Häufige Fragen zum Urheberrecht
Diese Seite beantwortet grundsätzliche urheberrechtliche Fragen zu der Arbeit in der Bibliothek. Die Antworten berücksichtigen nicht den Einzelfall und stellen keine umfassende juristische Beurteilung dar.
Ab wann sind urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung frei verfügbar?
Das Urheberrecht gilt zeitlich nicht unbeschränkt. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jede Art der Nutzung des ursprünglich geschützten Werkes oder sonstigen Rechts ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Inhabers des betreffenden Schutzrechtes möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt muss keine Vergütung mehr für diese Nutzung gezahlt werden. Nach Ablauf der Schutzdauer werden die Werke gemeinfrei, das heißt, diese können von jedermann verwendet werden. Gemeinfreie Werke werden häufig auch durch die Public Domain Mark im Internet kenntlich gemacht.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke aus der Bibliothek vervielfältigt werden?
Unter Vervielfältigung versteht man jede Wiedergabe eines Werkes durch zum Beispiel kopieren, ausdrucken, einscannen oder speichern. Um herauszufinden in welchem Umfang das Werk vervielfältigt werden darf, ist auf den Zweck der Vervielfältigung abzustellen. Die in der Bibliothek relevantesten Nutzungszwecke sind die zum privaten Gebrauch und zum Gebrauch von Unterricht und Lehre sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung. Für diese Nutzungszwecke gilt grundsätzlich folgendes:
1. Zum privaten Gebrauch
Es ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. durch die Bibliothek) herstellen zu lassen(§ 53 Abs. 1 UrhG).
Unter den privaten Gebrauch fällt dabei alles, was sich im Freundeskreis oder im häuslichen Bereich abspielt und nicht mit einem kommerziellen Interesse, also ohne Gewinnerzielungsabsicht, betrieben wird.
Dabei ist zu beachten, dass dies nur gilt, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass höchstens 12 Prozent eines Sprachwerkes noch als kleine Teile zu bewerten seien. Darüber hinaus sei eine absolute Höchstgrenze von 100 Seiten zu beachten, um vor allem Urheber von Werken, die mehrere Bände umfassen, angemessen zu schützen (BGH GRUR 2014, 549 – Meilensteine der Psychologie).
Typische Beispiele:
- Ausdrucken eines Aufsatzes aus einer wissenschaftlichen Zeitschrift
- Kopieren eines Artikels aus einer aktuellen Tageszeitung
- Scannen von Seiten aus einem Lehrbuch
- Vervielfältigung von CDs und DVDs zur privaten Nutzung
2. Zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken weiterhin bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise für die folgenden Personengruppen öffentlich wiedergegeben werden:
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen ebenfalls bis zu 15 Prozent eines Werkes für die folgenden Personengruppen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden:
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre und der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen Abbildungen und einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift vollständig vervielfältigt werden.
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sogar bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
Wie sind Normen und Standards zu behandeln?
Standards und Normenwerke sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke.
Diese Werke stehen Ihnen im Lesesaal Patente und Normen oder digital zur Verfügung.
Bei der Vervielfältigung sind sowohl das Urheberrecht (s. Abschnitt II.) als auch ggf. zusätzliche lizenzrechtliche Einschränkungen des Verlegers zu beachten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an standardstibeu an den Normeninfopoint an der TIB.
Wie sind Patentschriften zu behandeln?
Patentschriften zählen zu amtlichen Werken i.S.d. §5 UrhG und genießen somit grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz, daher können sie ohne Einschränkungen kopiert, gespeichert und weitergegeben werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an piztibeu an das Patentinformationszentrum Hannover an der TIB.
Ist es erlaubt, Texte oder andere Werke in den Räumlichkeiten der Bibliothek für eigene private Zwecke abzufotografieren, z.B. mit dem Smartphone?
Ja, diese Art der Nutzung zählt zu den urheberrechtlich erlaubten Nutzungshandlungen (§53 Abs.1 UrhG). Es wird für diese Art der Nutzung eine pauschale Vergütung vom Hersteller des jeweiligen Gerätes an die Verwertungsgesellschaften gezahlt (§54 UrhG). Dasselbe gilt für Scanvorgänge.
Further information
Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler:innen
Der Vortrag "Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen" wurde im Rahmen der Online-Reihe Open Access Talk des BMBF-geförderten Projekts open-access.network gehalten. Elke Brehm, Fachreferentin für Rechtswissenschaften an der TIB und zuständig für rechtliche Angelegenheiten im Kompetenzzentrum für nicht-textuelle Materialien der TIB, erklärt was es bei der Zweitveröffentlichung von Publikationen zu beachten gibt.
Brehm, Elke: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen.
https://doi.org/10.5446/51789