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Datei:Flag of Hungary (1918–1919).svg

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Beschreibung

Beschreibung
English: Flag of Hungary from 29 November 1918 to 21 March 1919 and from 2 August to 8 August 1919.
Magyar: Magyarország zászlaja 1918. november 29. és 1919. március 21., valamint 1919. augusztus 2. és augusztus 8. között.
Datum
Quelle

Eigenes Werk

  • „1848. évi XXI. törvény-czikk. A nemzeti szinről és ország czimeréről.“ in Márkus, Dezső (Hrsg.) (1896) Magyar törvénytár (Corpus juris Hungarici): 1836–1868. évi törvényczikkek, Budapest, Hungary: Franklin-Társulat, S. 244 (Wikisource)
  • (1918). "A Magyar Népköztársaság kormányának 5746/1918. M. E. számu rendelete a köztársaság címeréről és az állampecsétről.". Magyarországi Rendeletek Tára 52: 2293–2294. Budapest, Hungary: Magyar Királyi Belügyminisztérium. (Wikisource)
  • Dömötörfi, Tibor (2003). "A magyar címer és zászló útja". História 25 (5–6): 36.
     
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Urheber Thommy
Andere Versionen
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Lizenz

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  • Veröffentlichte Werke von bekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem der Urheber gestorben ist (oder, falls es gemeinsame Urheber gab, das Jahr, in dem der zuletzt verstorbene Urheber gestorben ist): Artikel 31(1) und (2).
  • Veröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde: Artikel 31 Absatz 3. (Wird der Urheber während dieses Zeitraums bekannt, gilt der vorstehende Absatz).
  • Unveröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks vergangen, und 25 Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk von einer anderen Person als dem Urheber rechtmäßig offenbart wurde: Artikel 31(7) und 32.
  • Amtliches Werk. Es handelt sich um eine Rechtsvorschrift, einen anderen Rechtsakt der staatlichen Verwaltung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, eine behördliche oder sonstige amtliche Bekanntmachung oder ein Dokument oder eine Norm oder eine ähnliche Vorschrift, die durch einen Rechtsakt verbindlich gemacht wurde: Artikel 1 Absatz 4.
  • Fakten und Tagesnachrichten. Es handelt sich um Fakten oder Tagesnachrichten, die als Grundlage für Presseinformationen dienen: Artikel 1 Absatz 5.
  • Folklore. Sie ist ein Ausdruck der Folklore: Artikel 1 Absatz 7. (Beachte jedoch, dass Werke individueller und origineller Natur, die von der Volkskunst inspiriert sind, dem Urheberrecht unterliegen).

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Flag of Hungary (1918–1919)

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aktuell01:48, 1. Dez. 2013Vorschaubild der Version vom 01:48, 1. Dez. 20131.200 × 600 (7 KB)Thommy9User created page with UploadWizard

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