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UG 30: Sachgerechte Verrechnung von Werk- und Dienstleistungen (Bundesgebarung)

2024-0.330.493
BMBWF - Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30))
MinR Franz Friedrich
Leiter Präs/2

+43 1 531 20-4611
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 25/2024 (BMBWF)

Titel: UG 30: Sachgerechte Verrechnung von Werk- und Dienstleistungen (Bundesgebarung)
Rundschreiben Nr.: 25/2024
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: Bildungsdirektionen; Zentrallehranstalten; Bundesschulen und Bundesschülerheime; Pädagogische Hochschulen des Bundes; Bundessportakademien; Bundesinstitut für Erwachsenenbildung; Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen; Bundesschullandheime
Personenkreis: Dienststellenleitungen; Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: Kontenplanverordnung 2013; § 24 Rechnungslegungsverordnung 2013
Kernaussagen/Ziele: Verrechnung bestimmter Werk- und Dienstleistungen auf speziellen Verrechnungskonten
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Das Bundesministerium für Finanzen ist an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Belangen der sachgerechten Verrechnung (Verbuchung) von Werk- und Dienstleistungen im Haushaltsverrechnungssystem (HV-SAP) herangetreten.

Anlass sind unter anderem parlamentarische Anfragebeantwortungen der Bundesministerien, wonach Werk- und Dienstleistungen regelmäßig auf Sammelkonten (insbesondere auf dem Verrechnungskonto 1-7270.990) verrechnet bzw. verbucht werden, obwohl für bestimmte Werk- und Dienstleistungen spezielle Konten zur Verfügung stehen. Durch eine Verrechnung lediglich auf Sammelkonten erscheint die Transparenz der Bundesgebarung als beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Dokument „UG 30_Verrechnung von Werk- und Dienstleistungen“, in welchem die sachgerechte Verrechnung (Verbuchung) einschlägiger Leistungen zusammengefasst ist.

Es wird ersucht, die in diesem Dokument in der Spalte „Verrechnung“ als „Neu“ ausgewiesenen, farblich hervorgehobenen Konten ab sofort bei der Verrechnung (Verbuchung) von Werk- bzw. Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Umbuchungen allenfalls bereits getätigter Auszahlungen zu Gunsten der nun maßgebli-chen Verrechnungskonten sind nicht erforderlich.

Wien, 20. Mai 2024

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Anlage: UG 30_Verrechnung von Werk- und Dienstleistungen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen