage I des BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen. Ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) waren Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar.

    Die Versuchsstrafbarkeit beim Anbau von Cannabis begann mit dem Heranschaffen des Saatgutes an eine vorbereitete Fläche. Allerdings war bereits der Erwerb und Besitz von Cannabissamen nach Anlage I Teil B zum BtMG strafbar.

    Aktuelle Rechtslage

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    Cannabis wurde mit Wirkung zum 1. April 2024 aus der Anlage I des BtMG gestrichen. Der private Besitz von bis zu 25 g Cannabis (bis zu 50 g in der eigenen Wohnung) wurde damit legal, ebenso der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen.

    Extrahierte Cannabinoide bzw. synthetische Cannabinoide sind weiterhin nicht verkehrsfähig – ausgenommen Auszüge des gesamten Spektrums der Cannabispflanze, z. B. Haschisch / Rosin.

    Eine Genehmigung kann jedoch ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.[8] Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark reduzierten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt. Seit Anfang 2009 gab es die ersten Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis.

    Der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) unterlag der Anlage II des BtMG.

    Verkehrsfähigkeit als Arznei

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    Seit Mai 2011 in Deutschland, mit der Verkündung der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt, ist Cannabis, sofern es für die Zubereitung von Arzneimitteln verwendet wird, verkehrsfähig und cannabishaltige Fertigarzneimittel verschreibungsfähig.[9] Seit dem 10. März 2017 können Ärzte in Deutschland darüber hinaus ihren Patienten auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte verschreiben.[10] Die Krankenkassen übernehmen die Kosten unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V.

    Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten.[11] Er gilt rechtlich als straffreie Selbstschädigung (vgl. objektive Zurechnung). Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann. In der Regel kommt es aber zu einem Eintrag in die Führerscheindatei (Drogenkonsument: Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen). Dabei reicht bereits ein einziger Eintrag, der beim Test auch unterhalb des Grenzwertes liegen kann (BTM-Anzeige unter der Grenze, bez. THC-COOH-Wert), um eine Aufforderung zum Drogenscreening durch die Verwaltungsbehörde zu bekommen.[12] Hierbei gilt die umgekehrte Beweislast. Der Führer eines Kfz muss auf seine Kosten beweisen, dass die gefundenen Abbauwerte nicht vom Konsum von Drogen herrühren und er charakterlich geeignet ist, ein KFZ zu führen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt als charakterlich nicht geeignet, ein KFZ zu führen. Die Fahrerlaubnis wird dauerhaft entzogen, um Gefahren im Straßenverkehr vorbeugend abzuwenden.[13]

    Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup

    Zeitnah nach Konsum gemessen im Blut-Serum:

    weniger als 5 ng/ml keinerlei Aussage
    5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum
    von 10 bis 150 ng/ml gelegentlicher Konsum
    mehr als 150 ng/ml regelmäßiger Konsum

    Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum:

    weniger als 5 ng/ml einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum
    5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsum
    mehr als 75 ng/ml regelmäßiger Konsum

    Strafverfahren, wegen des Erwerbs von geringen Mengen Cannabisprodukten, die im Bereich von „Kleinstmengen“ liegen, werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund des Cannabis-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 eingestellt. Die als Kleinstmenge titulierte Menge ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind es z. B. (Stand August 2013) 10 g Bruttomenge Cannabis.[14] Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund beschlagnahmt und das Strafverfahren in jedem Fall eingeleitet. Über eine eventuelle Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Diese Regelung gilt nur für Gelegenheitskonsumenten. Die Auslegung des Beschlusses liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts und hängt von weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Wurde gegen den Angeklagten bereits früher wegen Besitzes geringer Mengen ermittelt, so kann dieser nicht mit einer erneuten Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen, wie beispielsweise bei einer Kundgebung. 1990 erhob der Lübecker Richter Wolfgang Nešković unter dem Schlagwort „Recht auf Rausch“ die Forderung an das Bundesverfassungsgericht, Cannabis zu legalisieren. Dieser Forderung kam es bislang nicht nach, beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies vollständig umzusetzen wurde bisher vernachlässigt.

    Im Juni 2018 beschlossen die Justizminister der deutschen Bundesländer, eine einheitliche Obergrenze für den Eigenbedarf an Cannabis festzulegen. Beim Besitz von bis zu sechs Gramm könnten Strafverfahren eingestellt werden.[15]

    Die damalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig, schlug im August 2021 vor, Cannabis-Besitz bis zu einer Eigenbedarfsgrenze von sechs Gramm künftig als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und nicht mehr als Straftat. Die Konsumenten sollten wie in Portugal wählen können, ob sie ein Bußgeld zahlen oder sich einer Suchtberatung unterziehen.[16] Es wurde allerdings kein entsprechender Gesetzentwurf von der damaligen Bundesregierung eingebracht.

    Nicht geringe Menge

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    Die „nicht geringe Menge“ entsprechend der Formulierung der § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 BtMG bezieht sich, anders als die „geringe Menge“, nicht primär auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz, sondern auf das Gewicht des enthaltenen Wirkstoffs, in diesem Fall des THCs. Daher kann die Feststellung auch erst nach der labormäßigen Feststellung des Wirkstoffgehalts erfolgen und setzt dementsprechend die Beschlagnahmung und Auswertung des fraglichen Materials voraus.

    Im Bereich Cannabis ist die „nicht geringe Menge“ bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC[17] gegeben:[18] Bereits bei Besitz dieser Menge ergibt sich daraus, rein rechtlich betrachtet, ein Verbrechenstatbestand (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe). Darüber hinaus, also neben dem Wirkstoffgehalt des beschlagnahmten Rauschmittels, ist die Rauschmittelmenge als solche ein weiterer bestimmender Strafzumessungsgrund.[19] Deshalb verlangt die Rechtsprechung für die Urteilsbegründung neben der Feststellung des Wirkstoffgehalts grundsätzlich auch Angaben zur Gesamtmenge.

    Durch das seit April 2024 gültige Cannabisgesetz sank die Strafe für den Besitz einer nicht geringen Menge in § 34(3) Nr. 4 auf einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

    Entwicklung der Cannabisbezogenen Strafverfahren

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    Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland:[20]

    Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland
    Jahr Cannabisdelikte Jahr Cannabisdelikte
    1991 51.615 2007 141.391
    1992 47.899 2008 132.519
    1993 49.675 2009 130.963
    1994 58.785 2010 128.868
    1995 70.461 2011 131.951[21]
    1996 81.143 2012 134.739[21]
    1997 91.352 2013 145.013[22]
    1998 109.863 2014 161.040[22]
    1999 118.973 2015 168.724[23]
    2000 131.662 2016 183.015[23]
    2001 131.836 2017 204.904[24]
    2002 139.082 2018 218.660[25]
    2003 148.973 2019 225.120[26]
    2004 174.679 2020 227.958[27]
    2005 166.144 2021 222.108
    2006 148.667 2022 214.242[28]

    Vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind (Art. 316p, Art. 313 EGStGB).[29]

    Normenkontrollanträge

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    Das Bundesverfassungsgericht war mit mehreren Normenkontrollanträgen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Cannabis-Verbots befasst. Nachdem es am 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) die Verfassungskonformität festgestellt hatte, gab es in den folgenden Jahren erneute Normenkontrollanträge. Diese kamen zunächst von den Amtsgerichten Bernau und Münster. Im Juni 2021 reichte auch das Amtsgericht Pasewalk einen entsprechenden Normenkontrollantrag ein.[30][31] Diese wurden jedoch alle als unzulässig abgewiesen, da es an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage fehlte, welche geeignet gewesen wäre, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der 1994 entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.[32]

    Verfassungsrechtlich unzulässig sei jedoch eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Cannabispflanzen bei einem Schwerkranken, der eine behördliche Erlaubnis zum Cannabisbesitz zu Therapiezwecken hat, sich aber die entsprechenden cannabishaltigen Fertigpräparate nicht leisten könne, so das Bundesverfassungsgericht am 11. Februar 2015 (Az. 2 BvR 1694/14).[33]

    Seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum 1. April 2024 gehört Cannabis nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Gem. § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung wurde Cannabis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert war, einschließlich Nutzhanf und Cannabisharz gem. Art. 3 Nr. 6 des Cannabisgesetzes (CanG) aus den Anlagen des BtMG gestrichen und unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG.

    Privater Besitz und Anbau

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    Die Ampelkoalition, die sich nach der Bundestagswahl 2021 gebildet hat, hat in ihrem am 24. November 2021 veröffentlichten Koalitionsvertrag festgelegt, dass die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften legalisiert wird.[34] Im Mai 2022 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf angekündigt, der in der zweiten Hälfte des Jahres vorgelegt werden sollte.[35] Bundesjustizminister Marco Buschmann ging damals davon aus, dass die Cannabislegalisierung bis zum Frühjahr 2023 umzusetzen sei.[36] Die SPD-Abgeordnete Carmen Wegge erklärte in einem Interview, es sei eine erlaubte Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Cannabis im Gespräch.[37] Bundesfinanzminister Christian Lindner ging im September 2022 ebenfalls von einer Legalisierung im Lauf des Jahres 2023 aus.[38]

    Am 12. April 2023 wurden die Eckpunkte eines Gesetzentwurfs vorgestellt. Dieser legalisiert vorerst, abweichend von den ursprünglichen Plänen der Koalition, lediglich den Besitz von maximal 25 Gramm Cannabis (Marihuana oder Haschisch) und den Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen, welche vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen sind, sowie den Anbau und die Abgabe der Droge in speziellen nicht-gewinnorientierten Vereinen (Cannabis Clubs mit max. 500 Mitgliedern mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland), jedoch ist im Gegensatz zu Cannabis Social Clubs der Konsum dort verboten. Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. In Cannabis Clubs dürfen pro Mitglied maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag, 50 Gramm pro Monat und sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat besessen werden. Die Abgabe an Erwachsene unter 21 Jahren ist begrenzt auf 30 Gramm Cannabis pro Monat. Weitergabe an Dritte ist verboten. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Cannabis als Genussmittel. Der öffentliche Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas o. ä. sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr ist verboten.[39] Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich. Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich. Nach vier Jahren erfolgt eine Evaluation, mit dem Ziel der Prüfung für eventuelle Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarktes. Später soll in einem zweiten Schritt der kommerzielle Anbau und Verkauf in Fachgeschäften als wissenschaftlich konzipiertes, regional begrenztes und befristetes Modellvorhaben erlaubt werden, dessen Ergebnisse nach fünf Jahren für weitere Schritte ausgewertet werden.[40]

    Im Juli 2023 wurde der Referentenentwurf zu einem Cannabisgesetz veröffentlicht. Danach ist nicht nur der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis straffrei, sondern auch der Erwerb dieser Menge, unabhängig davon, ob der Erwerb legal oder auf dem Schwarzmarkt erfolgt ist. Eine Zulassung von Edibles (THC-haltige Lebensmittel wie Haschkekse, Gummibärchen usw.) ist nicht vorgesehen. Mitglieder von Cannabis Clubs zwischen 18 und 20 Jahren bekommen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit höchstens 10 % Tetrahydrocannabinol.[41]

    Das Bundeskabinett verabschiedete den Gesetzentwurf am 16. August 2023.[42] Ende November 2023 wurde berichtet, dass die Fraktionen der Regierungsparteien sich auf diverse Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geeinigt haben: So dürfen im Privatraum bis zu 50 Gramm Cannabis besessen werden, während es im öffentlichen Raum bei 25 Gramm Cannabis bleibt. Die Strafbarkeit soll dabei im privaten Raum erst ab 60 Gramm greifen, im öffentlichen Raum ab 30 Gramm – darunter gilt der Besitz als Ordnungswidrigkeit. Bei den Konsumverboten in der Nähe von Schulen und ähnlichen Einrichtungen wird der Abstand auf 100 Meter reduziert. Vorher waren 200 Meter geplant.[43]

    Der Gesetzentwurf wurde am 23. Februar 2024 vom Bundestag mehrheitlich angenommen.[44] Nach der Zustimmung des Bundesrates am 22. März 2024 ist das Cannabisgesetz am 1. April 2024 in Kraft getreten.[45] Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)[46] der Besitz, der private Eigenanbau von Cannabis und der gemeinschaftliche Eigenanbau unter bestimmten Voraussetzungen nun nicht mehr illegal.

    Am 8. Juli 2024 wurde die deutschlandweit erste Genehmigung für einen Cannabis Social Club durch Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte an einen Club in Ganderkesee übergeben.[47]

    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis bleibt verboten. Der Zoll warnt daher Konsumenten zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich davor, im Ausland erworbenes Cannabis nach Deutschland einzuführen.[48]

    Medizinischer Gebrauch

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    In Deutschland können Fertigarzneimittel auf Basis von Nabiximols (Sativex), Dronabinol und Nabilon zugelassen werden. 2007 wurde zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von medizinisch indizierten Cannabisblüten erteilt.

    Bis März 2017 konnten Patienten bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabisblüten zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie beantragen. Im Antrag musste der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam waren und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, etwa weil die Kosten einer Behandlung mit verschreibungsfähigen Cannabismedikamenten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Dem Antrag musste zudem eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden.[49][50]

    2007 wurde solch eine Ausnahmegenehmigung erstmals für eine an multipler Sklerose erkrankte Patientin erteilt, da eine solche Genehmigung nach dem Gesetz „nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ möglich ist. Vorangegangen war die Legitimation durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2005, das in dieser Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG sah.[51]

    Am 11. Januar 2011 entschied das Kölner Verwaltungsgericht erstmals, dass die Versagung der Genehmigung des Eigenanbaus bei einem Patienten mit multipler Sklerose und erheblichen Gleichgewichtsstörungen rechtswidrig war.[52] Die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), aber auch der Kläger selbst, gingen gegen die Entscheidung in die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster: die Bundesrepublik weil sie den Eigenanbau verbieten wollte, der Kläger, weil er verhindern wollte, dass das BfArM die Möglichkeit zur Ausübung von Ermessen erhielt. Das Oberverwaltungsgericht wies beide Berufungen zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.[53] Daraufhin riefen beide Seiten das Bundesverwaltungsgericht an und legten Revision ein, die am 6. April 2016 zugunsten des Klägers (den der Rechtsanwalt Oliver Tolmein vertrat) entschieden wurde.[54] Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete damit zum ersten Mal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, da das Betäubungsmittel für die medizinische Versorgung notwendig sei und keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stehe. Davon unberührt bleibt die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen.[55] Das Bundesgesundheitsministerium hat nunmehr einen Referentenentwurf erarbeitet, der ermöglicht auch Cannabisblüten zur Behandlung von Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen.[56] Am 28. September 2016 wurde durch das BfArM der erste Bescheid erlassen, mit dem einem Patienten tatsächlich der Eigenanbau von Cannabis für seine medizinische Selbstversorgung gestattet wurde. Der Bescheid ist bis zum 30. Juli 2017 befristet. Die Erlaubnis erlischt aber, wenn der Patient nach dem geplanten neuen Gesetz Cannabis aus der Apotheke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen kann.[57]

    Am 19. Januar 2017 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, sodass seit 10. März 2017[58] bedürftige Schwerkranke kontrolliert angebautes Cannabis auf Rezept bekommen können, wobei die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden können. Ärzte sollen eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn noch andere Behandlungsoptionen bestehen. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Den für die Zukunft geplanten Anbau koordiniert und kontrolliert eine staatliche Cannabis-Agentur, die dem BfArM untersteht. Die erste Ernte wird für das 4. Quartal 2020 erwartet.[59] Derweil wird der Bedarf durch Importe gedeckt, was aber immer wieder zu Versorgungsengpässen für die Patienten führt (Stand 2018). Der Eigenanbau bleibt trotzdem weiterhin verboten. Ausnahmegenehmigungen der Bundesopiumstelle am BfArM für den Erwerb oder Eigenanbau von Hanf werden damit ungültig.[60][61] Schwerkranke dürfen Medizinalcannabis aus der Apotheke innerhalb der EU mit der 30 Tage gültigen Schengen-Bescheinigung mit sich führen. Ohne aktuelle Schengen-Bescheinigung können auch Schwerkranke wegen des Besitzes von BtM einem Strafprozess unterzogen werden. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast, dass der Medizinalhanf rechtmäßig erworben wurde, beim Patienten. Führt der Patient lediglich eine aktuelle Fotokopie seines Rezepts mit sich, kann die Polizei vor ort entscheiden, ob geringe Mengen Medizinalhanf beschlagnahmt und eine Anzeige geschrieben wird, oder nicht.[62] Paradoxerweise erweckt das Mitführen von mehr als der geringen Menge (je nach Bundesland) durch die vertrauenswürdig wirkende medizinische Verpackung erfahrungsgsgemäß oft gutgläubiges Vertrauen von Polizeibeamte, wohingegen eine durch den Kranken portionierte Einzeldosis von 0,1-0,2 g tendenziell Misstrauen erweckt und das Risiko einer Strafanzeige erhöht.

    Die Vielzahl der Interessenten an der Zulassung von Cannabis-Produkten ist beträchtlich und wird in Internet-Beiträgen erkennbar.[63][64]

    Auf Anbau und Vertrieb von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist ab dem 1. April 2024 das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) anwendbar.[65] Seitdem ist kein Betäubungsmittelrezept mehr für die Verschreibung von Cannabis erforderlich.[66]

    In Österreich unterliegt Cannabis den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG).[67] Die Einstufung von Cannabis als Suchtgift im Sinne des Gesetzes stützt sich auf das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Nach dem Gesetz ist zu bestrafen, wer Cannabis erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Da der Konsum den (wenn auch nur vorübergehenden) Besitz (Gewahrsam) des Stoffs voraussetzt, fällt auch er automatisch unter die Liste der Straftatbestände.

    Als geringe Menge gilt Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von weniger als 20 Gramm THC. Dies entspricht, je nach THC-Gehalt des Produkts 80 bis 300 Gramm getrockneter Cannabis-Blüten. Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen muss die Staatsanwaltschaft die Anzeige gemäß § 35 SMG für eine Probezeit von ein bis zwei Jahren zurücklegen, wodurch Gelegenheitskonsumenten vor einer übermäßigen Kriminalisierung geschützt werden sollen. Bei einem erneuten Suchtgiftvergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren jedoch wieder aufgenommen. Die Zurücklegung der Anzeige setzt eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde voraus, ob der Angezeigte als Dauerkonsument einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG (amtsärztliche Untersuchungen, Entzugsmaßnahmen, Psychotherapie) bedarf. Der Staatsanwalt kann jedoch gemäß § 35 Abs. 4 SMG von der Einholung einer Stellungnahme absehen, wenn der Angezeigte ausschließlich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch erworben und besessen hat, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Cannabis bestehen in der Regel aus Beratungsgesprächen und der regelmäßigen Abgabe von Urinproben über einen längeren Zeitraum.

    Grundsätzlich droht schon bei geringen Mengen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 SMG), strengere Strafen gelten für das Überlassen von Suchtgift an Minderjährige (§ 27 Abs. 2 Z 1 SMG) und bei Delikten im Zusammenhang mit der gewerblichen Drogenkriminalität (§ 27 Abs. 2 Z 2 SMG). Erwerb und Besitz von großen Suchtmittelmengen für den Eigengebrauch fallen unter den „milderen“ § 27 Abs. 1 SMG. Die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrsetzen von großen Suchtmittelmengen werden nach dem weit strengeren § 28 SMG bestraft, wobei die Begehung im Rahmen einer Bande bzw. kriminellen Vereinigung schulderschwerend, eine eventuell vorhandene Sucht als überwiegendes Tatmotiv dagegen schuldmindernd gewertet werden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verfolgung in Österreich liegt in der Regel bei Delikten mit größerem Umfang, offiziell gilt der Grundsatz Therapie statt Strafe.

    Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stängel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.

    Ein Antrag auf Aufhebung des Verbotes von Cannabis wurde im Juli 2022 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.[68]

    In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz. Gegen Ende der 1990er-Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als „Duftsäckchen“ in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden.

    In der Schweiz gilt nach dem Betäubungsmittelgesetz:

    Art. 19:

    1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
      a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
      […]
      c. Betäubungsmittel unbefugt veräußert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
      d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
      […]
    2. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er:
      […]
      b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
      c. durch gewerbsmässigen Handel einen großen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
      d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

    Art. 19a:

    1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Buße bestraft.
    2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

    Art. 19b:

    1. Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
    2. 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

    Die Vorschriften gelten für Hanf mit einem THC-Gehalt ab 1 %. Aus ihnen folgt für Personen ab 18 Jahren, dass insbesondere der Verkauf von Cannabis, unabhängig von der Menge, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Vorgehen beträgt die Freiheitsstrafe für den Verkauf mindestens ein Jahr bis zu zwanzig Jahren. Dieser Strafrahmen gilt z. B. für den Anbau und Verkauf großer Mengen aus einer Indoor-Anlage, wenn ein Umsatz von mindestens 100'000 Schweizer Franken erzielt wird oder mindestens zwei Personen sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben.

    Handlungen für den eigenen Konsum, z. B. Anbau, Erwerb, Besitz und der Konsum selbst können grundsätzlich mit Buße (Bußgeld) bis zur gesetzlichen Maximalhöhe von 10'000 Schweizer Franken bestraft werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Mengen bis zu 10 Gramm. Hier sind insbesondere der Erwerb, die Zubereitung und der Besitz von Cannabis für den eigenen Konsum straflos, solange nicht gleichzeitig konsumiert wird. Ebenso ist die Abgabe an Dritte ab 18 Jahren nicht strafbar, wenn die Menge bis zu 10 Gramm beträgt und dies unentgeltlich und zum gleichzeitigen gemeinsamen Konsum erfolgt.

    Der Konsum selbst wird immer mit Buße bestraft – theoretisch bis zur gesetzlichen Maximalhöhe von 10'000 Schweizer Franken, die aber in der Praxis nie erreicht wird. Seit dem 1. Oktober 2013 kann der Konsum von Cannabis durch Personen ab 18 Jahren aber auch durch die Polizei in einem vereinfachten Verfahren mit einer Buße von 100 Schweizer Franken geahndet werden. Voraussetzung ist hier, dass die Polizei den Konsum selbst beobachtet hat. Andernfalls wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Bei Jugendlichen ist das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar. Die Zahl tatsächlich verhängter Bußen sank von 2016 bis 2021 um fast 90 %, von 20.000 auf 2.500.[69]

    Das Bundesgericht entschied im Juli 2023 in einem Leiturteil, Cannabis bis zur Menge von 10 Gramm dürfe nicht durch die Polizei beschlagnahmt werden, weil keine Straftat vorliege, denn der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum sei erlaubt.[70] Auch die Einfuhr von bis zu 10 Gramm Cannabis in die Schweiz ist legal.[71]

    Medizinische Verwendung

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    In der Schweiz können Ärzte Cannabis verschreiben. Das frühere Verbot der Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) wurde per 1. August 2022 aufgehoben, womit die Pflicht zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung beim Bundesamt für Gesundheit entfiel.[72]

    Cannabis mit hohen CBD-Werten als Tabakersatzprodukt

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    Cannabidiol-Produkte (etwa Marihuana) mit einem THC-Gehalt von unter 1 % sind in der Schweiz nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, sondern dem Lebensmittelgesetz (Tabakverordnung). Die als Tabakersatz in Verkehr gebrachten Produkte müssen deshalb den gesetzlichen Anforderungen der Produkte entsprechen, die sie ersetzen.

    Die Hersteller und Produzenten von Tabakersatzprodukten in Form von z. B. getrockneten CBD-Hanfblüten müssen deren Produkte vor dem Verkauf beim Bundesamt für Gesundheit melden. Die Meldung enthält insbesondere eine Laboranalyse, welche die nicht psychotrope Wirkung sowie das Nichtvorhandensein von Nikotin bestätigt. Auch die Verpackung muss bestimmte Vorgaben erfüllen. Auf jeder Kleinhandelspackung müssen dieselben Warnhinweisbilder wie bei Zigarettenpackungen aufgedruckt sein. Damit der Konsument der Tabakersatzprodukte die Warnhinweise klar und deutlich wahrnimmt, müssen diese mindestens 35 % der Vorder- und 50 % der Rückseite der Verpackungsfläche betragen. Außerdem müssen die Hinweise „< 1 % THC“ sowie „Produkte auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak“ auf der Verpackung vorhanden sein.

    Per 1. Januar 2021 sind CBD-Sorten nicht mehr dem landwirtschaftlichen Saatgutrecht unterstellt, was das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für die Erzeugung von sogenanntem «CBD-Hanf» in der Landwirtschaft ermöglicht.[73]

    Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis

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    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. März 2021 die Verordnung über Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von nicht-medizinischem Cannabis verabschiedet. Die Verordnung regelt die strengen Voraussetzungen für die Durchführung der Studien. Diese Versuche sollen eine solide wissenschaftliche Grundlage für künftige Entscheidungen zur Regelung von Cannabis schaffen.

    Ab dem 15. Mai 2021 können beim Bundesamt für Gesundheit Gesuche für die Durchführung von Pilotversuchen mit nicht-medizinischem Cannabis eingereicht werden. Diese Studien sollen die Kenntnisse zu den Vor- und Nachteilen eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis erweitern. Sie sollen insbesondere ermöglichen, die Konsequenzen für die Gesundheit und die Konsumgewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer in einem wissenschaftlichen Rahmen zu prüfen und zu dokumentieren, aber auch, die Auswirkungen auf den lokalen illegalen Drogenmarkt sowie auf den Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit zu messen.

    Im Rahmen der Pilotversuche können die Konsumentinnen und Konsumenten verschiedene Produkte auf Cannabisbasis legal erwerben. Der angebotene Cannabis muss hohe Qualitätsanforderungen erfüllen und aus biologischem Anbau stammen. Da die Lieferketten vom Saatgut bis zum Produktvertrieb überwacht und streng kontrolliert werden, wird der Schwarzmarkt umgangen. Zusätzlich zur Produktinformation soll das entsprechend geschulte Personal der Verkaufsstellen die Teilnehmenden für die Risiken des Konsums sensibilisieren.

    Die Rahmenbedingungen für die Pilotversuche sind strikt. Sie müssen hohe Anforderungen an den Jugend- und Gesundheitsschutz erfüllen, und es gilt ein vollständiges Werbeverbot. Die Teilnehmenden können nur eine beschränkte Menge Cannabis pro Monat erwerben, und der Weiterverkauf wie auch der Konsum an öffentlich zugänglichen Orten sind untersagt. Nur volljährige Personen, die bereits Cannabis konsumieren, können an einer Studie teilnehmen; Minderjährige sind davon ausgeschlossen. Die Teilnehmenden müssen zudem ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch durchgeführt wird. Ihr Gesundheitszustand wird während der gesamten Studie überwacht.

    Die Gültigkeit des in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommenen Artikels zu den Pilotversuchen ist auf zehn Jahre beschränkt. Außerhalb der Pilotversuche gilt weiterhin in der ganzen Schweiz das allgemeine Verbot von Cannabis.[74]

    Die Stadt Zürich kündigte einen entsprechenden Pilotversuch mit 1000 bis 2000 Cannabiskonsumenten an, der im Herbst 2022 beginnen sollte.[75] In Basel startete der Pilotversuch am 30. Januar 2023.[76]

    Im Juni 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Anbau von bis zu 4 Cannabispflanzen pro Haushalt legalisiert und den Besitz und Erwerb von bis zu 3 Gramm Cannabis zur Ordnungswidrigkeit zurückstuft.[77] Das Gesetz trat am 21. Juli 2023 in Kraft.[78] In einer zweiten Phase des Gesetzes ist auch der legale Verkauf von Cannabis an 14 Verkaufspunkten geplant. Die Verkaufsmenge soll auf 30 Gramm pro Monat beziehungsweise fünf Gramm am Tag limitiert werden. Der Verkauf erfolgt nur an Einwohner Luxemburgs.[79]

    Medizinisches Cannabis kann seit Januar 2019 durch bestimmte Ärzte in Luxemburg verschrieben werden.[80]

    Sonstige europäische Staaten

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    Das albanische Parlament legalisierte im Juli 2023 den Anbau und Gebrauch von medizinischem Cannabis.[81]

    Seit Juni 2003 wird der Cannabisbesitz zum persönlichen Gebrauch nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Die Grenze liegt bei drei Gramm beziehungsweise einer Pflanze. Es wird jedoch ein Bußgeld von 75 bis 125 Euro verhängt. Für Wiederholungstäter steigt das Bußgeld.[82]

    Der Besitz von bis zu 100 Gramm Cannabis wird mit einer Geldstrafe von 200 Euro (150 Euro bei sofortiger Zahlung) bestraft.[83]

    Mit medizinischem Cannabis wurde in Frankreich seit 2021 experimentiert. Die endgültige Zulassung von medizinischem Cannabis wird für 2025 erwartet – die Verwendung getrockneter Blüten soll jedoch nicht erlaubt werden.[84]

    Im Mai 2021 verabschiedete das griechische Parlament ein Gesetz zur Legalisierung des Anbaus und Verkaufs von medizinischem Cannabis.[85]

    Im Juni 2019 startete in Irland ein fünfjähriges Pilotprogramm, um den Zugang zu medizinischem Cannabis zu schaffen. Dieses Pilotprogramm ermöglicht Ärzten, Patienten eine Behandlung auf Cannabisbasis zu verschreiben. Allerdings können nur Patienten mit bestimmten Erkrankungen davon profitieren, bei denen eine Standardbehandlungen keinen Erfolg gezeigt hat.[86]

    Drogenkonsum ist in Italien seit der Volksbefragung 1993 nicht strafbar, wird allerdings verwaltungsrechtlich geahndet (Entzug des Führerscheins, der Aufenthaltsgenehmigung, des Waffenpasses etc.).

    Art. 73 DPR (Dekret des Präsidenten der Republik) 309/1990 Testo Unico Stupefacenti (Einheitstext für Betäubungsmittel) straft allerdings auch den Drogenbesitz, falls dieser nicht für ausschließlichen Eigengebrauch erfolgt: es wird deshalb relativ oft Anklage erhoben, auch wenn nur eine geringe Menge vorgefunden wird und auch andere Indizien der Weitergabe bestehen (z. B. Auffinden einer Waage, Material für die Verpackung, Bargeld).

    Geahndet wird die Herstellung von und der Handel mit Drogen mit Freiheitsstrafen von 6 bis 20 Jahren und Bußen von 26.000 bis 260.000 Euro; die gleichen Strafen gelten auch für den Erwerb oder Besitz von Drogen, falls die Umstände des Funds nicht auf einen rein persönlichen Konsum schließen lassen können.

    In wenig schwerwiegenden Fällen kann der Richter, dem ein gewisser Ermessensspielraum gewährt ist, die Gefängnis- und Geldstrafen auf 1 bis 6 Jahre und 3.000 bis 26.000 Euro reduzieren.

    Das Kassationsgericht entschied am 19. Dezember 2019, dass der Cannabisanbau für den Eigengebrauch im Eigenheim erlaubt ist.[87]

    In Kroatien wurde medizinisches Cannabis 2015 legalisiert.[88]

    Das litauische Parlament beschloss 2018, dass ab Mai 2019 auf Cannabis basierende Medikamente ärztlich verordnet werden dürfen.[89]

    Medizinisches Cannabis wurde in Malta im März 2018 legalisiert.[90] Im Mai 2021 schlug die auf Malta regierende Partit Laburista die Legalisierung von Cannabis zum Freizeitgebrauch vor.[91] Ein Gesetzentwurf, der den Besitz von bis zu 7 Gramm Cannabis und den privaten Anbau von bis zu vier Cannabispflanzen ermöglicht, wurde im Oktober 2021 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf enthält auch die Möglichkeit, Cannabis Social Clubs zu gründen. Diese dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat an ihre Mitglieder abgeben. Der Verkauf von Cannabis und der Konsum in der Öffentlichkeit bleiben verboten.[92] Das maltesische Parlament verabschiedete das Gesetz am 14. Dezember 2021. Am 18. Dezember 2021 trat es mit der Unterschrift des maltesischen Präsidenten George Vella in Kraft.[93] Im April 2022 veröffentlichte die Authority for the Responsible Use of Cannabis Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für Cannabis Associations.[94]

    Der Besitz von bis zu 5 Gramm Cannabis ist in den Niederlanden legal. Auch der Verkauf von Cannabis in Coffeeshops ist legal. Die Coffeeshops müssen sich jedoch auf dem Schwarzmarkt mit Ware eindecken, da Anbau und Ankauf von Cannabis in großen Mengen verboten ist.[95]

    Die Niederlande starteten im Dezember 2023 ein Experiment mit dem Handel mit legal angebautem Marihuana. Coffeeshops in den südlichen Städten Tilburg und Breda dürfen als erste die legal gezüchteten Drogen verkaufen, teilte Gesundheitsminister Ernst Kuipers im Februar 2023 dem Parlament mit. Es gehe zunächst um eine Testphase. Da Coffeeshops durch die aktuelle Rechtslage auf illegale und oft kriminelle Großhändler angewiesen sind, ist die niederländische Regierung auf der Suche nach Alternativen. Daher hat sie einem Experiment mit staatlich kontrolliertem Anbau von Marihuana zugestimmt, an dem zehn Kommunen teilnehmen. Nach dem Experiment will die Regierung über die vollständige Legalisierung von Cannabis entscheiden.[96]

    Medizinisches Cannabis kann in den Niederlanden seit 2003 von Ärzten verschrieben werden.[97]

    Cannabis für medizinische Zwecke wurde in Nordmazedonien 2016 legalisiert.[98]

    In Polen ist medizinisches Cannabis seit 1. November 2017 legalisiert. Tatsächlich in Apotheken erhältlich ist es jedoch erst seit Januar 2019.[99]

    Anders als bisweilen fälschlich angenommen wird, sind Drogen in Portugal bis heute nicht legal. Das gilt nicht einmal für den Besitz kleiner Mengen. Doch der Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch wurde durch das Gesetz 30/2000 entkriminalisiert. Seitdem ist es eine Ordnungswidrigkeit, wie etwa Falschparken. Als begrenzter Konsum gelten zehn Tagesrationen. Die jeweilige Menge dafür wurde im Gesetz genau bestimmt. Wer bis zu 25 Gramm Marihuana besitzt, dem droht keine Strafe. Wer mit größeren Mengen erwischt wird, gilt als Dealer und wird nach dem Strafrecht entsprechend bestraft.

    Allerdings lässt es die Polizei auch bei der Entdeckung kleiner Mengen nicht mit der Beschlagnahmung bewenden. Doch statt Strafe kommt ein zentraler Aspekt der neuen Drogenpolitik zur Anwendung. Wer mit Eigenverbrauchsmengen erwischt wird, muss wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vor einer der „Comissões para a Dissuasão da Toxicodependência“ (CDT) antreten. Diese Ausschüsse zur Bekämpfung der Drogensucht werden von einem Juristen, einem Sozialarbeiter und einem Psychologen gebildet. Mit dem Konsumenten wird dann dessen Suchtverhalten besprochen und die möglichen Folgen diskutiert.

    Die CDT können, wenn jemand zum zweiten Mal vorstellig werden musste, auch Bußgelder verhängen oder die Betroffenen zu einer Sozialarbeit verpflichten. Sie können auch Platzverbote aussprechen, geben aber auch Unterstützung und bieten Therapien an. Nur etwa 1500 Personen erscheinen derzeit pro Jahr in der Hauptstadt Lissabon vor einem CDT, eine niedrige Zahl. In mehr als zwei Drittel der Fälle geht es dabei um den Besitz von Cannabis.[100]

    Medizinisches Cannabis wurde in Portugal 2018 legalisiert.[101]

    Der Konsum von Cannabis wird in Russland bzw. der Russischen Föderation mit bis zu 5.000 Rubel (ca. 70 Euro) Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Freiheitsentzug bestraft. Ausländer werden zusätzlich aus dem Land ausgewiesen. Wer Mengen von weniger als sechs Gramm besitzt, kauft, transportiert oder verarbeitet, muss mit Geldstrafen von bis zu 4.000 Rubel (ca. 55 Euro) oder 15 Tagen Freiheitsentzug rechnen.

    Bei Mengen zwischen sechs und 100 Gramm drohen die folgenden Strafen:

    • Geldstrafe von 40.000 Rubel (ca. 500 Euro) oder drei Monatseinkommen
    • bis zu drei Jahre Freiheitsentzug
    • 480 Stunden soziale Arbeit

    Ab 100 Gramm werden die Strafen härter, Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren ist möglich.[102]

    In einer Volksbefragung im Juni 2024 sprachen sich die Slowenen sowohl für die medizinische Nutzung von Cannabis als auch für die Freigabe von Freizeitcannabis aus.[103]

    In Spanien wird der Anbau und Konsum von Cannabis in Cannabis Social Clubs geduldet, d. h., Mitglieder dürfen gemeinsam Cannabis anbauen und in den Clubs konsumieren, jedoch nicht an Außenstehende weitergeben.[104]

    Für den Eigenbedarf dürfen Volljährige bis zu 100 Gramm Marihuana oder 25 Gramm Haschisch besitzen. Das Mitführen von Cannabis in der Öffentlichkeit ist jedoch verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.[105]

    In Tschechien wurde seit dem 1. Januar 2010 der Besitz von bis zu 15 Gramm Marihuana nicht mehr strafrechtlich verfolgt, sondern nur mit einer Geldstrafe bis zu 570 € geahndet. Der oberste Gerichtshof hat im April 2014 jedoch die Menge auf 10 Gramm Marihuana heruntergesetzt.[106] Der private Anbau von bis zu fünf Cannabis-Pflanzen pro Person zur Deckung des Eigenbedarfes ist nicht mehr strafbewehrt, sondern zieht allenfalls noch eine Geldbuße von bis zu 600 Euro oder die Ableistung von Sozialstunden nach sich.

    Im Januar 2013 wurde im tschechischen Parlament die Freigabe von Cannabis für medizinische Zwecke beschlossen.[107] Von 2019 auf 2020 vervierfachte sich die Menge des zu medizinischen Zwecken abgegebenen Cannabis.[108]

    Cannabisblüten mit bis zu 0,3 % THC werden in Tschechien legal verkauft, ebenso cannabishaltiger Eistee und Gummibärchen.[109] Seit dem Jahresbeginn 2022 liegt die zulässige THC-Obergrenze bei 1 %.[110]

    Im April 2023 kündigte die tschechische Regierung an, Cannabis bis 2025 zu legalisieren.[111] Ein Vorschlag des Justizministeriums sieht vor, dass der Eigenanbau von drei Cannabispflanzen legalisiert werden soll. Menschen ab 21 Jahren dürfen künftig Cannabis für den Eigenbedarf anbauen. Es soll möglich sein, bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause und 25 Gramm außerhalb des Hauses legal zu besitzen.[112]

    Im Juni 2022 wurde im ukrainischen Parlament ein Gesetzentwurf zur Legalisierung von medizinischem Cannabis eingebracht.[113] Im Juli 2023 wurde er in erster Lesung gebilligt.[114] Im Dezember 2023 wurde das Gesetz verabschiedet.[115] Präsident Wolodymyr Selenskyj unterschrieb das Gesetz im Februar 2024.[116] Am 16. August 2024 trat das Gesetz in Kraft.[117]

    Vereinigtes Königreich

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    Fachärzte in Großbritannien dürfen seit dem 1. November 2018 medizinisches Cannabis verordnen.[118]

    Im Februar 2019 hat das zypriotische Parlament der Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zugestimmt.[119]

    Staaten außerhalb Europas

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    Antigua und Barbuda

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    Anhänger der Glaubensrichtung der Rastafari dürfen auf Antigua und Barbuda seit Juni 2023 Cannabis legal anbauen und konsumieren.[120]

    In Argentinien ist seit November 2020 der Anbau von Marihuana für den medizinischen Eigenbedarf[121] und seit August 2023 die industrielle Produktion von Marihuana für medizinische Zwecke erlaubt. Cannabis darf auch für die Lebensmittelproduktion einschließlich Energy-Drinks verwendet werden.[122]

    Medizinisches Cannabis wurde in Australien mit Wirkung ab November 2016 legalisiert.[123]

    Mit Wirkung ab dem 31. Januar 2020 hat das Australian Capital Territory Besitz und Anbau von Cannabis legalisiert. Der Besitz von 50 Gramm Cannabis sowie der Anbau von bis zu zwei Cannabispflanzen pro Person (max. vier Pflanzen in einem Haushalt) sind dort für Personen ab 18 Jahren nicht mehr strafbar.[124]

    In zwei weiteren Bundesstaaten, Northern Territory und South Australia, wurde Cannabis entkriminalisiert.[125]

    Die Regierung der Bahamas hat im August 2023 mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die darauf abzielen, Marihuana für medizinische und religiöse Zwecke zu legalisieren und den Besitz kleiner Mengen zu entkriminalisieren.[126]

    Der Besitz von bis zu 7 Gramm Cannabis wurde 2017 entkriminalisiert.[127]

    Am 23. August 2006 wurde das Gesetz Nr. 11.343 Nova Lei Antidrogas verabschiedet, das zum 6. Oktober 2006 in Kraft trat. Durch dieses neue Gesetz wird eine Abkehr vom Prinzip der zero tolerância durchgeführt. Statt wie bisher einen an das System der USA (escola americana) angelehnten Weg zu verfolgen und Benutzer illegaler Drogen zu kriminalisieren, wird ein Weg eingeschlagen, der eher den europäischen Prinzipien entspricht.

    In diesem Gesetz, das die bisherigen Gesetze 6.378 und 10.409 ablöst, ist unter anderem festgelegt, dass der Besitz und der Konsum illegaler Drogen nicht mehr als Verbrechen angesehen wird, und die Benutzer somit nicht mehr zu Gefängnisstrafen verurteilt werden können. Bisher galt in Brasilien für Drogenbesitz ein Strafrahmen von sechs Monaten bis drei Jahren Freiheitsentzug. Stattdessen kann nun mit weniger repressiven Mitteln versucht werden, auf Benutzer illegaler Drogen Einfluss zu nehmen. Als Mittel kommen insbesondere Verwarnungen, Betreuung durch Sozialarbeiter oder auch die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit in Betracht.

    Dieses Gesetz bezieht sich nicht nur auf Cannabis, sondern schließt sämtliche illegalen Drogen ein. Auch die Nomenklatur wurde verändert; war bisher von tóxicos die Rede, so kommt jetzt der Terminus drogas zur Anwendung. Im Gegenzug wurde das mögliche Strafmaß für den Handel mit illegalen Drogen erhöht. Der bisher geltende Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug wurde auf fünf bis fünfzehn Jahre verschärft.[128]

    Medizinisches Cannabis wurde Ende 2019 freigegeben – jedoch darf es nicht in Brasilien angebaut werden.[129]

    Im Juni 2024 wurde der Besitz von Cannabis durch den obersten Gerichtshof des Landes entkriminalisiert. Künftig gilt der Besitz von bis zu 40 Gramm Cannabis und der Anbau von bis zu 6 Cannabispflanzen als Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat. Cannabis bleibt in Brasilien weiterhin eine illegale Substanz, die nicht in der Öffentlichkeit konsumiert werden darf.[130]

    Medizinisches Cannabis wurde in Costa Rica im März 2022 legalisiert.[131] Ein Versuch, auch Freizeitcannabis zu legalisieren, scheiterte im August 2023.[132]

    Im Juli 2023 erlaubte das Parlament Ghanas den Anbau von Cannabis zu industriellen und medizinischen Zwecken.[133] Ghana ist zudem das Land mit dem höchsten Cannabiskonsum weltweit. Auch wenn Cannabis noch illegal ist und hohe Strafen drohen, wird dies in der Praxis kaum umgesetzt.[134] Mit der Liberalisierung 2023 folgt Ghana dem globalen Trend und weitere Lockerungen werden erwartet.[135]

    Das indonesische Verfassungsgericht lehnte im Juli 2022 einen Antrag auf Zulassung von medizinischem Cannabis ab.[136] Generell ist Cannabis in Indonesien verboten – bei Verstößen drohen harte Strafen.[137]

    In Israel ist der Konsum nur für medizinische Zwecke mit ärztlichem Rezept erlaubt. Der Besitz kleinerer Cannabismengen wurde 2019 entkriminalisiert – der erstmalige Verstoß wird mit einem Bußgeld von 1.000 Schekel (260 Euro) geahndet, der zweite Verstoß mit 2.000 Schekel. Erst beim dritten Verstoß wird ein Strafverfahren eingeleitet.[138]

    Am 2. Juni 2014 entschied die Jamaikanische Regierung um Portia Simpson Miller, kleine Mengen Marihuana für den privaten, medizinischen oder wissenschaftlichen Gebrauch zu entkriminalisieren. Eventuell sei lediglich ein Ordnungsgeld zu zahlen. Der Anhang zum bestehenden Gesetz definiert zwei Unzen als Mindestmenge für eine Verhaftung.

    Im Rahmen der Potsdamer Beschlüsse für Japan trat am 24. November 1945 eine Verordnung in Kraft, die die Kultivierung von rauschgifthaltigen Pflanzen und die Produktion von Drogen untersagte. Zum 10. Juli 1948 wurde diese Regelung dann ebenfalls auf Betreiben der US-Besatzungsbehörden (GHQ/SCAP)[139] durch das „Drogenkontrollgesetz“ (麻薬取締法, Mayaku torishimarihō),[140] sowie ein spezielles „Hanfkontrollgesetz“ (大麻取締法, Taima torishimarihō) abgelöst.

    Dieses sieht in Artikel 24 für Kultivierung sowie Ein- und Ausfuhr von Hanf ohne Erlaubnis eine Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren vor bzw. bei gewerblicher Absicht bis zu zehn Jahren und drei Millionen Yen Geldstrafe. Artikel 24b sieht für Besitz und Weitergabe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor bzw. bei gewerblicher Absicht bis zu sieben Jahre und bis zu zwei Millionen Yen Geldstrafe. Artikel 24c sieht dieselben Strafen für praktisch jegliche Nutzung, ausgenommen für Forschungszwecke, vor, für die eine spezielle Erlaubnis eingeholt werden muss.[141][142]

    Jedes Jahr werden etwa 2.000 Personen auf Grund dieser Delikte verurteilt.[139]

    Die japanische Regierung ist bereit, die Verwendung von medizinischem Marihuana zur Behandlung von Patienten mit hartnäckigen Krankheiten zuzulassen, wie aus im Januar 2023 veröffentlichten Gesetzentwürfen hervorgeht.[143] Das japanische Parlament billigte das Gesetz im Dezember 2023.[144]

    In Kanada ist der Besitz von Cannabis seit dem 17. Oktober 2018 weitgehend legalisiert. Personen ab 19 Jahren (in der Provinz Alberta ab 18 Jahren, in Quebec ab 21 Jahren) dürfen außerhalb der eigenen Wohnung bis zu 30 Gramm Cannabis mitführen und dieses in staatlich lizenzierten Geschäften oder über das Internet beziehen. Für gewöhnlich ist der Konsum von Cannabis überall da erlaubt, wo auch Tabakprodukte geraucht werden können. Die Regelungen in den insgesamt 13 Provinzen des Landes divergieren jedoch. So ist der Konsum in Neufundland oder Nunavut nur im privaten Bereich außerhalb der Öffentlichkeit gestattet. Der Handel auf dem Schwarzmarkt sowie das Fahren unter Drogeneinfluss sind weiterhin illegal.[145]

    Medizinisches Cannabis wurde in Kolumbien 2015 legalisiert.[146] Der Besitz von Freizeitcannabis wurde bis zu einer Menge von 20 Gramm entkriminalisiert.[147]

    Im Jahr 2018 erteilte Lesotho als erste afrikanische Nation Lizenzen für den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke.[148]

    Im Libanon wurde im April 2020 der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken legalisiert.[149]

    2021 hat die marokkanische Regierung ein Gesetz verabschiedet, das den Anbau von Cannabis für medizinische, kosmetische und industrielle Zwecke regelt. Weiterhin hat die Regierung im März 2022 die offiziellen Anbaugebiete festgelegt, die im Nordosten des Landes liegen.[150]

    Am 28. Juni 2021 erklärte der oberste Gerichtshof ein Gesetz des Landes für verfassungswidrig, das den Konsum von Marihuana generell unter Strafe stellt. Der Konsum von Cannabis ist damit zwar noch nicht erlaubt und auch der Handel mit der Droge bleibt weiterhin verboten; allerdings kann von nun an jeder, der möchte, eine Erlaubnis beantragen zum Konsum oder auch zum Anbau von Cannabis.[151] Im Mai 2022 stellte der oberste Gerichtshof klar, dass der Besitz jeder beliebigen Menge Marihuana erlaubt ist, sofern sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.[152]

    Im Dezember 2018 verabschiedete die neuseeländische Regierung ein Gesetz, welches den Gebrauch von Marihuana zu medizinischen Zwecken legalisiert hat.[153]

    In Nordkorea sind Marihuana und Haschisch als illegale Drogen wie Heroin und Kokain eingestuft. Jedoch wird dort THC-freier bzw. -armer Wildhanf-Knaster als billiger Tabakersatz offen gehandelt. Nordkorea nutzt Industriehanf offiziell für die Textil- und Lebensmittelindustrie.[154]

    Panamas Präsident Laurentino Cortizo unterzeichnete im August 2022 ein Gesetz zur Legalisierung von medizinischem Cannabis.[155]

    In Paraguay wurde der Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken im August 2020 legalisiert, vorausgesetzt, der Konsument kann ein ärztliches Zertifikat vorweisen.[156] Gemäß Gesetz 1340/1988 ist der legale Besitz jedoch auf 10 g beschränkt. Im April 2024 wurde eine öffentliche Debatte über eine Erhöhung der erlaubten Menge entfacht, nachdem eine 62-jährige Schweizerin, die auf ihrem Balkon zwei Marihuanapflanzen züchtete, um sie nachts zum besseren Einschlafen zu nutzen, verhaftet worden war, weil das Gewicht bei rund 30 g lag.[157][158] Daraufhin wurde im Parlament ein Gesetz vorgelegt, das den persönlichen Anbau von drei Cannabispflanzen zu Hause und den Besitz bis zu 40 g erlauben soll.[159]

    Medizinisches Cannabis wurde 2017 durch das Gesetz Nr. 30681 legalisiert.[160]

    Die Regierung Simbabwes hat im April 2018 angekündigt, dass sie zukünftig Unternehmen den Anbau von medizinischem Cannabis genehmigt. Simbabwe ist damit das zweite Land in Afrika, das den Cannabisanbau legalisiert hat.[161]

    Medizinisches Cannabis ist legal in Südafrika.[162]

    Das Verfassungsgericht Südafrikas hat im September 2018 den Anbau von Cannabis zum Eigenverbrauch sowie den Besitz und Konsum von Cannabis außerhalb der Öffentlichkeit legalisiert.[163] Im Mai 2024 wurde die Verfassungsgerichtsentscheidung durch den Cannabis for Privat Purposes Act in geltendes Recht umgesetzt.[164]

    Das Parlament Thailands beschloss im Dezember 2018 die Freigabe von Marihuana für medizinische Zwecke. Damit ist Thailand der erste Staat in Asien, der die medizinische Anwendung von Cannabis legalisiert hat. Auch Privathaushalte dürfen Cannabis für medizinische Zwecke oder zur Kosmetikherstellung anbauen.[165]

    Am 9. Juni 2022 wurde der Anbau und Besitz von Marihuana entkriminalisiert. Das Rauchen von Marihuana in der Öffentlichkeit wird jedoch immer noch als Belästigung angesehen und kann mit einer dreimonatigen Haftstrafe sowie einer Geldstrafe von umgerechnet rund 675 Euro geahndet werden.[166] 4.200 Personen, die wegen Cannabisdelikten inhaftiert waren, wurden freigelassen, da Cannabis von der Liste der Betäubungsmittel gestrichen wurde.[167] Der Verkauf an Personen unter 20 Jahren, Schwangere und stillende Mütter wurde untersagt.[168]

    Haushalte können bis zu 6 Pflanzen auf ihrem privaten, eingezäunten Grundstück anpflanzen. Die Pflanzen müssen lediglich beim Dorfvorsteher (ผู้ใหญ่บ้าน Puu Yai Baan) registriert werden. Ab 6 Pflanzen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Thairegierung ermutigte Dorfbewohner in ländlichen Gebieten, Cannabis anzupflanzen, indem sie 1 Million Samen an Dorfbewohner verteilte. Der stellvertretende Premierminister Anutin Charnvirakul begründete diesen Schritt damit, dass die ländliche Bevölkerung damit zusätzliche Einnahmen erzielen könnten. Auch würde der Verkauf von Cannabis den Tourismus fördern.[169] Ausländischen Firmen oder Firmen mit ausländischen Mehrheitsinhabern wurde der Anbau von Cannabis nicht gestattet.

    Restaurants und Cafés können legal Getränke und Speisen anbieten, welche Cannabis enthalten. Der Anteil von THC muss aber unter 0,2 % betragen.[170][171]

    Warteschlange vor einer zum Verkauf autorisierten Apotheke in Montevideo (2018)

    Uruguay gab am 11. Dezember 2013 bekannt, als erstes Land weltweit den Anbau und Verkauf von Marihuana und Cannabisprodukten unter staatlicher Kontrolle zu legalisieren. Jeder Erwachsene mit uruguayischer Staatsbürgerschaft kann künftig monatlich bis zu 40 Gramm Marihuana in Apotheken kaufen, maximal 10 Gramm die Woche und zwei Sorten. Privatpersonen dürfen zudem bis zu sechs Cannabis-Pflanzen im Jahr züchten. Zudem werden Marihuana-Clubs mit 15 bis 45 Mitgliedern erlaubt. Diese Clubs dürfen dann jeweils bis zu 99 Pflanzen jährlich anbauen und jedem Mitglied jährlich bis zu 480 Gramm für den Eigenkonsum gestatten. Am 19. November 2016 gab das Institut für Regulierung und Kontrolle von Cannabis bekannt, dass künftig ein Gramm Marihuana umgerechnet 1,30 US-Dollar (ursprünglich angekündigt für rund einen Dollar) bzw. 1,20 Euro kostet. Der damalige Staatschef José Mujica erhoffte sich von der Maßnahme eine effizientere Bekämpfung der Drogenkartelle. Ziel dieses Gesetzes ist es die negativen Konsequenzen des Cannabis-Konsums auf die Gesellschaft anzugehen. Der Anbau und Handel sollen aber von einer staatlichen Kommission kontrolliert werden. Die Konsumenten müssen sich in einem Register eintragen, Minderjährigen und Ausländern bleibt der Konsum verboten. Die Opposition fürchtet dennoch, dass sich ein Drogentourismus entwickeln wird. Die Ausfuhr aus dem Land ist verboten. Bislang waren in Uruguay der Konsum und der Besitz von Cannabis zum persönlichen Bedarf erlaubt, aber der Handel und dessen Anbau verboten.[172][173]

    Der Start des legalen Verkaufs war ursprünglich für Mitte 2014 geplant, wurde aber aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Software-System zur Regulierung der Apotheken-Käufe auf 2015 verschoben,[174] welche jedoch aufgrund erneuter Verzögerungen noch nicht getätigt werden konnten (Stand: November 2016). Der Start für den Verkauf erfolgte am 19. Juli 2017, in zunächst 16 Apotheken, welche bislang die staatlichen Auflagen erfüllen.[175] Der Konsum ist am Arbeitsplatz, auf öffentlichen Plätzen oder am Steuer verboten.[176]

    Der Verkaufspreis wird regelmäßig angehoben und liegt seit Februar 2024 je nach Sorte bei 430 bis 500 uruguayischen Pesos (9,60 bis 11,20 Euro) pro 5-Gramm-Packung.[177] Am Beginn der Legalisierung 2017 lag er bei 187 Pesos.[178]

    Vereinigte Staaten

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    Protestkundgebung der National Organization for the Reform of Marijuana Laws, Washington, D.C., 2000
    Rechtlicher Status des Cannabis-Besitzes in den Vereinigten Staaten:
  • Besitz von Cannabis legal[179]
  • medizinische Anwendung legalisiert
  • medizinische Anwendung legal, beschränkter THC-Gehalt
  • vollständiges Cannabis-Verbot
  • D   Besitz von THC entkriminalisiert

    Seit 1937 ist Cannabis in den USA gesetzlich eingeschränkt. In diesem Jahr wurde es durch den Marijuana Tax Act mit einer Steuer von 100 Dollar pro Unze belegt. 1971 folgte durch den Controlled Substances Act schließlich ein komplettes Cannabis-Verbot.[180] Als eine treibende Kraft hinter der Kriminalisierung gilt Harry J. Anslinger. Wegen Cannabisdelikten sitzen in den USA heute etwa 3,5 % der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen ein. Da Strafrecht in die Zuständigkeit der amerikanischen Gliedstaaten fällt, variiert die Ahndung von Bundesstaat zu Bundesstaat je nach der dortigen Gesetzeslage.

    1996 ließ Kalifornien nach einer Volksabstimmung als erster Bundesstaat Marihuana für medizinische Anwendungen zu. Den Ärzten wurde hier viel Spielraum zugestanden, so dass die Verschreibung auch für weniger schwerwiegende Beschwerden wie Rückenschmerzen erfolgen konnte.[181] Der Verkauf erfolgte über lizenzierte Verkaufsstellen (sog. „Medical Cannabis Dispensaries“). Cannabis war und ist jedoch weiterhin durch das Bundesgesetz der USA verboten, so dass es in einigen kalifornischen Einrichtungen zu Hausdurchsuchungen durch Bundespolizisten kam.

    Am 6. November 2012 haben die Bundesstaaten Washington (Washington Initiative 502) und Colorado (Colorado Amendment 64) den Privatbesitz von bis zu 28 Gramm Cannabis per Volksabstimmung legalisiert. Inzwischen wurde Cannabis zum Freizeitgebrauch auch in Alaska, Arizona, Connecticut, Delaware, Illinois, Kalifornien, Massachusetts, Maine, Maryland, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nevada, New Jersey, New Mexico, New York, Ohio, Oregon, Rhode Island, Vermont, Virginia sowie im Bundesdistrikt Washington, D.C. weitgehend legalisiert.[182] Hierdurch ist die Anzahl der Bundesstaaten, in denen die Droge gemäß den Gesetzen des jeweiligen Staates legal besessen werden kann, auf 24 plus Washington, D.C. angewachsen (Stand: November 2023). Nach Bundesrecht ist Cannabis allerdings weiterhin illegal.[183]

    Marihuana zu medizinischen Zwecken ist in 39 Bundesstaaten und in Washington, D.C. legal (Stand November 2024).[184]

    Am 28. August 2013 hat die Bundesregierung der USA angekündigt, dass sie nicht länger aktiv gegen Cannabis-Delikte vorgehen werde, wenn in den entsprechenden Staaten der Konsum und Besitz von kleinen Mengen erlaubt ist. Die DEA soll nun nur dann eingreifen, wenn Gewalt oder Feuerwaffen bei dem Vorfall beteiligt sind. Dies soll vor allem Banden und Kartelle betreffen. Auch in den Staaten, in welchen Cannabis weiterhin illegal ist, wird die DEA aktiv bleiben. In Bundesstaaten mit legalem Cannabis existieren mit dem Verbot des Verkaufs an Minderjährige, des Konsums auf offener Straße und der Mitnahme in andere Bundesstaaten weiterhin gesetzliche Restriktionen, deren konkrete Ausgestaltung variiert.[185]

    2018 haben die Nördlichen Marianen als erstes Außengebiet der USA den Besitz und Verkauf von Cannabisprodukten als Genuss- und Arzneimittel legalisiert.[186] 2019 folgte die Legalisierung im Außengebiet Guam.[187] 2023 erfolgte die Legalisierung auf den Amerikanischen Jungferninseln.[188]

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    Einzelnachweise

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    1. a b c d e f vgl. BT-Drs. 20/8704 vom 9. Oktober 2023, S. 71 ff.
    2. Germany’s move to legalise cannabis expected to create ‘domino effect’. The Guardian, 1. Juli 2022, abgerufen am 8. Oktober 2022 (englisch).
    3. Peter Homberg: Harmonisierung des Rechtrahmens für medizinisches Cannabis auf EU-Ebene. 2. November 2021.
    4. a b Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels. ABl. L 335 S. 8.
    5. vgl. Unionsrechtlich eröffnete Regelungsfreiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich Cannabis. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 16. Juni 2023.
    6. BGBl 1994 II – Nr. 17 vom 27. April 1994 – S. 496.
    7. BVerfGE 90, 145.
    8. § 3 BtMG – Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de.
    9. 25. BtM-Änderungsverordnung
    10. BfArM – Cannabis als Medizin. In: bfarm.de. 10. März 2017, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 17. April 2019.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bfarm.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
    11. Betäubungsmittelgesetz - drugcom. Abgerufen am 5. Juni 2021.
    12. THC-COOH-Wert – Cannabis-Konsumformen – Abbauprodukte – Fahrerlaubnisentziehung – FE-Entzug – MPU – Idiotentest – Blutentnahme – Blutuntersuchung – Gutachten – Haaranalyse – Daldrup. In: www.verkehrslexikon.de.
    13. Anlage 4 FeV (zu den §§ 11 , 13 und 14 ) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Abgerufen am 23. August 2023.
    14. jvv.nrw.de Justizverwaltungsvorschriften-Online: Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. l des Betäubungsmittelgesetzes Kleinstmengendefinition für NRW und Verwaltungshinweise
    15. Einheitliche Cannabis-Obergrenze – nicht mit Berlin. In: Der Tagesspiegel. 7. Juni 2018, abgerufen am 21. Juli 2021.
    16. tagesschau.de: Drogenbeauftragte für Sechs-Gramm-Grenze bei Cannabis. 23. August 2021, abgerufen am 23. August 2021.
    17. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92; BVerfGE 90, 145 – Cannabis.
    18. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995, Az. 3 StR 245/95, Volltext; BGHSt 33, 8.
    19. BGH, Urteil vom 5. September 1991, Az. 4 StR 386/91, Volltext.
    20. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Bundeskriminalamt;
    21. a b Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 – IMK-Bericht- (PKS Bundeskriminalamt, 2012). (PDF; 5,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
    22. a b Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2014, 62. Ausgabe (PKS Bundeskriminalamt, 2014). (PDF; 5,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
    23. a b Bericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2016 (PKS Bundeskriminalamt, 2016). (PDF; 2,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
    24. BKA – Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS 2017 – Jahrbuch Band 4 – Einzelne Straftaten. (PDF) Abgerufen am 4. Juli 2019.
    25. BKA – Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS 2018 – Jahrbuch Band 4 Einzelne Straftaten/-gruppen und ausgewählte Formen der Kriminalität. (PDF) Abgerufen am 4. Juli 2019.
    26. BKA – Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS 2019 – Jahrbuch Band 4 Einzelne Straftaten/-gruppen und ausgewählte Formen der Kriminalität. (PDF) 24. März 2020, abgerufen am 4. Mai 2020.
    27. BKA – PKS Tabellen – Thematische Gliederung – PKS 2020 Bund – Falltabellen – Grundtabelle Fälle T01 (Schlüssel 973080 Cannabis und Zubereitungen). Abgerufen am 22. September 2021.
    28. PKS 2022 Bund – Falltabellen. Abgerufen am 4. April 2023.
    29. Art. 13 CanG
    30. LTO: AG Pasewalk: Cannabis-Verbot verfassungswidrig. 27. August 2021, abgerufen am 30. August 2021.
    31. LTO: AG Münster: Cannabisverbot ist verfassungswidrig. 7. Juli 2021, abgerufen am 17. Juli 2021. zu den verfassungsrechtlichen Problemen ausführlich Kemme/Pfeffer/von Rodbertus, Cannabis policy reform in Germany: Political and constitutional discourses on decriminalisation and regulation strategies, In: Bergen Journal of Criminal Law and Criminal Justice • Volume 9, Issue 1, 2021, S. 11–41.
    32. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des zweiten Senats vom 14. Juni 2023. Bundesverfassungsgericht, 14. Juni 2023, abgerufen am 11. Juli 2023.
    33. Cannabis als Medikament: Wie ist die Rechtslage? Abgerufen am 23. August 2023.
    34. Martin Nefzger: Cannabis-Legalisierung: Die Pläne im Ampel-Koalitionsvertrag. Berliner Morgenpost, 24. November 2021, abgerufen am 24. November 2021 (deutsch).
    35. Team News, Alexander Schmalz: Lauterbach: Gesetzentwurf für Cannabis-Legalisierung kommt. Berliner Zeitung, 4. Mai 2022, abgerufen am 5. Mai 2022.
    36. Kathrin Merz, Team News: Kiffen könnte im nächsten Frühjahr legal sein. Berliner Zeitung, 7. Mai 2022, abgerufen am 14. Mai 2022.
    37. Team News, Carola Tunk: „20 bis 30 Gramm“: Ampel will Obergrenze für Cannabis-Besitz definieren. Berliner Zeitung, 20. Mai 2022, abgerufen am 20. Mai 2022.
    38. Ampel-Koalition: Christian Lindner: Cannabis-Legalisierung kommt im nächsten Jahr. Handelsblatt, 16. September 2022, abgerufen am 17. September 2022.
    39. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG). Bundesamt für Justiz, 27. März 2024, abgerufen am 16. April 2024.
    40. Eigenanbau und Modellversuch – Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis. Bundesministerium für Gesundheit, 12. April 2023, abgerufen am 13. April 2023.
    41. Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesministerium für Gesundheit, 6. Juli 2023, abgerufen am 30. Juli 2023.
    42. Kabinett bringt Cannabis-Teillegalisierung auf den Weg. Tagesschau, 16. August 2023, abgerufen am 17. August 2023.
    43. Ampel-Fraktionen einigen sich auf Cannabis-Gesetz. tagesschau, 27. November 2023, abgerufen am 28. November 2023.
    44. Bundestag beschließt Teil-Legalisierung von Cannabis. In: tagesschau.de. 23. Februar 2024, abgerufen am 24. Februar 2024.
    45. Bundesrat macht Weg für Cannabis-Legalisierung frei. In: tagesschau.de. 22. März 2024, abgerufen am 22. März 2024.
    46. BGBl. I Nr. 109, S. 2.
    47. Erster Cannabis-Club in Niedersachsen genehmigt. In: www.butenunbinnen.de. Radio Bremen, 9. Juli 2024, abgerufen am 10. Juli 2024.
    48. Einfuhr von Cannabis bleibt weiterhin verboten. In: zoll.de. 1. April 2024, abgerufen am 17. Oktober 2024.
    49. Therapie mit Cannabis auf Basis einer Ausnahmeerlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz. Abgerufen am 2. März 2020.
    50. Hinweise für Patientinnen und Patienten: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie (Stand: März 2013). bfarm.de (PDF).
    51. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Az. 3C 17.04, 19. Mai 2005.
    52. openJur e. V.: VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2011 – Az. 7 K 3889/09. In: openjur.de. Abgerufen am 25. April 2016.
    53. openJur e. V.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 2014 – Az. 13 A 414/11. In: openjur.de. Abgerufen am 25. April 2016.
    54. Bundesverwaltungsgericht | Pressemitteilung. In: www.bverwg.de. Abgerufen am 25. April 2016.
    55. Bundesverwaltungsgericht – Pressemitteilung. In: bverwg.de. 6. April 2016, abgerufen am 6. April 2016.
    56. BMG: Cannabis als Medizin. In: www.bmg.bund.de. Abgerufen am 25. April 2016.
    57. AutorIn: In Deutschland darf erstmals ein Patient Cannabis selbst anbauen. In: menschenundrechte.de. Abgerufen am 1. Oktober 2016.
    58. Text, Änderungen und Begründungen des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BGBl. 2017 I S. 403)
    59. BfArM – Presse – Ausschreibung für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken: 79 Bieter haben Angebote abgegeben, Zuschlagserteilung soll im 2. Quartal 2019 erfolgen. Abgerufen am 30. März 2019.
    60. Götz Hausding: Bundestag lässt Cannabis-Arzneimittel für schwerkranke Patienten zu.
    61. Schwerkranke: Bundestag lässt Cannabis auf Rezept zu. In: Spiegel Online.
    62. Kleine Anfrage. In: Drucksache 18/11485. Frank Tempel et al. Deutscher Bundestag, 2017, S. 7–8, Teil 17–18, abgerufen am 23. August 2023.
    63. Moritz Förster: Nicht nur Legalisierung! Was 2021 sonst alles in der Cannabis-Industrie passierte. In: Krautinvest. 22. Dezember 2021, abgerufen am 30. Dezember 2022.
    64. Christian Unger: Cannabis-Legalisierung: Warum sie jetzt doch zu scheitern droht. In: www.morgenpost.de. 12. September 2022, abgerufen am 30. Dezember 2022.
    65. BGBl. I Nr. 109, S. 27.
    66. Cannabisverordnungen nicht mehr auf BtM-Rezept. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 28. März 2024, abgerufen am 21. September 2024.
    67. ris.bka.gv.at: Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
    68. Cannabis bleibt verboten: Verfassungsgerichtshof lehnte Antrag ab. Der Standard, 18. Juli 2022, abgerufen am 19. Juli 2022 (österreichisches Deutsch).
    69. Kiffer müssen kaum mehr Bussen fürchten. Blick, 30. Juli 2023, abgerufen am 3. August 2023 (Schweizer Hochdeutsch).
    70. Leiturteil des Bundesgerichts – Cannabis: bis 10 Gramm Eigenkonsum keine Beschlagnahmung möglich. SRF, 24. Juli 2023, abgerufen am 25. Juli 2023.
    71. Was bedeutet Deutschlands Cannabis-Legalisierung für die Schweiz? In: Freiburger Nachrichten. 3. April 2024, abgerufen am 7. September 2024 (Schweizer Hochdeutsch).
    72. Zugang zu medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten wird vereinfacht. In: admin.ch. Der Bundesrat, Bundesamt für Gesundheit, 22. Juni 2022, abgerufen am 25. Juni 2022.
    73. Hanf im Saatgutrecht dereguliert. Bundesamt für Landwirtschaft, 17. Dezember 2020, abgerufen am 17. Dezember 2020.
    74. Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis können ab Mai anlaufen. In: Der Bundesrat. 31. März 2021, abgerufen am 5. Mai 2021.
    75. Bis zu 2000 Kiffer können sich in Zürich bald legal ihren Stoff kaufen. Neue Zürcher Zeitung, 14. September 2021, abgerufen am 23. September 2021.
    76. Cannabis-Abgabe in Basler Apotheken ist gestartet. Badische Zeitung, 30. Januar 2023, abgerufen am 31. Januar 2023.
    77. Luxemburg legalisiert privaten Anbau und Konsum von Cannabis. ZEIT ONLINE, 28. Juni 2023, abgerufen am 29. Juni 2023.
    78. Zelt, Lampe, Ventilatoren: Ab heute darf zu Hause Cannabis angebaut werden. Tageblatt, 21. Juli 2023, abgerufen am 24. Juli 2023.
    79. Cannabis ganz legal an 14 Verkaufspunkten im Land – irgendwann. Luxemburger Wort, 28. April 2023, abgerufen am 17. Juni 2023.
    80. Medizinisches Cannabis: Bereits 120 Patienten behandelt. In: Luxemburger Wort. 18. April 2019, abgerufen am 17. Juli 2021.
    81. Marijuana Legalisation in Albania, Luxembourg Takes Effect. In: European Views. 22. Juli 2023, abgerufen am 24. Juli 2023 (britisches Englisch).
    82. Cannabis-Legalisierung: In welchen Ländern ist Gras legal? Wie viel Gramm sind erlaubt? Redaktionsnetzwerk Deutschland, 25. November 2021, abgerufen am 11. Juli 2022.
    83. L’amende forfaitaire pour les fumeurs de cannabis généralisée mardi. Le Parisien, 31. August 2020, abgerufen am 5. April 2024 (französisch).
    84. En France, l'euphorie naissante pour le cannabis à usage médical. France 24, 1. April 2024, abgerufen am 5. April 2024 (französisch).
    85. Griechenland legalisiert medizinisches Cannabis; Einigung in Connecticut erwartet. In: Wallstreet online. 25. Mai 2021, abgerufen am 26. Mai 2021.
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    90. Malta has officially legalised medical cannabis. Maltatoday, 27. März 2018, abgerufen am 4. Juni 2021 (englisch).
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    92. Yannick Pace: WATCH: Seven Grams Allowed, Four Plants At Home And Cannabis Associations – But No Smoking In Public Under New Cannabis Laws. Lovin Malta, 6. Oktober 2021, abgerufen am 6. Oktober 2021 (britisches Englisch).
    93. Kyle Jaeger: Malta Officially Legalizes Marijuana With President’s Signature, Becoming First In Europe To End Cannabis Prohibition. In: Marijuana Moment. 18. Dezember 2021, abgerufen am 19. Dezember 2021 (amerikanisches Englisch).
    94. Johnathan Cilia: Everything You Need To Know If You Want To Open A Cannabis Association In Malta. Lovin Malta, 2. April 2022, abgerufen am 3. April 2022 (britisches Englisch).
    95. Drogenpolitik: In Holland darfst du kiffen, aber Coffeeshops dürfen kein Gras kaufen. Handelsblatt, 8. August 2018, abgerufen am 23. Februar 2023.
    96. Niederlande testen legalen Marihuana-Anbau. In: FAZ.NET. 14. Dezember 2023, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 15. Dezember 2023]).
    97. Cannabis auf Rezept in den Niederlanden. Neue Zürcher Zeitung, 2. September 2003, abgerufen am 23. Februar 2023.
    98. Mittel gegen Corona-Krise: Region legalisiert Marihuana. In: Frankfurter Rundschau. 4. Dezember 2020, abgerufen am 12. Mai 2021.
    99. Polen: Cannabis auf Rezept. In: Polenjournal.de. 18. Januar 2019, abgerufen am 25. Juni 2021 (deutsch).
    100. Ralf Streck: 15 Jahre entkriminalisierte Drogenpolitik in Portugal. In: Telepolis. 1. Juni 2016, abgerufen am 22. Mai 2021.
    101. Portugal legalisiert Cannabis als Medizin. Gesetzentwurf erfolgreich. In: Leafly.de. 2. Juli 2018, abgerufen am 22. Mai 2021 (deutsch).
    102. Cannabis in Russland – Gesetze, Konsum und weitere Info. Abgerufen am 24. August 2021 (deutsch).
    103. Slowenien stimmt für Legalisierung von Cannabis und Recht auf Sterbehilfe. In: KOSMO. 10. Juni 2024, abgerufen am 26. Juni 2024.
    104. Reiner Wandler: Cannabis in Spanien: Willkommen im Kiffer-Club. In: Die Tageszeitung: taz. 13. April 2023, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 15. April 2023]).
    105. Cannabis: Umgang in Deutschland und anderen EU-Staaten. Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, 19. September 2024, abgerufen am 21. September 2024.
    106. Täglicher Nachrichtenüberblick. Radio Prague International, 9. April 2014, abgerufen am 25. Oktober 2022.
    107. Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ärzteblatt: Tschechien: Cannabis für medizinische Zwecke erlaubt. In: Deutsches Ärzteblatt. 31. Januar 2013;.
    108. Consumption of medical cannabis has quadrupled in the Czech Republic. 7. Januar 2021, abgerufen am 17. Juli 2021 (englisch).
    109. (K)ein Lebensmittel | Prager Zeitung. In: Prager Zeitung | Aus Tschechien. Aus Überzeugung. 9. Juli 2020, abgerufen am 12. Mai 2021.
    110. New cannabis law will open up the Czech market to more growers. In: expats.cz. 31. Dezember 2021, abgerufen am 7. September 2022 (englisch).
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