Einzelvorschlag
Einzelvorschlag bzw. häufiger Einzelvorschläge sind Begriffe aus dem Wahlrecht. Im Gegensatz zu Einzelbewerbern werden Einzelvorschläge händisch auf dem Wahlzettel notiert und stellen beispielsweise im Falle der Mehrheitswahl mit keinem oder nur einem Wahlvorschlag sicher, dass eine Wahl stattfindet und nicht die bereits aufgestellte Liste als gewählt gilt. Die Möglichkeit händisch Einzelvorschläge auf den Stimmzettel zu notieren verhindert somit eine Stille Wahl.
Situation in Sachsen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Sachsen trifft § 14 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetz über die amtlichen Stimmzettel folgende Regelung:
Findet Verhältniswahl statt, muss der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge des Wahlkreises unter Angabe ihrer Bezeichnung und ihrer Bewerber enthalten. Findet Mehrheitswahl statt, muss, sofern für den Wahlkreis ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der Stimmzettel die Bezeichnung und die Bewerber dieses Wahlvorschlags sowie zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, muss der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten.
Die Festlegung auf drei Leerzeilen ergibt sich aus § 15 Abs. 1, der festlegt, dass jeder Wahlberechtigte drei Stimmen hat, die er kumulieren oder panaschieren kann.
Für die verschiedenen Möglichkeiten des zitierten Paragraphen gibt es folgende Beispiele. Als Abkürzungen stehen „EV“ für Einzelvorschläge und „EB“ für Einzelbewerber.
Art | Gemeinderatswahl:
nur eine Liste |
Gemeinderatswahl:
mehr als ein Drittel der Sitze unbesetzbar |
Bürgermeisterwahl:
nur ein Bewerber |
Bürgermeisterwahl:
kein Bewerber |
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Beispiel | In Neustadt/Vogtl. ist 2014, 2019 und 2024 jeweils nur eine Wählergruppe angetreten. Entsprechend konnten Namen auf dem Stimmzettel notiert werden. Mit jeweils weniger als einem Prozent der Sitze wurde bei keiner der drei Jahre ein Sitz durch einen Einzelvorschlag besetzt. | Obwohl in Gohrisch 2024 vier Listen zur Wahl zugelassen waren, konnten Einzelvorschläge notiert werden. Grund dafür ist, daß insgesamt nur sieben Kandidaten zur Wahl standen und somit weniger als zwei Drittel der regulär 12 Gemeinderäte hätten gewählt werden können. Der Gemeinderat wäre dann nicht arbeitsfähig gewesen. Im gewählten Rat befinden sich stattdessen fünf Einzelvorschläge, die zusammen mit weiteren allerdings nur 6,3 % der Stimmen erhielten und damit überrepräsentiert sind. Das ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. | 2022 stand in Königshain lediglich ein Einzelbewerber zur Wahl. Wähler hatten die Möglichkeit Namen zu notieren. Vier Namen wurden notiert. Ein Name wurde so oft notiert, daß er mehr Stimmen erhielt als der einzige Einzelbewerber, der bereits auf den Stimmzettel gedruckt war. Der Einzelvorschlag wurde gewählt und nahm das Amt an. | In Reuth stand im ersten Wahlgang bei der Bürgermeisterwahl 2002 kein Bewerber zur Verfügung. Bei der Neuwahl einige Wochen später erhielt Ulrich Lupart dann eine absolute Mehrheit und wurde zum Bürgermeister gewählt. Allerdings wurden erneut etliche andere Personen händisch notiert. |
Diagramme | — |
Anmerkungen:
a Freie Wählergemeinschaft Gohrisch
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Anmerkungen:
a Einzelvorschläge: CK = Carla Kießling; FB = Friedrich Baumann; WF = Winfried Fischer; WS = Wolfgang Sammer; TS = Thomas Schnabel
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weitere Beispiele |
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Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sächsisches Kommunalwahlgesetz
- Beispiel Neustadt/Vogtl.: Gemeinderatswahl 2024
- Beispiel Gohrisch: Gemeinderatswahl 2024
- Beispiel Königshain: Bürgermeisterwahl 2022
- Beispiel Reuth: Sammellink für die Wahlen 2001 bis 2018