(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem �ber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg�ltig, wie dieses Dokument im Gesch�ftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit m�ssen gew�hrleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identit�t des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht ge�ndert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew�hrleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl�sslichen Pr�fpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen k�nnen. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf�ngers elektronisch zu �bermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) F�hrt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
f�hrt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (� 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst�ck aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
- 2.
f�hrt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer f�r dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausf�hrt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach � 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. � 14a bleibt unber�hrt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�nger f�r eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empf�nger der Gutschrift dem ihm �bermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und f�r Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�ngers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zul�ssiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gew�hrleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
- 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 �ber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung �ber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew�hrleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollst�ndigen Namen und die vollst�ndige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf�ngers,
- 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f�r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
das Ausstellungsdatum,
- 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- 5.
die Menge und die Art (handels�bliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst�nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den F�llen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung �bereinstimmt,
- 7.
das nach Steuers�tzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschl�sselte Entgelt f�r die Lieferung oder sonstige Leistung (� 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber�cksichtigt ist,
- 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f�r die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- 9.
in den F�llen des � 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempf�ngers und
- 10.
in den F�llen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempf�nger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem�� Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den F�llen des � 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Ma�gabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage f�r die Leistung (� 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die � 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen F�llen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein r�ckwirkendes Ereignis im Sinne von � 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und � 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts f�r eine noch nicht ausgef�hrte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Abs�tze 1 bis 4 sinngem��. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausf�hrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr�ge abzusetzen, wenn �ber die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Abs�tze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen F�llen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden k�nnen,
- 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein k�nnen,
- 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten m�ssen,
- 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entf�llt oder
- 5.
Rechnungen berichtigt werden k�nnen.
(7) F�hrt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, f�r den der Leistungsempf�nger die Steuer nach � 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gem�� Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 �ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils g�ltigen Fassung teil, so gelten f�r die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erkl�renden Ums�tze abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.