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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswahlgesetz
� 3�Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grunds�tze zu beachten:
1.
die L�ndergrenzen sind einzuhalten.
2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen L�ndern mu� deren Bev�lkerungsanteil soweit wie m�glich entsprechen. Sie wird entsprechend � 5 ermittelt.
3.
Die Bev�lkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bev�lkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; betr�gt die Abweichung mehr als 15 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenh�ngendes Gebiet bilden.
5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien St�dte sollen nach M�glichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bev�lkerungszahlen bleiben Ausl�nder (� 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unber�cksichtigt.
(2) Der Bundespr�sident ernennt eine st�ndige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Pr�sidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und f�nf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, �ber �nderungen der Bev�lkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche �nderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf f�r erforderlich h�lt. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gr�nden �nderungsvorschl�ge machen. Bei ihren Vorschl�gen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grunds�tze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere m�gliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschl�ge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und f�r Heimat innerhalb von f�nfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und f�r Heimat leitet ihn unverz�glich dem Deutschen Bundestag zu und ver�ffentlicht einen Hinweis auf die Ver�ffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und f�r Heimat hat die Wahlkreiskommission einen erg�nzenden Bericht zu erstatten; f�r diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften �ber das Verfahren bei sonstigen �nderungen des Gebietsbestandes der L�nder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes ge�ndert, so �ndern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise ber�hrt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugeh�rigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugeh�rigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. �nderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der n�chsten Wahlperiode aus.
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