Devisenschutzkommando

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Deutsche Devisenschutzkommandos wurden ab 1938 im Sudetenland, in Österreich sowie im Zweiten Weltkriege in Polen und den besetzten westlichen Staaten[1] tätig, um als meldepflichtig erklärte Devisen, Aktien, Gold und Diamanten aus Privatbesitz zu beschlagnahmen oder einem Zwangsankauf zuzuführen. Diese Kommandos wurden mit Beamten der Zollfahndungsstellen der Reichsfinanzverwaltung besetzt und vom Devisenfahndungsamt geführt, das dem Geheimen Staatspolizeiamt unter Reinhard Heydrich angegliedert war.[2] Devisenschutzkommandos wirkten teilweise bei der Deportation von Juden mit.[3]

Tätigkeit im Osten

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Ähnlich wie zuvor bei der Angliederung Österreichs und des Sudetenlandes wurde im Generalgouvernement am 15. November 1939 eine Devisenverordnung erlassen, die alsbald mit einer „Anordnung über die Sicherung jüdischer Vermögen und anonymer Guthaben...“[4] ergänzt wurde. Danach mussten Juden ihre Vermögenswerte auf ein einziges Konto konzentrieren und durften nur begrenzt Bargeld entgegennehmen oder Geld abheben. Ab Anfang 1940 setzten die Devisenschutzkommandos ihre Tätigkeit unter geänderter Bezeichnung als Zollfahndungsstelle fort. Sie fahndeten nach nicht angemeldeten Werten, durchsuchten planmäßig Schließfächer, erstellten Strafanzeigen und leiteten beschlagnahmte Gegenstände an den Generaltreuhänder für die Sicherstellung deutschen Kulturgutes oder die Haupttreuhandstelle Ost (HTO) weiter.

Tätigkeit im Westen

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1940 waren die in den besetzten westlichen Ländern eingesetzten Devisenschutzkommandos den jeweiligen Militärbefehlshabern in Paris und Brüssel zugeordnet. Dieser führte die sachliche und disziplinarische Aufsicht. Das zentrale Devisenfahndungsamt in Berlin wurde Anfang 1941 aufgelöst und die Dienststellen wurden der Reichsfinanzverwaltung unterstellt. Leiter der „Abteilung westliche Länder im Devisenfahndungsamt“ wurde der 1905 geborene Zollmitarbeiter (anfangs Zolloberinspektor später Regierungsrat) SS-Hauptsturmführer Herbert Staffeldt, der auch nach einer Umstrukturierung an maßgeblicher Stelle blieb. Hermann Göring behielt sich bei der Auflösung der Behörde ein Weisungsrecht gegenüber den Devisenschutzkommandos vor. Die Beamten des Devisenschutzkommandos hatten polizeiliche Befugnisse und verfügten über Ausweise der Geheimen Feldpolizei (GFP), ohne dieser unterstellt zu sein. Sie verfügten über Durchsuchungs-, Vernehmungs- und Festnahmekompetenzen und trugen Schusswaffen. Sie trugen keine GFP-Uniformen, sondern arbeiteten in Zivil.[5]

Während der deutschen Besatzungszeit war in diesen Ländern der Besitz von ausländischen Geldsorten, Wertpapieren sowie Reichsbanknoten verboten. Die Kommandos fahndeten danach und führten diese mittelbar der deutschen Kriegswirtschaft zu. Zusätzlich wurde nach Eigentum von Juden und emigrierten Regimegegnern gesucht, um es dann zu beschlagnahmen. Insbesondere ließ das Devisenschutzkommando die Konten von Juden sperren und entzog ihnen damit die Lebensgrundlage.

In den Niederlanden brachten Devisenschutzkommandos bis zum September 1943 Gold und Papierdevisen im Werte von 54,9 Millionen Reichsmark auf. Die Gesamtbeute (Goldschmuck, Edelmetalle, Diamanten, Wertpapiere, Bankguthaben) bis zum Abzug der deutschen Truppen wird auf 368,4 Millionen Reichsmark berechnet.[6] Bei der Ausplünderung war die „Raubbank“ Lippmann, Rosenthal & Co. Sarphatistraat ein wesentliches Instrument. In Belgien belief sich bis September 1943 das gesamte eingezogene Vermögen in Form von Gold und Papierdevisen auf einen Wert von 46,7 Millionen Reichsmark. Überdies beteiligten sich in Belgien die Beamten der Devisenschutzkommandos regelmäßig an Razzien zur Ergreifung untergetauchter Juden.[7]

In Frankreich sperrte das Devisenschutzkommando die Verfügung über Gold- und Devisenbestände, konnte jedoch beim Vichy-Regime keine allgemeine Anbietungs- und Verkaufspflicht erwirken. Zugriff auf das Vermögen von Juden, die keine französische Staatsbürgerschaft besaßen, bekamen die deutschen Zollbeamten offiziell erst ab Ende 1942; allerdings gab es vorher Sonderaktionen wie die Beschlagnahme des Rothschildschen Vermögens. Der Gesamtumfang der Werte, die teils auch ohne förmliche Rechtsgrundlage und gegen den Widerstand der französischen Regierung transferiert wurden, beläuft sich auf 341,3 Millionen Reichsmark.[8]

Die Devisenschutzkommandos waren allerdings nur für die Eintreibung der Vermögen zuständig. Die Verteilung der Geldwerte oblag der Politik. Hermann Göring behielt sich die Entscheidung über die Verwendung von eingezogenen Kunstwerken vor. Dies ließ er am 5. November in einer Anordnung an den Militärbefehlshaber Paris und die anderen Behörden in den besetzten Ländern wissen.[9]

Steuerung ab Mitte 1941

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Das Devisenfahndungsamt wurde zum 26. Mai 1941 aufgelöst. Obwohl damit das Reichsfinanzministerium über die bisherigen personalrechtlichen Kompetenzen hinaus zuständig wurde, blieb Ralf Banken zufolge „die Geschäftsgruppe Devisen der Vierjahresplanbehörde die eigentliche Steuerungszentrale für die Kommandos.“[10] Die „Mehrfachunterstellung“ unter Devisenfahndungsamt, Geschäftsgruppe Devisen, Militär- und Zivilverwaltung sowie Reichsfinanzminister habe die Tätigkeit der Kommandos kaum behindert.

  • Hanns Christian Löhr: Der Eiserne Sammler. Die Kollektion Hermann Göring. Kunst und Korruption im „Dritten Reich“. Mann, Berlin 2009, ISBN 978-3-7861-2601-0.
  • Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden – Die Arbeit der deutschen Devisenschutzkommandos 1938 bis 1944. In: Hartmut Berghoff, Jürgen Kocka, Dieter Ziegler (Hrsg.): Wirtschaft im Zeitalter der Extreme. München 2010, ISBN 978-3-406-60156-9, S. 377–393.
  • Katrin-Isabel Krähling, Das Devisenschutzkommando Belgien, 1940-1944, 2005 UB Uni Konstanz

Einzelnachweise

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  1. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden – Die Arbeit der deutschen Devisenschutzkommandos 1938 bis 1944. In: Hartmut Berghoff, Jürgen Kocka, Dieter Ziegler (Hrsg.): Wirtschaft im Zeitalter der Extreme. München 2010, ISBN 978-3-406-60156-9, S. 377–393.
  2. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden..., S. 378.
  3. Insa Meinen: Die Deportation der Juden aus Belgien und das deutsche Devisenschutzkommando. In: Johannes Hürter; Jürgen Zarusky (Hrsg.): Besatzung, Kollaboration, Holocaust - Neue Studien zur Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. München 2008, ISBN 978-3-486-58728-9, S. 64.
  4. Dokument VEJ 4/40 in: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung), Band 4: Polen - September 1939-Juli 1941. (bearb. von Klaus-Peter Friedrich), München 2011, ISBN 978-3-486-58525-4, S. 141/142.
  5. Insa Meinen, Die Deportation der Juden aus Belgien und das Devisenschutzkommando. In: Johannes Hürter (Hrsg.): Besatzung, Kollaboration, Holocaust. Neue Studien zur Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. (Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 97), Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58728-5.
  6. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden..., S. 388.
  7. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden..., S. 386 / Katja Happe u. a. (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Band 12: West- und Nordeuropa, Juni 1942–1945. München 2015, ISBN 978-3-486-71843-0, S. 50.
  8. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden..., S. 390.
  9. Ernst Piper: Der Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg, in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Herausgegeben im Auftrag des Jüdischen Museums Berlin und des Jüdischen Museums Frankfurt am Main, Frankfurt a. M. 2008, S. 116, ISBN 978-3-8353-0361-4. Diese Anordnung ist bei Günther Haase abgedruckt: s. Kunstraub und Kunstschutz. Eine Dokumentation. Olms, Hildesheim 1991, ISBN 3-487-09539-4 im Dokumententeil - auf der nichtpaginierten Seite 321ff
  10. Ralf Banken: Hiergegen kann nur mit freier Fahndung eingeschritten werden..., S. 391.