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Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG)
StF: BGBl. Nr. 406/1968 (NR: GP XI RV 865 AB 1005 S. 115. BR: S. 270.)

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

Paragraph eins,

Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

  1. Ziffer eins
    Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. Litera a
      Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. Litera b
      Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. Litera c
      Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. Litera d
      Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    5. Litera e
      Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    6. Litera f
      Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
    7. Litera g
      Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
  2. Ziffer 2
    für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. Litera a
      Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. Litera b
      Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. Litera c
      Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. Litera d
      Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
  3. Ziffer 3
    für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, oder
    4. Litera d
      Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
  4. Ziffer 4
    für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

Art. 1 § 2

Text

Paragraph 2,

Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im Paragraph eins, festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.

Art. 1 § 3

Text

Paragraph 3,

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
  2. Ziffer 2
    Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. Ziffer 3
    für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Prüfungen;
  4. Ziffer 4
    für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt):
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. Litera b
      der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. Ziffer 5
    für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfungen; oder
    2. Litera b
      Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
      die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.

Art. 1 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen eins und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  2. Absatz 2Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  3. Absatz 3Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (Paragraph eins,) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

Art. 2

Text

Artikel II

  1. Absatz einsDie Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
  2. Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, sowie Art. römisch II Absatz 2, dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1994, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz 4Der Titel, der Einleitungssatz des Art. römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 5 und Art. römisch II Absatz 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Ziffer eins, Litera e und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Ziffer eins, Litera f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.