Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim

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Wappen Deutschlandkarte
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Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim
Deutschlandkarte, Position der Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim hervorgehoben
Basisdaten
Koordinaten: 49° 37′ N, 9° 40′ OKoordinaten: 49° 37′ N, 9° 40′ O
Bestandszeitraum: 1977–
Bundesland: Baden-Württemberg
Regierungsbezirk: Stuttgart
Landkreis: Main-Tauber-Kreis
Fläche: 229,95 km2
Einwohner: 23.992 (31. Dez. 2023)[1]
Bevölkerungsdichte: 104 Einwohner je km2
Kfz-Kennzeichen: TBB, MGH
Verbandsschlüssel: 08 1 28 5004
Verbandsgliederung: 4 Gemeinden
Adresse der
Verbandsverwaltung:
Marktplatz 8
74177 Tauberbischofsheim
Vorsitzender: Anette Schmidt
Lage der Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim im Main-Tauber-Kreis
KarteAhornAssamstadtBad MergentheimBoxbergCreglingenFreudenbergGroßrinderfeldGrünsfeldIgersheimIgersheimKönigheimKülsheimLauda-KönigshofenNiederstettenTauberbischofsheimWeikersheimWerbachWertheimWittighausen
Karte
Vorlage:Infobox Gemeindeverband in Deutschland/Wartung/Wappen

In der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim im baden-württembergischen Main-Tauber-Kreis haben sich eine Stadt und drei Gemeinden zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte zusammengeschlossen. Der Sitz der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft liegt am Marktplatz 8 in der Stadt Tauberbischofsheim.

Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim wurde am 1. Oktober 1977 aufgrund der §§ 59 ff. GO in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit gebildet.[2]

Mitgliedsgemeinden

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Mitglieder dieser durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung entstandenen Verwaltungsgemeinschaft sind:

Nach § 59 der baden-württembergischen Gemeindeordnung ist die Stadt Tauberbischofsheim die erfüllende Gemeinde, das heißt, sie erfüllt die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft. Ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der beteiligten Gemeinden entscheidet über die Erfüllungsaufgaben. Vorsitzender des gemeinsamen Ausschusses ist die Bürgermeisterin (Anette Schmidt) der erfüllenden Gemeinde (Tauberbischofsheim). Die „vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft“ ist nicht selbst rechtsfähig, da sie keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auch kein Gemeindeverband ist.

Den Umfang der übertragenen Aufgaben der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bestimmt § 61 der baden-württembergischen Gemeindeordnung.

Gesetzliche Erledigungsaufgaben

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Die Stadt Tauberbischofsheim berät die Nachbargemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Daneben erledigt die erfüllende Gemeinde für die Mitgliedergemeinden in deren Namen die folgenden Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane:[2]

  • die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach

dem Städtebauförderungsgesetz,

  • die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues,
  • die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung

Weitere Erledigungsaufgaben

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Daneben erledigt die erfüllende Gemeinde anstelle der Mitgliedergemeinden in eigener Zuständigkeit weitere Aufgaben:[2]

  • die vorbereitende Bauleitplanung,
  • auf Antrag der Gemeinden die Verpflichtung der Beseitigung des Abwassers[3] gemäß besonderer Vereinbarung.
Commons: Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg – Bevölkerung nach Nationalität und Geschlecht am 31. Dezember 2023 (CSV-Datei) (Hilfe dazu).
  2. a b c Stadt Tauberbischofsheim: Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft@1@2Vorlage:Toter Link/www.tauberbischofsheim.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. der Gemeinden Großrinderfeld, Königheim und Werbach und der Stadt Tauberbischofsheim. (PDF; 16 KB; 5 Seiten). Online auf www.tauberbischofsheim.de. Abgerufen am 17. Oktober 2017.
  3. gemäß Abwassergesetz vom 18. November 1975, GBl. S. 778