Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit

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Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934

Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (kurz Arbeitsordnungsgesetz, AOG) wurde am 20. Januar 1934 von der NS-Führung erlassen.[1] Es regelte den äußeren Aufbau der Betriebe und führte in der Wirtschaft das Führerprinzip ein.

Bedeutung und Folgen

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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde das Wirtschaftsleben quasi gleichgeschaltet und auch hier das Führerprinzip eingeführt, wonach der Vorgesetzte als Betriebsführer die absolute Befehlsgewalt innehatte und ihm die Untergebenen als „Gefolgschaft“ (nicht etwa Belegschaft) zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet waren. Damit war das Recht und die Möglichkeit zur Beschwerde stark eingeschränkt, das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer sogar völlig abgeschafft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die letzten noch verbliebenen demokratischen Rechte innerhalb des Betriebes beseitigt, außerdem eine Betriebsjustiz eingeführt.

Der Unternehmer seinerseits hatte zwar innerbetrieblich eine umfassende Weisungsbefugnis, war jedoch seinerseits an Befehle des staatlich bestellten „Treuhänders der Arbeit“ gebunden, der in Bezug auf Arbeitszeit, Lohnpolitik und Arbeitsgestaltung bindende Anordnungen geben konnte. Die eigentliche Folge des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit lag aus diesem Grund vor allem darin, die Lenkungs- und Aufsichtsbefugnis des Staates zu Lasten von Unternehmern und Arbeitnehmern zu stärken.[2]

Die Großindustrie hat auf den Inhalt des Gesetzes wesentlichen Einfluss genommen. Mit Werner Mansfeld und Wolfgang Pohl waren zwei in die Staatsbürokratie übergewechselte Industrievertreter führend an der Vorbereitung des Gesetzes beteiligt. Eine von Karl Raabe angeregte und unter der Leitung von Carl Köttgen ausgearbeitete Denkschrift der Industrie vom November 1933, die vor allem die Interessen der Schwerindustrie widerspiegelte, hat in weiten Teilen grundlegende Passagen des AOG vorformuliert. Allerdings wurden einige Vorschriften zur Entschärfung, des in Denkschrift offen ausgesprochenen ‚Herr-im-Hause’-Standpunktes, eingefügt.[3]

Das Arbeitsordnungsgesetz sowie das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934[4] wurden durch Kontrollratsgesetz Nr. 40 vom 30. November 1946[5] und Gesetz Nr. 56 vom 30. Juni 1947[6] aufgehoben.

  • Alfred Hueck, Hans Carl Nipperdey, Rolf Dietz: Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. Kommentar. Mit sämtlichen Durchführungsverordnungen, dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben mit seinen Durchführungsverordnungen und den neuen Arbeitszeitbestimmungen, München, Beck, 1934.
  • Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934. Mit Erläuterungen von Dr. Paul Englisch. Die Gelbe Reihe 03, 1934; archive.org

Einzelnachweise

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  1. RGBl. I S. 45 ff. Materialien zum Nationalsozialismus, abgerufen am 24. August 2018.
  2. Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, Stuttgart 1997, ISBN 3-608-91805-1, S. 372.
  3. Matthias Frese: Betriebspolitik im „Dritten Reich“. Deutsche Arbeitsfront, Unternehmer und Staatsbürokratie in der westdeutschen Großindustrie 1933–1939. Paderborn 1991, S. 100 ff.
  4. Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. Materialien zum Nationalsozialismus, abgerufen am 23. August 2018.
  5. Kontrollratsgesetz Nr. 40 vom 30. November 1946. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 12 vom 30. November 1946, S. 229, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315031.
  6. Kontrollratsgesetz Nr. 56 vom 30. Juni 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 16 vom 31. Juli 1947, S. 287, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315102.