Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, aber auch Ventile oder Elektronik. Der Begriff „Güter“ umfasst Waren, Technologie und Software. Welche Güter der Exportkontrolle unterliegen, ist auf europäischer Ebene einheitlich in der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021) geregelt, die in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Die EU-Dual-Use-VO ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Vermittlung, die technische Unterstützung, die Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern. Ist ein Gut in Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet, ist die Ausfuhr aus dem deutschen Inland bzw. dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland genehmigungspflichtig und es bedarf einer Ausfuhrgenehmigung. Der Anhang I der EU-Dual-Use-VO ist eine Kompilation der Güterlisten der vier multilateralen Exportkontroll- und Nichtverbreitungsregime (Nuclear Suppliers Group, Missile Technology Control Regime, Australia Group und Wassenaar Arrangement), die auf die Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der unkontrollierten Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter abzielen. Die Entscheidung über die Listung von Gütern als Dual-Use-Güter in den Regimen richtet sich nach technischen Parametern. Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet.
Neufassung der Dual-Use-Verordnung
Am 9. September 2021 trat die Neufassung der Dual-Use-Verordnung in Kraft.1 Mit dieser Neufassung der Dual-Use-VO wurde die wesentliche europäische Rechtsgrundlage für die Exportkontrolle für Dual-Use-Güter modernisiert und den wandelnden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen sowie der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Darüber hinaus wird seitdem insbesondere die Ausfuhr von Abhör- und Überwachungstechnik, also von Gütern zur Überwachung von Computern oder zum Abhören von Telefonen, stärker als zuvor kontrolliert. Die Bundesregierung hatte hierzu bereits 2015 entsprechende nationale Maßnahmen für Güter der Telekommunikationsüberwachung eingeführt.
Weitere Neuerungen sind unter anderem eine vertiefte Kooperation unter den EU-Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen, Erleichterungen für Unternehmen durch neue EU-Allgemeingenehmigungen, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch die verstärkte Kooperation auf EU-Ebene zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission.
Ausfuhr von Dual-Use-Gütern aus Deutschland wird intensiv geprüft
Die Bundesregierung setzt sich seit jeher für eine restriktive Exportkontrollpolitik ein. Jeder Einzelfall wird auf die beabsichtigte konkrete Nutzung des Dual-Use-Gutes beim Endverwender im Empfängerland geprüft. Dabei werden die Gesamtumstände einbezogen und ermittelt, ob es Hinweise auf eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder konventioneller Rüstung gibt. Auch die Menschenrechtslage im Empfängerland ist Teil der Bewertung: Bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs des Dual-Use-Gutes zur inneren Repression oder zu systematischen Menschenrechtsverletzungen wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.
Zuständige Behörde für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
In einem interministeriellen Ausfuhrausschuss beraten die mit der Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Dual-Use-Güter befassten Ministerien und Behörden regelmäßig gemeinsam, um langwierige schriftliche Verfahren zu vermeiden.
Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik
Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht verbindliche Regeln für den Export von Überwachungstechnik vor. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es EU-weite Kontrollen für Ausfuhren von "Staatstrojaner" und Technik der Handy-, Satellitenfunk- und Internetüberwachung.
Mitte 2015 hat Deutschland auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusätzliche nationale Kontrollen für den Export von Monitoringsystemen für Telefonie und entsprechender Vorratsdatenspeicherung eingeführt, die über die Vorgaben des Wassenaar-Arrangements und der EU-Dual-Use-VO hinausgehen. Deutschland nimmt damit eine Vorreiterstellung ein. Ebenfalls kontrolliert werden Dienstleistungen (sogenannte technische Unterstützung) für genehmigungspflichtige Überwachungstechnik.
Die Bundesregierung hat sich zudem dafür eingesetzt, dass verbleibende Kontrolllücken bei Überwachungstechnologie auch auf internationaler Ebene geschlossen werden. Auf Initiative Deutschlands wurden 2019 im Wassenaar-Arrangement neue Kontrollen für Ausfuhren von Software zur Telefonüberwachung vereinbart. Damit konnten die seit 2015 in Deutschland bereits auf nationaler Ebene bestehenden Kontrollen für Monitoringsysteme erfolgreich auch auf internationaler Ebene verankert werden.
Mit Inkrafttreten der neuen EU-Dual-Use-VO im September 2021 erfordert nun auch die Ausfuhr von nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Gütern der digitalen Überwachung eine Genehmigung, wenn diese Güter im Einzelfall im Zusammenhang mit innerer Repression oder schwerwiegender Verstöße gegen Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verwendet werden könnten.
Das BMWK kontrolliert den Export von Technik zur Überwachung von Computern und dem Internet sowie zum Abhören von Telefongesprächen streng.
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1 Zum Vorschlag der EU-Kommission für eine neue EU-Dual-Use-Verordnung führte die Bundesregierung am 27. Januar 2017 eine Anhörung von Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen durch. Die Stellungnahmen aller Beteiligten finden Sie hier. Der Entwurf wurde zusammen mit der von der EU-Kommission durchgeführten Folgenabschätzungsstudie im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten. Nach mehreren Verhandlungsrunden hat sich der Rat der Europäischen Union am 9. November 2020 unter deutschem Vorsitz mit dem Europäischen Parlament auf eine Neufassung der Dual-Use-VO und damit auf neue Exportregeln für Dual-Use Güter geeinigt.