Miniature Bull Terrier

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Miniature Bull Terrier
Miniature Bull Terrier
Miniature Bull Terrier neben einem Bullterrier
FCI-Standard Nr. 359
  • Gruppe 3: Terrier
  • Sektion 3: Bullartige Terrier
Ursprung:

Großbritannien

Widerristhöhe:

< 35,5 cm

Zuchtstandards:

FCI, KC,

Liste der Haushunde

Der Miniature Bull Terrier ist eine von der FCI anerkannte Hunderasse aus Großbritannien (FCI-Gruppe 3, Sektion 3, Standard Nr. 359).

Herkunft und Geschichtliches

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Herkunft und Geschichte entsprechen der des Bullterriers. Ein kleinerer Typ des Bullterriers war schon seit dem frühen 19. Jahrhundert bekannt, aber er war vor dem Ersten Weltkrieg nicht mehr beliebt und wurde im Jahr 1918 aus dem Kennel Club Rasse-Register herausgenommen. Im Jahr 1938 wurde eine Wiederbelebung von Colonel Richard Glyn und einer Gruppe von gleichgesinnten Interessenten angestrebt, welche den Miniature Bull Terrier Club gründeten.[1]

 Am 5. Juli 2011 folgte die FCI dem britischen Vorbild und erkannte den Miniature Bull Terrier als eigenständige Rasse an. Der Miniature Bull Terrier wird im Ursprungsland Großbritannien zu den vom Aussterben bedrohten Rassen gezählt und seit 2006 in der "vulnerable native breeds"-Liste geführt.[2]

Beim Miniature Bull Terrier ist, anders als beim als Standard bezeichneten Bullterrier, die Größe im Rassestandard festgelegt. Der FCI-Rassenstandard unterscheidet sich zum Standard des Bullterrier in folgendem Absatz: "Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein."[3]

Gesundheitsaspekte

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Beim Miniature Bull Terrier besteht eine Neigung zu einer genetisch bedingten Schwäche des Aufhängeapparates der Augenlinse und damit zu einer Linsenverlagerung, eventuell mit sekundärem Grünen Star. Zum Nachweis dieser Augenerkrankung gibt es einen Gentest.[4]

Rechtliche Situation

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Die Rasse Miniature Bull Terrier steht, anders als der Bullterrier, in keiner der deutschen Rasselisten. In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen für Zucht und Haltung dieser Rasse.

Im Bericht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) von 2010 wird festgestellt, dass es bei den behördlich erfassten Miniatur Bull Terriern zu keinem Vorfall gekommen ist, bei dem Menschen oder Tiere geschädigt wurden. Des Weiteren ist dort festgehalten, dass Miniatur Bull Terrier zum Typ "Kleine Hunde" gehören. Eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist im Einzelfall möglich.[5]

Schon bevor der Miniature Bull Terrier auch in der FCI als eigene Rasse anerkannt war, gab es juristische Auseinandersetzungen darum, ob die Hunde unter die Bestimmungen der jeweiligen Rasselisten fallen. Umstritten ist die Rechtslage in NRW zur Maßgeblichkeit der Widerristhöhe und der Einhaltung der FCI-Standards in der Zucht, wenn das konkrete Tier größer ist als es der Rassestandard vorsieht.[6] In Berlin war 2010 ein Verfahren anhängig, in dem die Definition eines Hundes als Bullterrier statt als Miniature Bull Terrier als Entscheidungsgrundlage für die Einschätzung als Listenhund betrachtet wird.[7]

In der Schweiz ist der Miniatur Bull Terrier auf der Rasseliste des Kantons Basel-Stadt explizit als Listenhund erwähnt.[8] Der Kanton Zürich schließt ihn dagegen explizit aus seiner Rasseliste aus.[9] Die übrigen Kantone, die den Bullterrier als Listenhund führen (AG, BL, FR, GL, SH, SO, TG, TI und VS), machen keine Angaben dazu, ob der Miniature Bull Terrier auch als gefährlich gilt.

Commons: Bullterrier – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Beschreibung nach FCI
  2. Vulnerable Breeds (Memento des Originals vom 16. Januar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.thekennelclub.org.uk auf der Seite des Britischen Kennel Clubs
  3. FCI Standard@1@2Vorlage:Toter Link/www.fci.be (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (DOC-Datei; 73 kB)
  4. Andrea Steinmetz: Glaukom - wie erkennen und wie richtig therapieren. In: kompaktvet Nr. 9 (2013), S. 2–3.
  5. Hundebericht Nordrhein-Westfalen 2010 (Memento des Originals vom 14. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.umwelt.nrw.de (PDF-Datei; 59 kB) S. 8, Punkt IV
  6. Verneinend VG Aachen, Urteil vom 27.12.2006, Az. 6 K 903/05, bejahend z. B. OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2016, Az. 5 B 1132/1, VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16 (jeweils in Eilverfahren)
  7. Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hundehaltungsverbot aus (Nr. 20/2010), berlin.de, abgerufen am 1. Juli 2011
  8. Rasseliste Basel-Stadt (Memento des Originals vom 20. Dezember 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.veterinaeramt-bs.ch
  9. Veterinäramt Gesundheitsdirektion Zürich@1@2Vorlage:Toter Link/www.veta.zh.ch (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF-Datei; 129 kB)