-
-
Nach-
qualifizierungDiese Seite drucken
Für die beste Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen braucht es
die besten Pädagoginnen und Pädagogen. Sie sind entscheidend für eine gute Schule.
Die Aus- und Weiterbildung der Pädagoginnen und Pädagogen hat einen hohen Stellenwert im Bildungssystem. Die Upgrading-Verordnung zur Erlangung des Bachelor of Education (BEd) schafft eine Angleichung der früheren Lehramtsstudien an das Bachelorstudium der Pädagogischen Hochschulen. Damit wird den Lehrerinnen und Lehrern eine neue Möglichkeit der Weiterqualifizierung eröffnet.
Download des InformationsfoldersFür die beste Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen braucht es
die besten Pädagoginnen und Pädagogen. Sie sind entscheidend für eine gute Schule.
Die Aus- und Weiterbildung der Pädagoginnen und Pädagogen hat einen hohen Stellenwert im Bildungssystem. Die Upgrading-Verordnung zur Erlangung des Bachelor of Education (BEd) schafft eine Angleichung der früheren Lehramtsstudien an das Bachelorstudium der Pädagogischen Hochschulen. Damit wird den Lehrerinnen und Lehrern eine neue Möglichkeit der Weiterqualifizierung eröffnet.
Download des Informationsfolders
Was ist neu?
Mit 1.10.2017 (BGBl. I Nr. 129/2017) ist eine Novelle des Hochschulgesetzes 2005 in Kraft getreten. Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung stellt stellt einen Hochschullehrgang gemäß § 39 (1) Z 1 Hochschulgesetz 2005 idgF (HG) dar. Er zielt auf die Weiterqualifikation von Lehrerinnen und Lehrern ab, die eine Ausbildung nach den vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltenden Rechtsvorschriften absolviert haben und die Absolvierung eines Masterstudiums nach den geltenden Rechtsvorschriften anstreben. Für die Zulassung zu diesem Hochschullehrgang ist daher § 52f (2) HG anzuwenden. Ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer ist damit Zulassungsvoraussetzung.Upgrading
Durch die Absolvierung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zur hochschulischen Nachqualifizierung wird Absolventinnen und Absolventen von früheren Lehramtsausbildungen die Möglichkeit eröffnet, den Titel „Bachelor of Education“ zu erlangen.
Das Ergänzungsstudium umfasst insgesamt 39 ECTS, wobei 30 ECTS durch Lehrveranstaltungen zu wissenschaftlich berufsbezogenen Inhalten und 9 ECTS durch Verfassen einer Bachelorarbeit erworben werden. Qualifikationen aus der Fort- und Weiterbildung, Führungstätigkeiten, Projektbetreuungen und einschlägige Veröffentlichungen werden dabei bis zum Ausmaß von 30 ECTS angerechnet. Eine an einer postsekundären Bildungseinrichtung verfasste Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterarbeit bzw. eine Dissertation kann zur Anrechnung auf die im Rahmen des Ergänzungsstudiums zu verfassende Bachelorarbeit eingereicht werden. Abweichend von § 57 des Hochschulgesetzes 2005 können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Nähere Information im FAQ.
Mit der Novelle des Hochschulgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 124/2013), wurden Zulassungsvoraussetzungen und Anrechnungsmöglichkeiten für das berufsbegleitende Ergänzungsstudium erweitert.
- Im Bereich der Berufspädagogik besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer viersemestrigen Ausbildung die Möglichkeit zur Zulassung. Falls Sie bereits einen Zulassungsantrag gestellt haben und eine abschlägige Zulassungsempfehlung erhalten haben, müssen Sie einen neuen Antrag auf Zulassung stellen. Melden Sie sich mit ihrem bisherigen Account auf dieser Seite an, ergänzen Sie das Kompetenzportfolio vor 1999 (die bisher eingegeben Daten sind noch vorhanden) und laden Sie das Kompetenzportfolio über PH-Online in der ergänzten Form an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule neu hoch.
- Falls Hausarbeiten oder sonstige wissenschaftlichen Arbeiten, die Sie verfasst haben, den Anforderungen einer Bachelorarbeit inhaltlich entsprechen, können diese nun auch als Bachelorarbeit angerechnet werden. Wenn Sie bereits ein Kompetenzportfolio eingereicht haben und keine Arbeit zur Anrechnung eingereicht haben bzw. die Anrechnung der Arbeit abgelehnt wurde, stellen Sie eine neuen Antrag auf Anrechnung. Füllen Sie dazu die Ergänzung des Portfolios vor 1999 aus und laden es über PH-Online an jener PH hoch, an der Sie den ursprünglichen Antrag gestellt haben.
Zulassung
Zulassungsvoraussetzung zum Ergänzungsstudium zur hochschulischen Nachqualifizierung ist der Abschluss
- einer insgesamt sechssemestrigen Lehramtsausbildung oder
- einer Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie eines zusätzlichen Lehramtes (aufbauendes Lehramt für eine weitere Schulform)
- eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
nach den vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltenden Studienrechtsvorschrift. Der Antrag auf Zulassung kann an jeder Pädagogischen Hochschule, an jeder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. anerkanntem privaten Studiengang (vgl. Liste) erfolgen. Voraussetzung ist, dass an dieser Hochschule bzw. diesem Studiengang die von Ihnen abgeschlossene Lehramtsausbildung im Studienangebot vorhanden ist. Haben Sie z.B. eine Ausbildung als HauptschullehrerIn abgeschlossen, müssen Sie den Antrag auf Zulassung an einer Pädagogischen Hochschule stellen, die das Bachelorstudium für das Lehramt an Hauptschulen derzeit ( z.B. nicht an der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland und der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Graz angeboten) anbietet. Für Ausbildungen im Bereich der Berufspädagogik kann die Antragstellung nur an der Pädagogischen Hochschule Tirol, Pädagogischen Hochschule Oberösterreich, Pädagogischen Hochschule Steiermark oder Pädagogischen Hochschule Wien erfolgen.Antragstellung
Für den Antrag auf Zulassung benötigen Sie
- das Zeugnis/die Zeugnisse über die abgeschlossene Lehramtsausbildung und
- das ausgefüllte Kompetenzportfolio (Um dieses zu erfassen, ist eine Registrierung auf dieser Website notwendig.)
- im Falle einer Ausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semester der Nachweis der Berufspraxis, falls diese am Zeugnis nicht vermerkt sein sollte
Im Kompetenzportfolio werden alle für den Antrag auf Zulassung relevanten Daten zusammengefasst und jene Qualifikationen, die Sie zur Anrechnung einreichen wollen, erfasst.
Das Kompetenzportfolio füllen Sie elektronisch über diese Webseite aus. Damit Sie auch später auf die eingegebenen Daten zugreifen können, ist eine persönliche Registrierung notwendig.
Bei Fragen wenden Sie sich an den Support für das Upgrading.
Die Einreichung der Unterlagen (Antrag auf Zulassung) erfolgt bei Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen auf elektronischem Weg über PH-Online.Schritt für
Schritt- Sammeln Sie die Unterlagen über alle Ihre Fort-, Aus- und Weiterbildungen
- Scannen Sie die Zeugnisse Ihrer Lehramtsausbildung ein
- Füllen Sie das Kompetenzportfolio auf dieser Seite aus und exportieren Sie es als PDF-Datei
- Reichen Sie die Unterlagen an jener Pädagogischen Hochschule ein, an der Sie um Zulassung ansuchen möchten. (Elektronischer Upload in PH-Online - Anleitung)
- Ihr Antrag wird durch den zentralen Support auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit geprüft und eine Zulassungsempfehlung an die gewählte Pädagogische Hochschule übermittelt. Die definitive Entscheidung betreffend Anrechnungen erfolgt durch die zulassende Hochschule. Sie werden per Mail über diese Empfehlung informiert.
- Sie erhalten von der von Ihnen gewählten Hochschule Informationen zum weiteren Zulassungsvorgang (insbesondere zur allfälligen Vorlage der Originaldokumente und zur Bezahlung des vorgeschriebenen ÖH-Beitrages). Danach erfolgt die Zulassung zum Lehrgang.
- Sie absolvieren die nicht angerechneten Teile des Ergänzungsstudiums (Lehrveranstaltungsangebot). Sie können die Lehrveranstaltungen auch an einer anderen als der zulassenden Hochschule besuchen (Vorlage der Zeugnisse/Teilnahmebestätigungen an der zulassenden Hochschule)
- Die zulassende Hochschule informiert Sie über den Abschluss und die Abholung der Abschlussdokumente.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage zur Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung bildet §65a des Hochschulgesetzes 2005 (novelliert mit 11.7.2013) laut Beilage.
Weitere Informationen zur Durchführung finden Sie
- in der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung (Stand 1.1.2013, bitte auch die Änderungen in der Novelle des §65a HG 2005 beachten)
- in den Erläuterungen zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung (Stand 1.1.2013, bitte auch die Änderungen in der Novelle des §65a HG 2005 beachten)
- im Curriculum des Lehrganges – Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§ 65a HG 05)
-