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2023-01-08 21:26:09 +01:00

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Satzung des Codeberg e.V. in der Fassung vom 23.01.2020

Präambel

Die Entwicklung Freier Software erlebt – bedingt durch die allgemeine Verfügbarkeit des Internets und die daraus resultierenden Netzwerkeffekte – einen ungebrochenen Boom. Die Zahl der an der Entwicklung Freier Software beteiligen Personen wächst exponentiell. Die effektive Zusammenarbeit in größeren, internationalen und räumlich getrennten Gruppen wurde erst durch die Einführung neuer Software-Werkzeuge und Kollaborationsplattformen möglich.

Während die dominierenden Software-Werkzeuge, die diese Kollaboration erst ermöglichten, als Freie und Offene Software entwickelt wurden (prominentes Beispiel ist „GIT“), haben sich als Kollaborationsplattformen proprietäre Onlineanwendungen von gewinnorientierten Unternehmen durchgesetzt, die vorwiegend unter US-amerikanischem Recht operieren. Dies hat zur paradoxen Situation geführt, dass Millionen Freiwillige und Ehrenamtliche Wissen, Textbeiträge und Software von unschätzbaren Werten schaffen, und dann in die Obhut und Kontrolle proprietärer und kommerzieller Plattformen übergeben.

Der gemeinnützig und frei als Open-Source entwickelte Code, der unsere moderne Kommunikation im Internet, und unser modernes, vernetztes Leben erst möglich macht, und selbst die Produkte öffentlich bezahlter Forschung werden in private und kommerziell betriebene Plattformen eingespeist, deren Programm und Bestand von außen nicht kontrollierbar ist, deren Kontrolle nicht einmal versucht wird.

Als Codeberg e.V. sind wir der Überzeugung, dass der Entwicklungsprozess, die Dokumentation und Kommunikation, an der die Entwickler Freier Software teilnehmen, eine ebenfalls freie und gemeinnützig betriebene Plattform verdienen, um die Offenheit und den Bestand freier Software für alle Zukunft zu garantieren.

Zweck und Aufgabe des Codeberg e.V. ist deshalb der Aufbau und Betrieb einer freien Kollaborationsplattform zur Schaffung, Archivierung und Bewahrung von Code und der Dokumente seiner Entstehungsprozesse, sowie die Verbesserung, Anpassung und Integration von bestehenden freien Software-Werkzeugen, um diese Plattform zu ermöglichen. Abhängigkeiten von externen und proprietären Diensten für den Betrieb der Plattform werden dabei dezidiert vermieden, um die Unabhängigkeit, Selbstständigkeit und den Bestand der Plattform nicht zu gefährden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Codeberg e.V.“, im Folgenden „Verein“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, die Schaffung, Sammlung, Verbreitung und Bewahrung Freier Inhalte (Free Content, Open Content, Free Cultural Work) und Freier und Offener Software (Free and Open Source Software, FOSS), und deren Dokumentation in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um damit die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und Bildung zu ermöglichen. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.

(2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, offene und gemeinschaftlich genutzte Archivverwaltungs- und Versionskontrollsysteme verwendet und zur allgemeinen Verfügung gestellt werden (engl. Repository and Version Control Systems, „RCS“ und „VCS“), die die gesamte Geschichte der Entstehung und Verbesserung von Open-Source-Software speichern, bewahren und der Gesellschaft über das Internet frei zugänglich machen. Prominentes Beispiel ist das vom Linux-Entwickler Linus Torvalds begründete „GIT“.

(3) Der Verein agiert unabhängig und selbstständig.

(4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • der Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Software (Open Source) und Freier Inhalte.
  • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Software und Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form.
  • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Software und Freie Inhalte.
  • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freier Software, Freien Inhalten, Repository und Version Control Systemen und Wikis. Beispiele sind Gutachten, Studien und Aufträge zu Erforschung und Entwicklung von für den Betrieb der Plattform wesentlicher Systeme, und die Vergabe von Stipendien für Arbeiten in diesen Bereichen. Diese müssen den Zielen und Zwecken des Codeberg e.V. unmittelbar dienen, Ergebnisse müssen zeitnah veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Weiterhin müssen Aufträge und Stipendien, und deren Vergaberichtlinien öffentlich ausgeschrieben sein.

(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck in angemessener Weise. Sie sind verpflichtet, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Nicht wählbar sind Beschäftigte des Vereins und ehemalige Beschäftigte, wenn das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl noch nicht ein Jahr zurückliegt.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(6) Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft per E-Mail oder Online-Formular ist erlaubt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, sofern das Präsidium dem Antrag nicht widerspricht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch Kündigung in Textform zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

(4) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Das Präsidium sowie die Kassenprüfer zu wählen,

b) Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

c) Den Wirtschaftsplan zu beschließen,

d) Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,

e) Das Präsidium und den Vorstand zu entlasten,

f) Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,

g) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

h) Beschlüsse zur Beitragsordnung,

i) Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(3) Die reguläre Mitgliederversammlung wird per Online-Plattform durchgeführt.

a) Die Online-Plattform wird über das Internet bereitgestellt und ist nur für Vereinsmitglieder zugänglich. Die Authentifizierung für die Einwahl der Mitglieder und die Abstimmung erfolgt mit ihren persönlichen Zugangsdaten.

b) Sollte aufgrund technischer Probleme die Mitgliederversammlung gestört oder unmöglich sein, wird ein Ersatztermin innerhalb eines Monats festgelegt. Sollten die technischen Probleme innerhalb dieser Zeit nicht gelöst werden, oder dringende Entschlussvorlagen eine besonders schnelle Entscheidung erfordern, wird eine klassische Mitgliederversammlung angesetzt.

c) Bei der Wahl von Präsidiumsmitgliedern, von Kassenprüfern, Satzungsänderungen und Anträgen, welche die Rechte oder die Pflichten der Mitglieder berühren, ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für die Fernwahl sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Ende der Stimmabgabe zuzusenden.

d) Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Wahlen und Anträge den Mitgliedern zur Entscheidung per Fernwahl vorzulegen. In dem Beschluss ist der Zeitraum für die Durchführung dieser Fernwahl festzusetzen. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Absatz 3 entsprechend.

(5) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(6) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein bedeutender Teil der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt. Je nach Anzahl der Vereinsmitglieder gilt Nachfolgendes als „bedeutend“:

1-1000: Mindestens 10% der Mitglieder,

>1000: Mindestens 100 Mitglieder.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen vier Wochen nach der Veröffentlichung kein Einspruch von einem Mitglied des Präsidiums oder von der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 9 Stimmrecht und Beschlußfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

§ 10 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss mit zweidrittel Stimmenmehrheit bis zu zwei weitere wählbare Mitglieder des Vereins in das Präsidium kooptieren.

(2) Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten Präsidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Präsidiums erfolgt ist. Die Geschäfte des Präsidiums werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an das neue Präsidium vom alten Präsidium weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Präsidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(3) Dem Präsidium obliegt insbesondere:

  • Den Verein den Mitgliedern gegenüber zu repräsentieren;
  • Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;
  • Anstellungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu beenden;
  • Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren;
  • Die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren und zu beaufsichtigen;
  • Die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 12 Abs. 5 zu erteilen;
  • Änderungen des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr zu beschließen;
  • Den Verein in Körperschaften zu vertreten, an denen er gemäß § 2 Abs. 5 beteiligt ist.

(4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Präsidium aus oder wird er nach Satz 1 in ein anderes Amt nachgewählt, kann das Präsidium für die restliche Amtszeit ein wählbares Vereinsmitglied durch Beschluss mit zweidrittel Stimmenmehrheit als Beisitzer kooptieren oder auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen. Verringert sich die Zahl der gewählten Mitglieder des Präsidiums auf weniger als drei, ist die Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(5) Die Haftung des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Wenn ein Mitglied des Präsidiums in grober Weise gegen Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt, oder die Arbeit des Präsidiums wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Präsidiumsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für die Dauer der Beurlaubung ruhen die sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten des Betroffenen. Die Beurlaubung gilt längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sofern die Amtszeit des beurlaubten Präsidiumsmitglieds dann nicht sowieso endet, entscheiden die Vereinsmitglieder über eine Abberufung aus dem Präsidium.

§ 11 Beschlussfassung durch das Präsidium

(1) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Das Präsidium fasst Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands haben Antragsrecht.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Die Abstimmungsphase bei einer Online-Beschlussfassung dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage.

(4) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.

(5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(2) Der Vorstand wird vom Präsidium für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Durch einen Beschluss des Präsidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden.

(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.

(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden.

(5) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen, soweit diese durch den Wirtschaftsplan nicht bereits beschlossen sind, stets der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
  • Gründung und Schließung von Niederlassungen.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Die Geschäfte des Vereins zu führen;
  • Die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
  • Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
  • Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
  • Den Jahresabschluss aufzustellen und über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen;
  • Dem Präsidium regelmäßig über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten.
  • Der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.

(7) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Beschlussfassung des Vorstands § 11 entsprechend.

(8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern oder die redaktioneller Art sind. Die Mitglieder sind spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens einen und bis zu vier Kassenprüfer. Scheidet mehr als ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine Nachwahl der vakanten Stellen per Fernwahl für die restliche Amtszeit durchzuführen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, dem Präsidium noch einem vom Vorstand oder Präsidium berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(3) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens die Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Ort, Datum

Blankenfelde-Mahlow, den 9. September 2018 (aktualisiert durch Mitgliederbeschluss, wirksam am 23.01.2020)

Beitragsordnung

§ 1 Höhe der Beiträge

(1) Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages bei der Anmeldung selbst. Eine Anpassung des Beitrages erfolgt per E-Mail an den Vorstand.

(2) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 24 Euro.

(3) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 100 EUR. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(4) Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.

§ 2 Ermäßigung

(1) Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) kann der Mindest-Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.

(2) Der ermäßigte Mindestbeitrag beträgt jährlich 12 Euro.

(3) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1.

§ 3 Fälligkeit/Zahlungsweise

(1) Mitglieder bestimmen das Zahlungsintervall ihres Mitgliedsbeitrages bei der Anmeldung selbst, dabei kann die Zahlung der Mitgliedsbeiträge entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum ersten Tag des begonnenen Zahlungsintervalls bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig. Für die Zeit zwischen Aufnahme und Beginn des ersten regulären Zahlungsintervalls wird der erste Beitrag anteilig berechnet, d.h. erfolgt beispielsweise die Aufnahme bei monatlicher Zahlung 14 Kalendertage vor dem Ende eines Monats mit 31 Tagen, so beträgt der erste Beitrag 14/31=45% des Regelbeitrages.

(3) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Ãœberweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.