Deutsche Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg

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Deutsche Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg sind Reparationen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg an Länder, die sich mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von der Wehrmacht besetzt worden war. Anders als die deutschen Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund des Kriegsschuldartikels im Vertrag von Versailles (Art. 231) bestanden die Reparationsverpflichtungen nicht auf friedensvertraglicher Grundlage. Sie erfolgten nach Kriegsende auch nicht in Geldzahlungen von deutscher Seite, sondern in Demontagen durch die Siegermächte, der Beschlagnahme deutschen Auslandsvermögens sowie dem Einsatz deutscher Zwangsarbeiter.

Im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik schloss die Bundesrepublik Deutschland hingegen mit zwölf westeuropäischen Staaten sowie mit Israel und der Jewish Claims Conference bilaterale Verträge, die die Versorgung der Kriegsopfer und die Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung beinhalteten.[1]

Die Reparationsansprüche der Siegermächte gegenüber Deutschland wurden in zwei Stufen realisiert: einseitigen Befehlen und Kontrollratsgesetzen unmittelbar nach Kriegsende folgten nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und Wiederherstellung der deutschen Staatsgewalt verschiedene vertragliche Regelungen.[2]

Die Reparationsfrage war seitens der US-Amerikaner nicht nur bestimmt von der Wiedergutmachung des durch deutsche Streitkräfte der Sowjetunion und anderen alliierten und besetzten Ländern zugefügten materiellen Schadens und dem Interesse, Deutschland durch Demilitarisierung „als einen aggressiven Staat [militärisch] maximal unschädlich zu machen“, sie war auch eingebunden in ein Interesse zur Neuorganisation der europäischen Wirtschaft und Dekartellierung Deutschlands.[3] Der Wiederaufstieg zur Vormacht Europas sollte verhindert, die deutsche industrielle Autarkie gebrochen, ein landwirtschaftlicher Protektionismus ebenso wie diskriminierende Handelspraktiken unterbunden und sein Potential zur „Rekonstruktion Europas“ genutzt werden.[4][5]

Beeinflusst von dem marxistischen Wirtschaftswissenschaftler Eugen Varga tolerierte es die sowjetische Seite, wenn „die Zahlung der Wiedergutmachungen die materielle Lage in den besiegten Ländern noch verschärfen, unter allen Umständen zu einer wachsenden Unzufriedenheit der Völker führen und eine revolutionäre Situation schaffen“ würden.[4][6]

Das an den Interessen der britischen Industrie orientierte Board of Trade bevorzugte deutsche Entschädigungsleistungen anders als nach dem Ersten Weltkrieg nicht durch monetäre, sondern durch Sachlieferungen, um es in eine „Nation von Unterlieferanten“ und die deutsche Wirtschaft in eine Ergänzung, nicht Konkurrenz der britischen umzuwandeln.[4][7]

Bernard Baruch, der sowohl den britischen Premier Winston Churchill als auch den US-amerikanischen Präsidenten Theodore Roosevelt beriet, schlug vor, Aspekte der europäischen Rekonstruktion mit der deutschen Reparationsregelung und anderen Fragen zu verknüpfen. Angesichts der Erfahrungen nach dem Ersten Weltkrieg durften nicht erneut „Rückzahlung oder Rache“ die maßgeblichen Prinzipien sein, sondern „Sicherheit für die Welt und Rekonstruktion der von den Deutschen verwüsteten Gebiete“. Das aber implizierte, die deutschen Leistungen zu begrenzen.[4]

Die Briten wollten mit Hilfe des deutschen Potentials ihre in zwei Weltkriegen verlorene Führungsposition gegenüber den USA zurückgewinnen und konnten sich nicht durch die amerikanische „Welt-Reparationspolitik“ in ihrer nationalen Autonomie binden lassen oder sich gar dem Führungsanspruch der USA unterstellen. Auch Frankreich und die Sowjetunion wollten ihren Anspruch als gleichberechtigte Großmächte durch eine ökonomisch-strategische Abhängigkeit von den USA nicht verlieren. Als von Kriegseinwirkungen besonders zerstört, befürworteten sie mehr als Briten und Amerikaner die Ausbeutung des deutschen Restpotentials zugunsten der eigenen Rekonstruktion durch radikale Demontagen.[4][8]

Eine Kontrolle der Entnahmen gelang nicht, da die Alliierten mit der Berliner Erklärung im Juni 1945 die Regierungsgewalt übernommen hatten und die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen autonom handeln durften. Die zunächst in Moskau und später in Berlin ansässige Reparationskommission erzielte keinen Konsens, ebenso wenig der Alliierte Kontrollrat, nachdem er die Aufgaben der Kommission übernommen hatte.[4]

Alliierte Beschlüsse

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OMGUS-Darstellung der geplanten Demontage, 1945

Noch vor Ende des Zweiten Weltkriegs beschloss die Anti-Hitler-Koalition im Februar 1945 auf der Konferenz von Jalta, „Deutschland in größtmöglichem Umfang zu verpflichten, Ersatz für die in den alliierten Ländern verursachten Kriegsschäden zu leisten“.[9] Über Umfang, Art und Weise sollte eine Kommission befinden.

Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 wurden nähere Übereinkünfte über Reparationen erreicht. Die Bezahlung sollte dem deutschen Volke jedoch genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren.[10] Die Reparationsansprüche der UdSSR, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder sollten durch Entnahmen der verwendungsfähigen und vollständigen industriellen Ausrüstung aus den Besatzungszonen, vor allem der metallurgischen,[11] chemischen[12] und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig sind, und die deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden. Bezahlung oder Gegenleistungen irgendwelcher Art waren nicht vorgesehen. Umfang und Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, sollten durch den Kontrollrat bestimmt werden. Der Industrieniveauplan vom März 1946 erhob gemäß dem Potsdamer Protokoll den deutschen Lebensstandard von 1932 zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der als „überflüssig“ deklarierten und damit für Reparationszwecke zu demontierenden Industrieanlagen.[13][14] Die Sowjetregierung erhob keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold.

Jede Besatzungsmacht sollte ihre Reparationsansprüche durch Demontage in ihrer eigenen Besatzungszone befriedigen. Da die Sowjetunion die größten Kriegsschäden erlitten hatte und die deutschen Industriezentren in den westlichen Besatzungsgebieten konzentriert waren, erhielt sie zusätzliche Anteile an der Ausrüstung aus den Westzonen. Die Sowjetunion sollte im Gegenzug durch Lebensmittellieferungen aus dem Osten die Ernährungslage in den westlichen Bevölkerungszentren des besetzten Deutschland verbessern. Hieran entzündete sich bald Streit: Da die Sowjetunion sich weigerte, diese Lieferungen mit Lebensmittellieferungen aus der sowjetischen Besatzungszone zu vergüten, beendete der amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay am 25. Mai 1946 die Lieferungen auf das Reparationskonto aus der amerikanischen Zone an die Sowjetunion. Die beiden anderen Westmächte schlossen sich diesem Vorgehen an.[15]

Die Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie wurde im Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 20. September 1945 speziell geregelt.[16]

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 wurde das deutsche Auslandsvermögen auf eine beim Kontrollrat gebildete Kommission übertragen, außerdem die Devisenbestände eingezogen sowie Warenzeichen und Patente beschlagnahmt.[17] Unabhängig davon konnte die Sowjetunion bereits aufgrund der Potsdamer Reparationsregelung über die deutschen Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone sowie über die deutschen Auslandsguthaben in Ostösterreich, Bulgarien, Finnland und Rumänien verfügen.[18]

Nachdem die Reparationskommission der Vier Mächte schon im Sommer 1945 gescheitert war, regelte das Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 allein die Verteilung der „Westmasse“ durch die Inter-Alliierte Reparationsagentur (IARA). Das Abkommen wurde von den beteiligten Staaten als „Abgeltung aller ihrer Forderungen ihrer Staatsangehörigen gegen die ehemalige deutsche Regierung oder gegen deutsche Regierungsstellen“ verstanden.[19][20][21]

Mit dem Beginn des Kalten Krieges schränkten zuerst die westlichen Alliierten die Demontagen ein und verschoben ihre Reparationsforderungen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages.

Der Wert dieser Entnahmen ist schwer feststellbar und umstritten.[22] So reichen die Schätzungen für das Auslandsvermögen von 315 Millionen US-Dollar bis zu 20 Milliarden Reichsmark und differieren damit umgerechnet um den Faktor 16.[23][24]

Abkommen mit deutscher Beteiligung

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Beim Londoner Schuldenabkommen von 1953 wurde die Verrechnung aller bisherigen Entnahmen ausgeschlossen: Sie seien geringfügig angesichts der von Deutschland verursachten Kriegsschäden. Die deutsche Seite sei gut beraten, die Frage der Reparationen ruhen zu lassen.[25] Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, wurde im Abkommen „bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage“, also einer endgültigen Friedensregelung zurückgestellt.[26][27] Das kam nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner rechtlichen Wirkung – bis zum Zustandekommen der vorgesehenen „Regelung“ der Reparationsfrage – einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Stillhalteabkommen (Moratorium) gleich.[28]

Nach dem Fall der Berliner Mauer erreichte die Regierung Kohl, dass die anschließende Regelung der deutschen Frage, die nun anstand, nicht in Form von Friedensverhandlungen mit sämtlichen Staaten erfolgte, mit denen sich das Deutsche Reich 1945 im Kriegszustand befunden hatte, sondern nur mit den vier Hauptsiegermächten. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, der die außenpolitischen Aspekte der deutschen Vereinigung regelte und im Einvernehmen der Vertragsparteien „anstelle eines Friedensvertrages“ geschlossen wurde, enthält zwar keine endgültige Regelung der Reparationsfrage für die nicht an diesem Vertrag und am Potsdamer Abkommen beteiligten reparationsberechtigten Drittstaaten,[29] aber auch keine Aussagen zu Reparationsverpflichtungen. Die deutsche Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass fünfzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges „die Reparationsfrage obsolet“ geworden sei und es eine (friedens-)vertragliche Regelung über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr geben, insbesondere die Reparationsfrage in Bezug auf Gesamtdeutschland nicht mehr vertraglich geregelt werde.[30] In diesem Verständnis habe die Bundesregierung den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland abgeschlossen.[31] Dies wird als „völkerrechtlicher Spagat“ angesehen, da sie etwa nach der Londoner Schuldenkonferenz 1953 und im Überleitungsvertrag 1954 behauptet hatte, die Reparationsfrage könne nur Gegenstand von Friedensverhandlungen sein, für die es damals aber noch zu früh gewesen sei.[32]

Offen ist aus deutscher Sicht die Auslegung der Charta von Paris vom 21. November 1990. Die Signatarstaaten nehmen darin zwar „mit großer Genugtuung Kenntnis von dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“,[33] fraglich ist jedoch, ob dieser Wortlaut als umfassender und endgültiger Verzicht eines jeden einzelnen Teilnehmerstaats auf Reparationen spricht. Einerseits ließe sich die Zustimmung zur Charta von Paris als uneingeschränkte Akzeptanz des Zwei-plus-Vier-Vertrages verstehen, die den Verzicht auf Reparationen mit umfasste, andererseits könnte die „Kenntnisnahme“ durch die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten nach ihrer systematischen Stellung unter der allgemeinen Überschrift der deutschen „Einheit“ nur dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Wiedervereinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bei gleichzeitig endgültigem Verzicht auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete begrüßten. Die gesamte Charta enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf Reparationsfragen oder vergleichbare konkrete Rechtsfolgen des Zweiten Weltkriegs.[34]

Wert der Entnahmen aus SBZ und DDR

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Das Großkraftwerk Trattendorf, welches ab 1945 durch die sowjetischen Besatzungstruppen demontiert wurde.

Die Reparationsleistungen der späteren DDR an die Sowjetunion geschahen bis 1948 hauptsächlich durch Demontage von Industriebetrieben. Davon betroffen waren 2000 bis 2400 der wichtigsten und bestausgerüsteten Betriebe innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ). Bis März 1947 wurden zudem 11.800 Kilometer Eisenbahnschienen demontiert und in die Sowjetunion verbracht. Damit wurde das Schienennetz bezogen auf den Stand von 1938 um 48 Prozent reduziert. Der Substanzverlust an industriellen und infrastrukturellen Kapazitäten durch die Demontagen betrug insgesamt rund 30 Prozent der 1944 auf diesem Gebiet vorhandenen Fonds. Ab Juni 1946 begann sich mit dem SMAD-Befehl Nr. 167 die Form der Reparationen von Demontagen auf Entnahmen aus laufender Produktion im Rahmen der Sowjetischen Aktiengesellschaften zu verlagern, die von 1946 bis 1953 jährlich zwischen 48 und 12,9 Prozent (durchschnittlich 22 Prozent) des Bruttosozialprodukts betrugen.[35] Die Reparationen endeten nach dem Volksaufstand vom 17. Juni 1953. Auf der Grundlage erstmals erschlossener Archivmaterialien, vor allem in Moskau, kamen Lothar Baar, Rainer Karlsch und Werner Matschke vom Institut für Wirtschaftsgeschichte der Humboldt-Universität zu Berlin etwa 1993 auf eine Gesamtsumme von mindestens 54 Milliarden Reichsmark bzw. Deutsche Mark (Ost) zu laufenden Preisen bzw. auf mindestens 14 Milliarden US-Dollar zu Preisen des Jahres 1938.[36]

Als die Reparationen 1953 für beendet erklärt wurden, hatte die SBZ/DDR die höchsten im 20. Jahrhundert bekanntgewordenen Reparationsleistungen erbracht.[37] Siegfried Wenzel, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatlichen Plankommission der DDR, bezifferte die Reparationen der SBZ und der DDR auf insgesamt 99,1 Milliarden DM (zu Preisen von 1953) und die der Bundesrepublik Deutschland demgegenüber auf 2,1 Milliarden DM (zu Preisen von 1953). Die SBZ/DDR soll demzufolge 97 bis 98 Prozent der Reparationslast Gesamtdeutschlands – pro Person mithin das 130-fache – betragen haben. Wenzel bezog sich dabei auf unterschiedliche Quellen wie die Interalliierte Reparationsagentur für die Reparationsleistungen der westlichen Besatzungszonen und das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen für die Reparationsleistungen von SBZ und DDR und zog unterschiedliche Bezugsgrößen (US-Dollar zu Preisen von 1938 bzw. Deutsche Mark zu Preisen von 1944 [sic]) heran.[38]

Zwar wird eine exakte Berechnung der Reparationsleistungen, wie Wenzel einräumt, aufgrund unterschiedlicher Bezugsgrößen tatsächlich erschwert; gleichwohl bleiben die enormen Unterschiede der Reparationslasten offensichtlich. 1995 wurden von den Historikern Konstatin Akinscha und Grigori Koslow nach Einsicht in die Originaldokumente in russischen Archiven eigene Belege vorgelegt: Sie bezeichnen diese Phase als Die Plünderung Deutschlands (mit „Deutschland“ ist mit wenigen Ausnahmen nur die Sowjetische Besatzungszone gemeint).[39] Ähnliche Informationen sind aus dem Uranbergbau der SDAG Wismut sowie aus dem Schiffbau (z. B. Logger-Großserie) bekannt.

Länder mit Reparationsansprüchen

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Aufgrund des Potsdamer Abkommens und des Pariser Reparationsabkommens[40][41] hatten einzelne Länder Reparationsansprüche.

Mit den Alliierten Verbündete

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Weitere Staaten

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Nachdem die Niederlande auf der Londoner Sechsmächtekonferenz von 1948 einen kleinen Teil ihrer Gebietsansprüche nach dem Bakker-Schut-Plan hatten durchsetzen können und einige bis dahin nordrhein-westfälische Gemeinden annektiert hatten,[43] unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande am 8. April 1960 einen Vertrag zur Regelung von deutsch-niederländischen Grenzfragen und anderen zwischen beiden Staaten bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag).[44]

Durch den Finanzvertrag,[45][46] der einen Teil des Ausgleichsvertrages bildet, erhielt das Königreich der Niederlande von der Bundesrepublik einen Betrag von 280 Millionen DM, davon einen wesentlichen Teil für die Wiedergutmachung an niederländischen Opfern des Nationalsozialismus. Da andererseits die Niederlande im Grenzvertrag,[47] der ebenfalls Teil des Ausgleichsvertrags ist, der Rückgabe der zum 23. April 1949 unter vorläufige niederländische Auftragsverwaltung gestellten Grenzgebiete zustimmten, erklärten beide Staaten im Finanzvertrag alle gegenseitigen Forderungen und Ansprüche für geregelt.[48] In Art. 15 Abs. 2 des Finanzvertrags verpflichteten sich die Niederlande, künftig keine Forderungen oder Ansprüche gegen die Bundesrepublik zu erheben, „die aus dem Kriege und der Besetzung der Niederlande herrühren.“

Griechische Forderungen gegen Deutschland richten sich im 21. Jahrhundert insbesondere auf eine vermeintliche „deutsche Restschuld“ aus einer Zwangsanleihe von 1942.[49][50]

Ausgleich für Reparationsschäden

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Die Entschädigung für Verluste an deutschem Auslandsvermögen und für Schäden, die durch Demontagen und Wegnahmen solcher Wirtschaftsgüter im Inland entstanden waren, welche in das Ausland verbracht wurden (sog. Reparationsschäden), regelte das Reparationsschädengesetz von 1969.[51][52]

  • Werner Otto Reichelt: Die Demontageliste. Eine vollständige Übersicht über die Reparationsbetriebe sowie die amtlichen Erklärungen der Militärbefehlshaber der Britischen und USA-Zone. Drei Türme, Hamburg 1947 (Digitalisat).
  • Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten … betreffend Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949. Bd 17. Drucksache 3389 vom 16. Mai 1952 (Reparationsabkommen von 1946/Deutsche Schätzwerte/Schätzwerte der IARA).
  • Jörg Fisch: Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. C.H. Beck, München 1992, ISBN 978-3-406-35984-2.
  • Helmut Rumpf: Die deutsche Frage und die Reparationen. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), Band 33 (1973), S. 344–371 (PDF).
  • Helmut Rumpf: Die Regelung der deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Archiv des Völkerrechts 1985, S. 74–101.
  • Gunther Mai: VII. Die Reparationen: Unvereinbare Interessen. In: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1995, S. 305–396.
  • Rainer Karlsch, Jochen Laufer, Friederike Sattler (Hrsg.): Sowjetische Demontagen in Deutschland 1944–1949. Hintergründe, Ziele und Wirkungen (= Zeitgeschichtliche Forschungen; ZGF 17). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10739-X.
  • Karl Heinz Roth: Die deutsche Reparationsschuld nach dem Zweiten Weltkrieg. Eine Forschungsbilanz. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 2020, S. 541–560.
Wiktionary: Reparation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Entstehung und Fortentwicklung der Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland (Memento vom 2. November 2014 im Internet Archive; PDF), Bundesfinanzministerium, abgerufen am 8. April 2023, S. 36.
  2. Helmut Rumpf: Die Regelung der deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Archiv des Völkerrechts 1985, S. 74–101, hier S. 77 f.
  3. Neubeginn nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Potsdamer Konferenz. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, abgerufen am 30. März 2023.
  4. a b c d e f Gunther Mai: Die Reparationen: Unvereinbare Interessen. In: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1995, S. 305, 306–311 (online).
  5. Otto Nübel: Die amerikanische Reparationspolitik gegenüber Deutschland 1941–1945 (= Dokumente zur Deutschlandpolitik, Beiheft Bd. 4). 1980, ISBN 978-3-7875-0764-1 (PDF).
  6. Vgl. zur sowjetischen Reparationspolitik Franz Rupp: Die Reparationsleistungen der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Bonn 1951; Gustav-Wilhelm Harmssen: Am Abend der Demontage. Sechs Jahre Reparationspolitik. Bremen 1951; Albert Lisse: Handlungsspielräume deutscher Verwaltungsstellen bei den Konfiskationen in der SBZ 1945–1949. Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Nr. 99, Stuttgart 2003.
  7. Vgl. zur britischen Reparationspolitik Dietmar Petzina (Hrsg.): Wirtschaftspolitik im britischen Besatzungsgebiet 1945–1949. Düsseldorf 1984; Alan Kramer: Die britische Demontagepolitik am Beispiel Hamburgs. Hamburg 1991.
  8. Vgl. zur französischen Reparationspolitik Matthias Manz: Stagnation und Aufschwung in der französischen Zone 1945–1948. Ostfildern 1985; Marie-France Ludmann-Obier: Die Kontrolle der chemischen Industrie in der französischen Besatzungszone 1945–1949. Mainz 1989.
  9. Abkommen von Jalta. Bericht über die Krim-Konferenz vom 3. bis 11. Februar 1945. 3. Wiedergutmachung durch Deutschland. Herbert Kraus, Kurt Heinze (Hrsg.): Völkerrechtliche Urkunden zur europäischen Friedensordnung seit 1945. Bonn, 1953. Dokument Nr. 1 (deutsch). Abgerufen am 29. März 2023.
  10. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin. Potsdamer Abkommen. IV. Reparationen aus Deutschland (deutsch). Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 29. März 2023.
  11. Vgl. Helmut Fiereder: Demontagen in Deutschland nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung der Montanindustrie. Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 1989, S. 209–239.
  12. Vgl. Marc Zeller: Intellektuelle Reparationen und westdeutscher Wiederaufstieg. Die Chemische Industrie 1945–1955. Diss. Univ. Gießen, 2009.
  13. Gunther Mai: Reparationen, Demontagen und Industrieniveauplan 1945/46: „First Charge"-Prinzip und „Economic Security" – Tragfähige Konzepte für die britische Deutschlandpolitik? In: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1995, S. 265–310.
  14. Wortlaut des Plans abgedruckt in: Reparationen, Sozialprodukt, Lebensstandard. Versuch einer Wirtschaftsbilanz. Heft 1, Bremen 1948, S. 91 ff.
  15. Conrad Franchot Latour, Thilo Vogelsang: Okkupation und Wiederaufbau. Die Tätigkeit der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands 1944–1947. DVA, Stuttgart 1973, S. 159 f.
  16. Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 30. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 2 vom 30. November 1945, S. 34, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301314932.
  17. Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 2 vom 30. November 1945, S. 27 ff., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301314932.
  18. Vgl. Otto Klambauer: Staat im Staate. Sowjetisches Vermögen in Österreich 1945–1955. In: Stefan Karner, Gottfried Stangler (Hrsg.): Der Österreichische Staatsvertrag. 2005, S. 182–187, hier S. 182.
  19. Die Entwicklung der Reparationsregelungen zwischen 1945 und 1953. Wollheim-Kommission der Goethe-Universität Frankfurt, abgerufen am 29. März 2023.
  20. BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 – I ZR 74/54.
  21. Deutsche und italienische höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung eines staatsvertraglichen Verzichts auf private Ansprüche. ZaöRV 1956/57, S. 323, 325.
  22. Reparationen und Wiedergutmachung. Übersicht der geleisteten Zahlungen Deutschlands im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 30. November 2022, S. 19: Tabellarische Übersicht der Schätzungen der geleisteten Reparationen.
  23. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Band 17, Drucksache 3389 vom 16. Mai 1952.
  24. Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (Hrsg.) Das Schicksal des deutschen Auslandsvermögens. 1950, S. 49–50.
  25. Ursula Rombeck-Jaschinski: Das Londoner Schuldenabkommen. Die Regelung der deutschen Auslandsschulden nach dem Zweiten Weltkrieg. München 2005, ISBN 3-486-57580-5, S. 178 (PDF).
  26. Art. 5 Nr. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. Systematische Sammlung der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 29. März 2023.
  27. „Die deutschen Bäume fällen“, Der Spiegel Nr. 11/1990, 11. März 1990.
  28. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – III ZR 245/98, Rz. 29.
  29. Malte Fischer: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag und die reparationsberechtigten Drittstaaten, ZaöRV 2018, S. 1003–1041.
  30. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – III ZR 245/98, Rz. 30.
  31. Vgl. zu den Positionen zur Regelung der Reparationsfrage im Zwei-plus-Vier-Vertrag: Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. August 2017, S. 12.
  32. Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, ISBN 978-3-647-30076-4, S. 67–85, hier S. 77–81; die Formulierung „völkerrechtlicher Spagat“ stammt ursprünglich von dem Historiker Constantin Goschler, zitiert bei Vivien Leue: Zwei-plus-Vier-Vertrag vor 30 Jahren – Ein Friedensvertrag, der keiner war, Deutschlandfunk, 11. September 2020, abgerufen am 26. Dezember 2021.
  33. Charta von Paris für ein neues Europa. Paris 1990, abgedruckt auf der Website des Deutschen Bundestags, abgerufen am 6. April 2023, S. 4.
  34. Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. August 2017, S. 15 f.
  35. Siegfried Wenzel: Was war die DDR wert? Und wo ist dieser Wert geblieben? 7. Auflage, Das Neue Berlin, Berlin 2006.
  36. Lothar Baar, Rainer Karlsch, Werner Matschke: Studien zur Wirtschaftsgeschichte. Berlin 1993, S. 100.
  37. Dierk Hoffmann, Michael Schwartz, Hermann Wentker (Hrsg.): Vor dem Mauerbau: Politik und Gesellschaft in der DDR der fünfziger Jahre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2003.
  38. Siegfried Wenzel: Was war die DDR wert? Und wo ist dieser Wert geblieben? 7. Auflage, Das Neue Berlin, Berlin 2006, S. 43 f.
  39. Konstatin Akinscha, Grigori Koslow: Beutekunst. Auf Schatzsuche in russischen Geheimdepots. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1995, ISBN 3-423-30526-6, S. 33 ff.
  40. Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und über die Rückgabe von Münzgold. Paris, 14. Januar 1946. Deutscher Bundestag, Protokoll der 217. Sitzung, Bonn, 10. Juni 1952, Anlage 3D, S. 9552 (PDF).
  41. Wortlaut des Abkommens abgedruckt in: Deutsches Vermögen im Ausland. Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung. Band 1–3. Hrsg. vom Bundesminister der Justiz, Bd. 1 Nr. 6. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 1951, 1952, 1955, 1955.
  42. Christoph Brüll: Belgien im Nachkriegsdeutschland Besatzung, Annäherung, Ausgleich (1944–1958). Zugl. Diss., Univ. Jena, 2008.
  43. Sven Felix Kellerhoff: Als die Niederlande sich ein paar tausend Deutsche einverleibten. Die Welt, 2. Mai 2024.
  44. BGBl. II S. 458 461.
  45. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung finanzieller Fragen und über Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag), BGBl. II S. 458 629.
  46. Vgl. auch BVerfGE 29, 348 – Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag.
  47. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag), BGBl. II S. 458 463.
  48. Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Finanzvertrag. BT-Drs. IV/1038 vom 7. März 1963, S. 5.
  49. Kolja Schwartz, Frank Bräutigam: Griechenland will Reparationen. Wie berechtigt sind die Forderungen?, FAQ auf tagesschau.de, Stand: 18. April 2019.
  50. Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deutschen Verhältnisses, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 2 – 3000 – 041/13), Ausarbeitung vom 26. Juni 2013.
  51. Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz – RepG) vom 12. Februar 1969, BGBl. I S. 105
  52. Vgl. auch BVerfGE 41, 126 – Reparationsschäden.