Rechtsbezirk
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Ein Rechtsbezirk umfasste im Mittelalter den räumlichen Geltungsbereich der einzelnen Stadt- und Landrechte.[1][2] Die kirchlichen Immunitätsbezirke stellten nach kanonischem Recht besondere Rechtsbezirke mit eigener Gerichtsbarkeit dar.[3]
Die städtischen Rechtsbezirke grenzten sich durch Stadtmauern ab,[4] so die Stadt Essen im Jahr 1244[5] oder die Stadt Uedem 1359.[6] Dem entsprach auf dem Lande eine gleichfalls weithin sichtbare Markierung durch Grenzsteine. Als Umfriedungen dienten auch weitläufige Wassergräben und Heckenwerke sowie stärker ausgebaute Landwehren.
Die höhere Strafgerichtsbarkeit in den historischen Territorien und Hofmarken war mit der Einteilung der Rechtsbezirke nicht immer identisch.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bildung der Stadt: Die Geschichte des Bistums und der Stadt Hildesheim
- ↑ G. Litz, Ch. Keitel: Ulm und seine verfassungsrechtliche Entwicklung bis 1397 in: Ulmer Bürgerschaft auf dem Weg zu Demokratie, Ulm 1997
- ↑ Sabine Reichert: Die Mauer um den Kirchhof "... daß alle Kirchhöfe sicher vnd friedlich wesen sullen..." Internet-Portal Westfälische Geschichte
- ↑ Joel Behne: Stadtbefestigung Westfälische Wilhelms-Universität Münster, 1. September 2014
- ↑ Chronik der Stadt Essen. Historische Daten: 8. bis 16. Jahrhundert
- ↑ Historischer Rundweg. Mauern und Türme (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.