Militärstrafgesetz (Schweiz)
Basisdaten | |
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Titel: | Militärstrafgesetz |
Früherer Titel: | Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen |
Abkürzung: | MStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz, Schweizer Truppen im Ausland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
321.0 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. August 1851 |
Inkrafttreten am: | 27. August 1851 |
Letzte Neufassung vom: | 13. Juni 1927 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1928 |
Letzte Änderung durch: | AS 2024 27 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2024 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Militärstrafgesetz (MStG) regelt in der Schweiz im Wesentlichen das materielle Strafrecht für den militärischen Bereich. Es wird im Gegensatz zum zivilen Strafgesetzbuch (StGB) nicht von den zivilen Strafbehörden, sondern von der Militärjustiz angewandt.
Systematik innerhalb der Rechtsordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Militärstrafrecht ist vom bürgerlichen Strafrecht völlig getrennt. Hintergrund ist, dass das StGB erst 14 Jahre nach der Neufassung des MStG in Kraft trat; vorher hatte jeder Kanton ein eigenes Strafgesetzbuch. Der Allgemeine Teil des MStG entspricht heute weitgehend demjenigen des StGB (die dort nie enthaltene Todesstrafe wurde 1992 auch aus dem MStG gestrichen) und viele Parallelen finden sich auch im Besonderen Teil.[1] Art. 8 MStG legt fest, dass für dort nicht genannte Tatbestände (z. B. Schwangerschaftsabbruch) stets das zivile Strafrecht anzuwenden ist.
Geltungsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Straftatbestände des Militärstrafgesetzes sind nur anwendbar, wenn der Täter nach Art. 3 ff. MStG dem Militärstrafrecht unterstellt ist. Grundsätzlich für sämtliche Straftatbestände unterstellt sind:
- Militärdienstpflichtige im Militärdienst und ausserhalb des Militärdienstes betreffend dienstliche Pflichten und militärische Stellung (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 MStG);
- Stellungspflichtige während des Orientierungstages und der Rektutierungstage sowie ausserhalb dieser Tage bezüglich ihrer Stellungspflicht (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 MStG);
- Berufsmilitärs, eidgenössische Grenzwachtkorps und Personen im Friedensförderungsdienst im Dienst und ausserhalb des Dienstes betreffend dienstliche Pflichten und Stellung oder in Uniform (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG)
In Kriegszeiten ist nach Art. 5 MStG eine erweiterte Geltung gegeben, so dass dann auch Zivilpersonen dem Militärstrafrecht unterstellt sind unter anderem für folgende Taten:
- Verrat (Art. 88, 90 und 91 MStG);
- Nachrichtendienst und Neutralitätsverletzung gegen fremde Staaten vom Gebiet der Schweiz aus (Art. 93 MStG);
- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108 und 109 MStG).
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Militärstrafgesetz
- Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen von 1851[2] (die verfahrensrechtlichen Bestimmungen wurden 1889 durch die Militärstrafgerichtsordnung abgelöst, andere Bestimmungen galten bis 1927)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Stefan Trechsel, Peter Noll, Mark Pieth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Zürich/Basel/Genf 2017, ISBN 978-3-7255-6594-8, S. 39.
- ↑ Schweiz: Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen: vom 27. August 1851. Stämpfli AG, 1851 (google.de [abgerufen am 6. Juli 2024]).