Kulturdenkmal

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Kennzeichnung von Denkmalen in verschiedenen deutschen Bundesländern, ehemals Denkmal­kennzeichnung der DDR
Kennzeichnung von Denkmalen in Nordrhein-Westfalen
Ein Blechschild, das das Schutzzeichen für Kulturdenkmäler und einen Erläuterungstext zeigt.
Kennzeichnung an einem geschützten Objekt in Bruck an der Mur, Österreich

Ein Kulturdenkmal ist laut Duden ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt und von [künstlerischem und] historischem Wert ist“.[1] Kulturdenkmale gelten als das Gedächtnis eines Gemeinwesens. Die weltweit wertvollsten Kulturdenkmäler zählen zum UNESCO-Welterbe.

Der Duden definiert Denkmal – soweit damit nicht ein zum Zweck des Gedenkens geschaffenes Denkmal oder ein Naturdenkmal gemeint ist – als ein „erhaltenes [Kunst]werk, das für eine frühere Kultur Zeugnis ablegt“.[2] Der Begriff Denkmal ist etwas allgemeiner, weil hier nicht unbedingt ein hoher Wert gegeben ist. Tatsächlich werden Kulturdenkmal und Denkmal aber weitgehend als gleichbedeutende Begriffe (Synonyme) verwendet. Weitere eng verwandte Begriffe sind Kulturerbe und Kulturgut.

Der historische, gegebenenfalls auch künstlerische Wert – der Denkmalwert – und öffentliches Interesse führen in der Regel dazu, dass das Objekt amtlich unter Denkmalschutz gestellt wird. Die Denkmalpflege kümmert sich um die Erhaltung von Denkmalen.

Neben dem nationalen Denkmalschutz versuchen Organisationen wie die UNESCO und Blue Shield International Kulturdenkmale zu schützen. In Kriegen sind Kulturdenkmale besonders gefährdet. Schon in der Antike wurden in Kriegen beispielsweise Tempel des Feindes oft gezielt zerstört.

Begriffsgeschichte

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In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben, beispielsweise der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer[3] (siehe auch Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen).

Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt. Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler[4] unterschieden zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, ein deutschlandweites Handbuch aller schützenswerten Objekte zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.[5]

Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. Neben den Abschnitten, die sich mit Denkmälern und Baudenkmälern im Besitz von Privatpersonen befassen, führt es auch den Begriff der Naturdenkmäler ein. Im Jahr 1919 beschrieb die Weimarer Verfassung Umfang und Aufteilung des Denkmalschutzes folgendermaßen: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“[6]

Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten, zur Weimarer Zeit ab 1926 entstandenen sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, womit Kulturdenkmal wohl den Begriffsumfang des Denkmals der Geschichte aus der Weimarer Verfassung annahm.

Die DDR verankerte 1952 mit der republikweiten Verordnung zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale den Begriff der Kulturdenkmale, schaffte ihn jedoch bereits 1961 mit der Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale wieder ab, da diese nach dem Mauerbau auf einem anderen Nationalkulturbegriff basierte (siehe auch Denkmalschutz in der DDR).

Verwendung der Begriffe Kulturdenkmal und Denkmal

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In den Denkmalschutzgesetzen von zehn deutschen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wird der Begriff „Kulturdenkmal“ verwendet, in den Denkmalschutzgesetzen der anderen sechs Bundesländer (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen) der Begriff „Denkmal“.

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwendet etwa zur Hälfte den Begriff „Kulturdenkmal“, zur Hälfte „Denkmal“.[7]

Im österreichischen Denkmalschutzgesetz wird der Begriff Denkmal verwendet. In Albanien gibt es Kulturdenkmale (monumente kulturore), in Tschechien Nationale Kulturdenkmale (národní kulturní památka).

Arten von Denkmalen (Auswahl)

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Einzeldenkmal: San Michele de Murato, Korsika
Kleindenkmal: ein Grenzstein
Bodendenkmal: Hadrianswall in England
Geschützte Kulturlandschaft: Reisterrassen von Banaue, Philippinen
Bewegliches technisches Denkmal: Schmalspur-Lokomotive 99 1775-8

Nach Eigenständigkeit

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  • Kleindenkmal
  • Flächendenkmal, flächenhaftes Denkmal – in der DDR wurden Internationale, Nationale und Regionale Flächendenkmale ausgewiesen
  • Geschützte Kulturlandschaft (siehe dazu Kulturlandschaftsschutz)

Nach Beweglichkeit

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  • Bewegliches Denkmal
  • Unbewegliches Denkmal
  • Bodendenkmal, ein Denkmal, das noch im Boden verborgen ist oder ausgegraben wurde, auch archäologisches Denkmal genannt
  • Flurdenkmal, ein Denkmal außerhalb von Ortschaften, z. B. ein Wegkreuz

Kategorien in der Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland

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In der Schriftenreihe Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland werden vier Kategorien von Denkmalen unterschieden:

  • Baudenkmale
  • Gesamtanlagen (Ensembles)
  • Grünflächen
  • Denkmale des Wasserbaus

Denkmalschutzgesetze in Deutschland

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In Deutschland sind die Bundesländer für die Kultur zuständig (Kulturhoheit der Länder). Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz, in dem der Begriff Kulturdenkmal bzw. Denkmal genauer definiert wird. Dabei gibt es Unterschiede, beispielsweise im Hessischen Denkmalschutzgesetz die Besonderheit, dass Fossilien, obwohl es Naturdenkmäler sind, zu den Bodendenkmälern gerechnet und deshalb mitbehandelt werden. Die nachfolgende Tabelle stellt in der rechten Spalte dar, in welche Kategorien Denkmale jeweils eingeteilt werden. In Baden-Württemberg wird keine solche Unterteilung vorgenommen.

Land Gesetz Innere Aufteilung
Baden-Württemberg Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale Eingetragen im Denkmalbuch Art.12-Baudenkmal
Berlin Denkmalschutzgesetz Berlin
Bremen Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler
  • Unbewegliche Denkmäler: Baudenkmäler, Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik
  • Ensembles
  • Bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen
  • Bodendenkmäler
Hamburg Denkmalschutzgesetz
  • Baudenkmäler
  • Ensembles
  • Gartendenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • bewegliche Denkmäler
Hessen Hessisches Denkmalschutzgesetz
  • Bodendenkmäler (einschließlich Fossilien)
  • Baudenkmäler
  • Grünanlagen (Gartendenkmäler)
  • Gesamtanlagen
Mecklenburg-Vorpommern Denkmalschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Baudenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • bewegliche Denkmäler
Niedersachsen Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Rheinland-Pfalz Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler
  • Unbewegliche Kulturdenkmäler: Einzeldenkmäler und Bauwerke, Denkmalzonen
  • Bewegliche Kulturdenkmäler
  • Bodendenkmäler
Saarland Saarländisches Denkmalschutzgesetz
  • Baudenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • Bewegliche Kulturdenkmäler
  • Denkmalbereiche
Sachsen Sächsisches Denkmalschutzgesetz
  • Bauwerke
  • Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten
  • Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen
  • Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte
  • Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen
  • Steinmale
  • Unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen
  • Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks
  • Sammlungen
Sachsen-Anhalt Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  • Baudenkmale
  • Denkmalbereiche
  • Archäologische Kulturdenkmale
  • Archäologische Flächendenkmale
  • Bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde
  • Kleindenkmale
Schleswig-Holstein Gesetz zum Schutz der Denkmale
Thüringen Thüringer Denkmalschutzgesetz

Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 hat es 748.105 Baudenkmale sowie 565.696 Bodendenkmale gegeben.[8] Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden. Im Jahr 2013 wurde berichtet, dass Fachleute die Zahl der Kulturdenkmäler in Deutschland auf rund 1,3 Millionen schätzen.[9]

Commons: Kulturdenkmale – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Kulturdenkmal – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Deutschland

Einzelnachweise

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  1. Kulturdenkmal bei duden.de.
  2. Denkmal bei duden.de, siehe Bedeutung 2.
  3. Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft.
  4. Richard Steche, Cornelius Gurlitt: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. 41 Bde., Meinhold, Dresden 1882–1923.
  5. Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III.
  6. Die Verfassung der Weimarer Republik.
  7. Abfrage über das Suchfeld.
  8. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
  9. Denkmalschutz und Baukultur (Memento vom 16. Oktober 2013 im Internet Archive)